{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-09_1_StR_583_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-09","aktenzeichen":"1 StR 583/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"78\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 80 URTEIL\nAn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRudolf T BEE , zev. ME au: FO,\ndort geboren am EEEEEEB 1954, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Michael BEE au: FREE»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Freiburg\nvom 19. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer\ndavon abgesehen hat, die Unterbringung des\nAngeklagten Rudolf TEE in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels der Anklagebehörde, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z:\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten Rudolf Tei>\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Obwohl sie in Übereinstimmung mit dem von ihr zugezogenen Sachverständigen angenommen hat, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge langjährigen Drogenmißbrauchs bei Tatbegehung erheblich vermindert war und daß er Heroin kaufte und verkaufte,\num Stoff für den suchtbedingten Eigenkonsum und - soweit\ner mit dem Heroin Handel trieb - Mittel zur Finanzierung\ndes Eigenkonsums und zur Deckung des Lebensbedarfs zu erlangen, hat die Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\nihrer auf den \"Rechtsfolgenausspruch\" beschränkten Revision. Sie rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen\nRechts.\n\n“2. Das Tatgericht hat die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten wie folgt begründet:\n\nZwar habe der Angeklagte schon in früheren Jahren\ngegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Der vom Gericht zugezogene Sachverständige habe in seinem Gutachten\njedoch nichts darüber ausgeführt, daß vom Angeklagten infolge eines Hanges zum Betäubungsmittelmißbrauch erhebliche rechtswidrige Taten drohten. Bisher handele es sich\num Beschaffungskriminalität. Die Strafkammer gebe \"ihrer\nErwartung Ausdruck, daß die Verurteilung und der Strafvollzug die Wirkung haben, daß der Angeklagte in Zukunft aus\n\neigener Willenskraft von den Betäubungsmitteln ferngehalten werde\".\n\n3, Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft\ngegen diese Begründung.\n\na) Daß der - offensichtlich zur Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten gehörte (vgl. UA S. 19/20) - Sachverständige \"nichts darüber ausführte, daß infolge eines\nHanges des Angeklagten zum Rauschmittelmißbrauch erhebliche rechtswidrige Taten drohen\" (UA S. 22), ist eine\nunzulängliche Begründung. Sie läßt weder erkennen, ob\ndem Sachverständigen Fragen zur Unterbringung gestellt\nworden sind, noch welche Antworten er auf etwaige ihm\ngestellte Fragen gegeben hat. Auch wenn er sich über\nden \"Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten\" (vgl. § 246 a StPO) geäußert haben sollte, wäre es\nSache des Tatrichters gewesen, zu den Darlegungen des\nSachverständigen Stellung zu nehmen oder wenigstens die\nwesentlichen tatsächlichen Grundlagen, von denen der Sachverständige ausgegangen ist, und seine Folgerungen mitzuteilen (BGHSt 7, 238, 239; 8, 113, 118; 12, 311, 314/315;\n21, 62, 63; BGH, Urt. vom 20. September 1979 - 4 StR 472/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 104). Soweit § 64 Abs. 1 StGB verlangt,\ndaß auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung (vgl. Dreher/\nTröndle § 64 Rdn 6; LK 10. Aufl. § 64 Rän. 79) festgestellt\nwird, ob erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind,\nist es ohnehin Aufgabe des Tatgerichts - in Berücksichtigung\nauch der Darlegungen des nach § 246 a StPO zuzuziehenden\nSachverständigen - zukünftige Gefährlichkeit des Täters zu\nprognostizieren oder nicht zu prognostizieren (vgl. BGHSt\n8, 113, 119; 21, 62, 63).\n\nb) Wenn die Voraussetzungen der Vorschrift des\n§ 64 Abs. 1 StGB erfüllt sind und eine Entziehungskur\nnicht von vornherein als aussichtslos erscheint (vgl.\nAbs. 2 der Vorschrift), hat das Gericht die Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt selbst dann anzuordnen, wenn\nes an geeigneten Anstalten fehlt (BGHSt 28, 327, 329).\nBei der Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen ist\nauch zu berlicksichtigen, daß die Maßregel nach § 64\nAbs. 1 StGB in erster Linie dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Tätern dient. Sie ist \"weder ein\nMittel der bloßen Suchtfürsorge, noch darf diese Fürsorge unsachgemäß in den Vordergrund treten\" (BGHSt aaO\nSeite 332).\n\nDie Anklagebehörde weist mit Recht auf Feststellungen\nder Strafkammer hin, auf Grund welcher es geboten erscheint,\nsorgfältig die Frage zu prüfen, ob die Betäubungsmittelsucht\ndes Angeklagten (UA S. 3, 4, 6 und 20) es wahrscheinlich\nmacht, daß er erhebliche rechtswidrige Taten begehen\nwird:\n\nDer 1954 geborene Angeklagte konsumierte schon im\nAlter von 16 oder 17 Jahren regelmäßig Haschisch und gelegentlich LSD. Er bekam 1972 den ersten Kontakt zu\nOpiaten und spritzte sich Morphium. Seit etwa 19753 verfiel er dem Heroin. Entziehungsversuche hatten keinen\nnachhaltigen Erfolg. Ende 1978, alsbald nach längerer\nStrafhaft, wurde der Angeklagte wieder heroinabhängig\n(UA S. 4, 6). Er erhielt 1973 wegen mehrerer Einbrüche\nin Apotheken und wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Jugendstrafe von acht Monaten, bekam\n1975 vom Strafgericht Basel-Stadt wegen fortgesetzter Zuwiderhandlungen gegen das Schweizer Betäubungsmittelge-\n\nsetz eine Gefängnisstrafe von zehn Monaten, die er vollständig verbüßte und wurde im Juli 1977 wegen Erwerbs,\nBesitzes, Abgabe und Handels mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt, von der er\n\n19 Monate verbüßte. Der Angeklagte befand sich insgesamt mehrere Jahre in Haft, die Rückfallvoraussetzungen\nliegen vor, er hat die von der Strafkammer abgeurteilten\nkriminellen Verhaltensweisen des Erwerbs und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln während einer laufenden\nBewährungsfrist begangen, die Heroinmenge, die er im\nLaufe von etwa drei Monaten verkaufte, hat die nicht\ngeringe Menge im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG \"überaus deutlich überschritten\" (UA S. 3, 4, 18 und 19).\n\nc) Mit diesen einen Feststellungen mußte sich das\nTatgericht auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt\nanzuordnen ist, auseinandersetzen (vgl. RGSt 77, 75, 79;\n\n77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315/316; BGH, Urt. vom\n\n7, Dezember 1976 - 1 StR 714/76 - bei Holtz MDR 1977, 459 -;\nBGH, Urt. vom 23. August 1977 - 1 StR 159/77 - bei Holtz\nMDR 1978, 108; BGH, Urt. vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76).\nDas Unterlassen dieser Auseinandersetzung kann nicht mit\nder bloßen Erwartung der Strafkammer gerechtfertigt werden,\nder Angeklagte werde sich \"in Zukunft aus eigener wWillenskraft von Betäubungsmitteln fernhalten\" (VA S. 22). In\ndiesem Unterlassen liegt ein sachlichrechtlicher Mangel,\nder zur Aufhebung des Urteils führt, soweit es angefochten\nist und ein bestimmter Beschwerdepunkt auf dem Mangel beruht (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 317; BGH Urt. vom\n21. Dezember 1976 - 4 StR 620/76 - bei Holtz MDR 1977, 458).\n\nDie Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel \"auf den\nRechtsfolgenausspruch\" beschränkt. Die Revisionsbegründung verdeutlicht, daß die. Anklagebehörde lediglich\ndie Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt beanstandet. Das ist in der Regel\nein selbständiger Beschwerdepunkt im Sinne von § 318\n\nSatz 1 StPO (BGHSt 15, 279 280, 285; BGH NJW 1963, 1414;\nBGH GA 1968, 148). Die Überprüfung durch den Senat hat\nnichts ergeben, was ein Abweichen von der Regel nahelegen würde. Er hat infolgedessen das angefochtene Urteil in Übereinstimmung mit dem erkennbaren Beschränkungswillen der Staatsanwaltschaft nur insoweit aufgehoben, als\ndie Strafkammer von der Anordnung der Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/1-str-583-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-09/1-str-583-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:23.029282+00:00"}}