{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-04_1_StR_681_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"1 StR 681/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_681/80 BESCHLUSS\n\nYA.\n\nin der Strafsache\n\n4. den Landarbeiter Mehmet Ali ABB au Ce\n(Türkei), dort geboren in EP 1977,\n\n2. den Elektriker Selin A dEED zus CE (Türkei),\ngeboren am «> 1957 in I» (Türkei),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n23\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 4. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten MB wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 8. Juli\n1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten BB gegen das\nvorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte ERW trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 24. Oktober 1980 u.a. ausgeführt:\n\n„Die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte\n\nRevision des Angeklagten A hat mit der auf\n§ 189 Abs. 2 GVG gestützten Verfahrensrüge Er-\n\nfolg.\n\nDer Dolmetscher Dr. EEE ist in der Sitzung\nvom 8. Juli 1979 nicht vorschriftsmäßig vereidigt\n\nworden. Die Sitzungsniederschrift (Bl. 266 d.A.) enthält dazu in der vorgedruckten Rubrik \"Dolmetscher,\nSprache\" lediglich folgenden Vermerk:\n\n’\n\nDr. jur. Güner BE»,\na GE, gemäß § 189 Abs. 2 GVG\n\nallgemein beeidigt; Dolmetscher f.d.\ntürkische Sprache.\n\nDurchgestrichen sind die in dieser Rubrik vorgedruckten\nFormulierungen \"gemäß § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigt\"\nund \"gemäß § 189 Abs. 1 GVG vor Beginn der Verhandlung\nvorschriftsmäßig beeidigt\".\n\nAus diesem Vermerk ist nicht ersichtlich, daß sich der\nDolmetscher gemäß § 189 Abs. 2 GVG auf den geleisteten\nEid berufen hat. Eine solche eigene Erklärung des Dolmetschers wird durch die Feststellung, er sei allgemein\nvereidigt, nicht ersetzt (RGSt 75, 332, 333; BGH, Urteile vom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -, vom 27. August 1974 - 1 StR 300/74 -, vom 19. Juni 1979 - 1 StR\n299/79 - und vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79 -).\n\nDer Protokollvermerk kann auch nicht dahin ausgelegt\nwerden, daß ihm eine eigene Erklärung des Dolmetschers\nin der Hauptverhandlung zugrunde liege, zumal er sich\nan der Stelle des Protokolls befindet, die für die\nFeststellung der anwesenden Gerichtspersonen (und des\nDolmetschers) vorgesehen ist. Diese werden in der Regel\nnicht nach ihren Personalien befragt. Auch sonst liegen\nkeine Umstände vor, die darauf schließen lassen, daß\nder Vorsitzende oder der Protokollführer nur durch entsprechende Erklärungen des Dolmetschers in der Hauptverhandlung von dessen allgemeiner Vereidigung erfahren\n\n23\n\nhaben könnten. Ein Sonderfall, wie er der Entscheidung\nBCH 5 StR 75/77 vom 29. November 4977 zugrunde lag, ist\nhier nicht gegeben. Da Dr. «EEE> beim Landgericht\nTraunstein offensichtlich schon vor der Hauptverhandlung\nbekannt war (vgl. dazu Bd. II Bl. 263 d.A.), liegt die\nAnnahme nicht fern, daß der Vorsitzende oder der Protokollführer aus eigener Kenntnis, etwa aus anderen Strafverfahren, gewußt haben, daß der Dolmetscher allgemein\nvereidigt war.\n\nDie Verwertung der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer vom B. September 1980 (B1. 317 d.A.)\nwäre nur dann zulässig, wenn das Sitzungsprotokoll doppeldeutig wäre und es dadurch seine Beweiskraft nach § 274\nStpoO verlieren würde. Das aber ist hier nicht der Fall.\n\nNicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Wenn sich auch der Angeklagte «>\nvon 1964 bis 1977 In Deutschland aufgehalten hat (VA S. 2\nunten), ist daraus nicht ohne weiteres auf ausreichende\ndeutsche Sprachkenntnisse zu folgern. Mindestens aber\nwar die Hilfe des Dolmetschers bei der Aussage des Mitangeklagten 3» erforderlich, der vorher noch nie in\nDeutschland war (UA S. 42 unten). Auch auf dessen Angaben ist aber die Verurteilung des Angeklagten >\ngestützt (UA S. 7-22).\n\nDas Urteil gegen den Angeklagten I) ist daher im\nbeantragten Umfang aufzuheben. Auf seine allgemein\nerhobene Sachrüge kommt es nicht mehr an.\"\n\nDem schließt sich der Senat an. Er hat deshalb das\nUrteil, soweit es den Angeklagten @P betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten «in\nmußte verworfen werden, weil die Nachprüfung des Urteils,\nsoweit es ihn betrifft, keine Rechtsfehler ergeben hat.\n\nPikart Woesner Ulsaner\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/1-str-681-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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