{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-04_1_StR_570_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-04","aktenzeichen":"1 StR 570/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vd\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 570/80 URTEIL\nVar.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Unternehmer Albert M RE aus EFGEEEB- VD,\ngeboren am Em 1925 in MW, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nen Pf\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Dezember 1980, aufgrund der Verhandlung vom 2, De.\nzember 1980, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshor\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshor\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\n\nDr, Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt um» aus Mg\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizhauptsekretärin I)\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II von 7. März 1980 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamner des Land-\n\nHilfsarbeiter Fe über einen längeren Zeitraum\nhinweg gefangen gehalten, körperlich mißhandelt und zu\n\n\"Zwar glaubte der Sachverständige Dr. ME dei\ndem Zeugen Regguuuumm» einen \"leichten Schwachsinn\" zu erkennen, doch hat sich das Gericht\n\ndie Schlußfolgerungen dieses Sachverständigen\nnicht zu eigen gemacht, Die Aufgabe des Sach-\n\nuntersuchen. Ein \"leicht schwachsinniger\" Zeuge\nwäre nach einem längeren Zeitraum kaum noch in\nder Lage, ein Geschehen, das sich über neun Monate erstreckt, auch in Einzelheiten so zu schildern, daß wesentliche Widersprüche gegenüber\nfrüheren Bekundungen in dieser Sache nicht zutage treten. Auch sonst machte der zwar schwerfällige, leicht beeinflußbare und wohl unterdurchschnittlich begabte Zeuge keineswegs den\nEindruck, er sei mit geistigen Mängeln behaftet.\"\n\nDiese Darlegungen reichen, worauf die Verteidigung\nzu Recht hinweist, nicht aus. Der Sachverständige Medizinaldirektor Dr. Me, Landgerichtsarzt beim Landgericht\nMünchen II, ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.\nSeine Sachkunde steht offenbar außer Zweifel; die Strafkammer stützt sich auf seine Begutachtung, soweit es um\ndie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten geht.\nMag Dr. MER auch nur mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragt gewesen sein, so waren seine sachverständigen Äußerungen in der Hauptverhandlung doch auch insoweit\nvon Belang, als sie sich auf den Zeugen Reguäillii> bezogen,\nden einzigen Tatzeugen, was Freiheitsberaubung, sexuelle\nNötigung und Körperverletzung angeht. Die Strafkammer hat\ndas nicht verkannt und deshalb im Urteil niedergelegt,\nwarum sie den Zeugen, abweichend vom Sachverständigen,\nnicht für \"leicht schwachsinnig\" hielt. Doch hat sie\nnicht wiedergegeben, welche Anknüpfungstatsachen der Sachverständige seiner Beurteilung zugrunde legte und welche\n\"Schlußfolgerungen\" - außer der, der Zeuge sei \"leicht\nschwachsinnig\" - er zog (vgl. BGHSt 12, 311). Dadurch\nist dem Senat verwehrt, nachzuprüfen, ob die Erwägungen,\nmit denen die Kammer ihre vom Sachverständigen abweichende Auffassung begründet, für sich hinreichen, die sonst\n\nrn 2\n\nnicht näher erörterte Sachkunde des Gerichts zu belegen\n(BGHSt 12, 18, 20; BGH VRS 21, 289).\n\nDie sonstigen - sehr grlindlichen und nicht zu\nbeanstandenen - Überlegungen der Kammer zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Reli können das nicht ausgleichen.\nZwar gehört die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines\nerwachsenen Zeugen grundsätzlich zum Wesen richterlicher\nRechtsfindung (BGHSt 8, 130), doch gilt das nicht, wenn\naufgrund der Äußerungen eines erfahrenen Psychiaters\nAnhaltspunkte vorliegen, der Zeuge könne schwachsinnig\nund deshalb in seiner Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt\nsein.\n\nDamit ist sachliches Recht verletzt; das Urteil\nkann, da die Beweiswürdigung hierauf beruht, nicht bestehen bleiben, und zwar, weil die Aussagen Regeuiiiiı\nauch für die Verstöße gegen das Waffengesetz von Bedeutung\nwaren, in vollem Umfang.\n\nOb das Landgericht wegen derselben Frage seine\nPflicht zu umfassender Aufklärung verletzt hat, bedarf\nkeiner Entscheidung.\n\nIII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Strafkammer sieht die Verstöße gegen das Waffengesetz maßgeblich deshalb als minder schwere Fälle an\n(§§ 52 a Abs. 3, 53 Abs. 1 S. 2 WaffG), weil der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Waffen nur auf\nseinem Grundstück ausübte und sich kein Anhalt daflir ergab, er habe die Waffen auch außerhalb des Grundstücks\ngeführt. Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin,\n\ndaß der Angeklagte, wenn er letzteres getan hätte,\nzusätzlich den Tatbestand des unerlaubten Führens\n\nvon Schußwaffen (§§ 35 i.V.m. 53 Abs. 1 Nr. 3 b,\n\nAbs. 3 Nr. 1 b WaffG) erfüllt hätte. Daß er das unterlassen hat, kann kein Grund dafür sein, die Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt auf dem Grundstück als minder\nschwer anzusehen.\n\nIV. Bei der neuen Verhandlung kann die Strafkammer\nden sonstigen waffenrechtlichen Ausführungen der Revision\n- auch der von ihr zitierten Entscheidung des OVG Münster\n(veröffentlicht in \"Die Polizei\" 1976, 150) - Beachtung\nschenken. Hierbei wird die Länge des Selbstladegewehrs\nIGL nur insoweit eine Rolle spielen können, als die Länge\neine Eigenschaft darstellt, die bei der Prüfung herangezogen werden kann, ob das Gewehr den Anschein einer\nin § 37 Abs. 1 Nr. 1 e WaffG genannten Kriegswaffe hervorruft. Die von der Verteidigung genannte Länge von\n30 cm (gemeint sind möglicherweise 40 cm, vgl. § 1 Abs. 4\nBWaffG 1968) ist als solche ohne Bedeutung.\n\n-7- 7\n\nDas Repetiergewehr Mauser K 98 ist\n\nanwaltschaft und Verteidigung zutreffend\nhalbautomatische Waffe.\n\n‚ worauf Staatshinweisen, keine\n\nPikart Woesner Ulsaner\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-04/1-str-570-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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