{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-02_1_StR_610_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-02","aktenzeichen":"1 StR 610/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 610/80 BESCHLUSS\nAlad,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich BD Em au: Dog,\ngeboren am EEE 1951 in ÖGmEEn, Kreis KO,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nCH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Schweinfurt vom 10. Juli 1980\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nN —\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer Generalbundesanwalt hat. u.a. ausgeführt:\n\n\"Das Schwurgericht hat bei der gemäß § 46 StGB\ngebotenen Abwägung der Umstände, die für und\ngegen den Angeklagten sprechen, zu seinem Nachteil gewertet, \"daß es sich um eine schwere Straftat gehandelt hat\". Damit ist ersichtlich nicht\n\ngemeint, daß der Angeklagte den Tatbestand\n\ndes § 226 StGB in einer besonders schweren\nTatgestaltung verwirklicht habe, denn das\nGericht nimmt einen minderschweren Fall im\nSinne des § 226 Abs. 2 StGB an und macht auch\nnoch von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21,\n49 StGB Gebrauch. Gemeint sein kann daher nur\nder durch die abstrakte Strafdrohung des\n\n§ 226 StGB bestimmte Verbrechenscharakter der\nStraftat und ihr Gewicht im Gefüge der anderen\nStraftatbestände des Strafgesetzbuchs. Damit\nwird aber ein Umstand, der schon Merkmal des\ngesetzlichen Tatbestands ist, noch einmal berlicksichtigt, was nach § 46 Abs. 2 StGB unzulässig\nlst.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision\nwar zu verwerfen.\n\nPikart Woesner Ulsaner\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-610-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-610-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.733793+00:00"}}