{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-09_1_StR_620_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-09","aktenzeichen":"1 StR 620/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"dd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 620/80 URTEIL\nAr ;\n\nin der Strafsache\n\n4. den Installateur Rüdiger Manfred LeB aus KEBEB,\ngeboren am ED 1951 in BB, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Maurer Jürgen Ernst FEED aus Kb. ze-\n\nboren an EM 1959 in IHRER, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nP74\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben;\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nRechtsanwalt a aus Kaum\n\nals Verteidiger des Angeklagten I,\n\nRechtsanwalt Ep aus SHE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Fam,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n94\n\nunbegründet,\n\nI. Revision des Angeklagten I»\n\ndas Tatopfer Reinhold Fb aur Grund der Sichtverhältnisse in der Lage war, das Ziehen der Tatwaffe zu erkennen.\nHierauf kommt es jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht an, Denn der Angeklagte Lip hielt das\nMesser zunächst unter der Jacke verborgen (UA S, 14, 31).\nEr ergriff \"blitzschnell\" die Gelegenheit, aus kurzer Mtfernung den tödlichen Stich zu führen (UA S. 38). Wegen\ndieses überraschenden und schnellen Angriffs hatte Reinhold Fb keine Chance, dem Stich auszuweichen oder ihn\nabzuwehren, selbst wenn er das Messer \"im letzten Moment\",\nd.h. während des kurzen Angriffs, noch wahrgenommen hat\n(VA S. 31/32), Somit blieb er auch im letztgenannten Fall\nim Zustand der Wehrlosigkeit (vgl. unten Ziffer 2 Buchst. a).\n\n2. Die Sachrüge läßt weder beim Schuldspruch noch im\nStrafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.\n\na) Insbesondere wird die Verurteilung wegen Mordes\nvon den Feststellungen getragen. Der Tatrichter hat mit\nRecht das Mordmerkmal der Heimtücke angenommen (§ 211\nAbs. 2 StGB). Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (vgl.\nBGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210; BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77). Die zur Tötung entschlossenen\nAngeklagten haben ihr Opfer in einen Hinterhalt gelockt.\nSie sind Reinhold r3> mit Freundlichkeit begegnet, um\nihn in Sicherheit zu wiegen. In der kurzen Rangelei der\nBrüder (UA S. 14) kam keine feindselige Haltung der Angeklagten zum Ausdruck; Reinhold FD konnte sich deshalb\nweiter der Erwartung hingeben, ihm werde von Seiten der\nTäter nichts Arges geschehen. Er erkannte die ihm drohende Gefahr erst im letzten Augenblick und wurde durch die\nüberraschende Tat gehindert, sich zu verteidigen, zu\nfliehen oder sonstwie auf die Täter einzuwirken. Auf die\nFeststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (UA S. 13/15, 31/32). Sie sind rechtsfehlerfrei\ngewonnen und binden das Revisionsgericht.\n\nb) Ferner hat die Jugendkammer zu Recht die Voraussetzungen der sog. actio libera in causa angenommen. Aus\nden Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß es auf den\nGrad der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur\nZeit der Tat nicht ankommen kann. Das Landgericht hat\nsich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, daß die Angeklagten den Entschluß zur Begehung der dann später tatsächlich ausgeführten Tat unter Einbeziehung der Ausnutzung\n\nDL\n\nder Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers spätestens zu Beginn\nihres Aufenthalts im Gasthaus \"Ochsen\" gefaßt hatten, zu\neinem Zeitpunkt also, in dem sie noch nicht unter dem Einfluß des erst später genossenen Alkohols standen (UA S. 11/12,\n39/10). Durch diese Verabredung und Planung des Mordes in\nvoll verantwortliehem Zustand haben beide Angeklagte die\nentscheidende Ursache für die dann folgende Ausführung\n\nder Tat gesetzt, die sich vollständig im Rahmen der Planung\nhielt. Nach den Grundsätzen des verantwortlichen Ingangsetzens der Ursachenreihe (actio libera in causa) tragen\ndaher beide Angeklagte die volle Verantwortung für die\nTötung des Reinhold FORD, gleichviel ob dann zur Tatzeit\nihre Verantwortlichkeit durch den vorsätzlichen Alkoholgenuß vermindert oder sogar ausgeschlossen war (BGHSt 21,\n381; BGH NJW 1977, 590).\n\nc) Die weiteren Rügen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nII, Revision des Angeklagten Fo»\n\nDie von diesem Beschwerdeführer allein erhobene\nSachrüge hat keinen Erfolg. Auf Abschnitt I 2 wird Bezug\ngenommen und ergänzend ausgeführt:\n\n1. Die Feststellungen tragen die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Beide Angeklagte haben einen gemeinsamen Tatentschluß gefaßt\n(UA S. 11/12, 40). Zwischen ihnen bestand Klarheit, daß\njeder seine eigene Handlung durch die Handlung des anderen vervollständigen und auch diese sich zurechnen lassen wollte. Planung und Ausführung der Tat stimmten überein.\n\nDer vom Angeklagten FED mit Täterwillen geleistete Tatbeitrag liegt in seinen Äußerungen gegenüber seinem Bruder,\ndie diesen zum Mitgehen veranlaßten (UA S. 13, 30). Auch\ner beabsichtigte, die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers\nauszunutzen (UA S. 32).\n\n2. Die Strafzumessungsgründe sind knapp, aber nach\nden besonderen Umständen des Falles gerade noch ausreichend.\nAußer den ausdrücklich angeführten Umständen (UA S. 43)\nwaren für das Landgericht offensichtlich die Schwere der\nSchuld und das Alter des Täters von ausschlaggebender Bedeutung. Für die Bemessung der Jugendstrafe durfte als\nausschlaggebend angesehen werden, daß es sich bei dem\nMord um eine Tat von besonderer Verwerflichkeit handelte.\nSie diente der Beseitigung eines unbequemen, von der Familie finanziell ausgenützten Hausgenossen. Der Angeklagte\nwar zur Tatzeit 20 Jahre und 3 Monate alt; wegen seines\nfortgeschrittenen Alters tritt der Gesichtspunkt der erzieherischen Wirkung der Strafe in den Hintergrund. Wie\n\nHr\n\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine\nStrafmilderung nach § 21 oder § 35 StGB nicht in Betracht (UA S, 32, 44),\n\nPikart Herdegen Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/1-str-620-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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