{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-04_1_StR_658_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"1 StR 658/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ya\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 658/80 BESCHLUSS\nKam Ro\n\nin der Strafsache\n\nden Wagner Karl-Heinz G «um au: Le,\n\ngeboren am BB 1955 in EB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4. Dezember 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n417. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte handelte nur dann mit bedingten Tötungsvorsatz, wenn er, als er den Griff nit dem Arm um den Hals\nseiner Ehefrau nicht lockerte, erkannte, weiteres Zudrücken\nkönne den Tod seiner Frau herbeiführen. Hierzu stellt das\nLandgericht im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts\n(va Ss. 7/8) zwar fest, daß der Angeklagte \"damit rechnete\nund billigend in Kauf nahm, daß seine Ehefrau sterben würde.\"\nDemgegenüber enthält die Beweiswürdigung die Erwägung\n(UA S. 21): \"Wenn der Angeklagte jetzt weiterdrückte, ..-\nso mußte er zumindest damit rechnen, daß ein weiterer\nDruck gegen den Hals seiner Ehefrau zum Tode führte.\"\n\nDas deutet nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit\nhin. Zwar können sich unter solchen Formulierungen, im\nRahmen der Beweiswürdigung verwendet, bloße Fassungsver-\n\n- 3 -\n\nsehen verbergen, wenn das Gericht es unterläßt, zu erwälnen, de3 der Angeklagte die Schlußfolgerungen, sie sich\nihm aufdrängen mußten, auch tatsächlich zog. Doch versteht sich eine solche Auslegung nicht von selbst; im\nvorliegenden Fall ist sie nicht möglich.\n\nHinzu kommt, daß die Strafkammer an dieser Steile\nder Beweiswürdigung davon ausgeht, die Ehefrau des Angeklagten sei, als sie bewußtlos wurde, sufrecht gestanden und sodann - infolge der Bewußtlosigkeit - zusammengesackt (UA S. 21). Das habe der Angeklagte bemerkt.\nIndes ist im Urteil nirgends festgestellt, daß die Ehefrau in diesem Augenblick stand. Die Schilderung der Tat\n(ua S. 7) 18ßt eher an ein Liegen oder Hocken denken.\nDer Angeklagte selbst spricht von einem \"Schleifen\"\n\n(UA 5. 12); zudem glaubt die Kammer seiner Schilderung\nnicht (VA S. 13). So fehlt den Erwägungen der Kammer\nzur Vorstellung des Angeklagten über die Folgen seines\nHandelns die sichere tatsächliche Grundlage.\n\nBei der neuen Verhandlung wird - falls wiederum\nBestrafung wegen Totschlags in Betracht kommt - eingehender als bisher zu prüfen sein, welches Ziel dem\nAngeklagten 50 wichtig war, daß er - um es zu erreichen -\n\nVG\n\nden Tod seiner Frau in Kauf nahm. Bisher wird das nicht\nhinreichend deutlich.\n\nPikart Woesner Ulsaner\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/1-str-658-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/1-str-658-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.864188+00:00"}}