{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-02_1_StR_677_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-02","aktenzeichen":"1 StR 677/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 677/80 BESCHLUSS\n\n2 Ah\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nunerlaubten Handels mit Betäubungswegen mitteln u.a.\n\nCF\n\n-2- 03\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 2. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Sep wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n21. April 1980 im gesamten Strafausspruch gegen\ndiesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten Schostag,\nan eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHEmm; sowie die Revisionen der Angeklagten\n\nEEE und KB gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Nürnberg-Fürth vom 21. April 1980 werden verworfen.\n\n4. Die Angeklagten DW und me tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen\nder Angeklagten E und Kb sind offensichtlich unbegründet. Ohne Erfolg bleibt auch die Revision des Angeklagten SC, soweit sie sich gegen den Schuldspruch\n\nwendet. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel führt\njedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs aus den Gründen,\ndie der Generalbundesanwalt wie folgt dargelegt hat:\n\n„Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung für den\nAngeklagten SC zu seinem Nachteil verwertet,\n\"daß er noch unter Bewährung stand, als er gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz verstieß\" (UA S. 23).\nNach den Feststellungen der Strafkammer fanden Je-Goch die Verstöße des Angeklagten Sc gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von Mai 1979\nbis November 1979 statt, während die einzige dem\nUrteil zu entnehmende Strafaussetzung zur Bewährung\nam 11. Dezember 1979 durch Urteil des Amtsgerichts\nFürth (234 Js 10401/79) gewährt worden ist.\"\n\nPikart Woesner Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-677-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-677-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.750648+00:00"}}