{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-02_1_StR_568_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-02","aktenzeichen":"1 StR 568/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ce?\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 568/80 URTEIL\nIhm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Landwirt im Austrag Heinrich zWD aus\n\nVe. geboren am GEB 1905 in Com,\n\n2. die Land- und Gastwirtin Margareta ZB , geborene\n\nSEE, zus ve, geboren an ER 1940 in\nHOEEENEED, Lirs. KEREED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nEZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. Dezember 1980 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt HB»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bayreuth vom 11. Juni\n1980 aufgehoben,\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens und die den Beschwerde-\n\nführern entstandenen notwendigen Auslagen\nwerden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Jeweils wegen\nfahrlässiger Tötung zur Freiheitsstrafe von 10 Monaten\nbei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen war der seit 1960 dem\nAlkohol verfallene Oswald Z9 - Sohn des Angeklagten\nHeinrich Z@P und Ehemann der Angeklagten Margareta zB -\nin der Nacht zum 1. September 1978 wieder einmal volltrunken in das von der Familie Zg bewohnte Haus gebracht\nworden, wo es ihm schließlich gelang, stark schwankend\ndie Steintreppe nach oben in den ersten Stock zu steigen\nund sich in seinem Bett schlafen zu legen. Die Angeklagten\nbemerkten ihn am Morgen des 1. September 1978 in der oberen\nDiele neben der Steintreppe, wo er schlafend und schnarchend\nauf dem Boden lag. Nase und Mund waren blutverschnmiert;\nweitere Verletzungen waren für die Angeklagten nicht\nerkennbar. Auf dem Dielenfußboden und an der Wand befanden\nsich Bluttropfen (UA S. 6, 7). In der unteren Diele vor der\nTreppe wer ein handtellergroßer Blutfleck zu erkennen,\n\nDie Angeklagten ließen Oswald Z@ liegen, weil sie nicht\nan eine schwere Verletzung dachten. Im Laufe des Tages\nfanden sie ihn noch mehrfach unverändert schnarchend vor.\nErst am späten Nachmittag kamen ihnen Bedenken. Sie baten\ndeshalb telefongsch einen Arzt um sein Erscheinen. Als\nBegründung wurde dem Arzt der Verdacht einer Alkoholvergiftung angegeben. Oswald Ze verstarb gegen 20 Uhr infolge einer Sickerblutung im Gehirn. Diese Verletzung hatte\ner sich \"offenbar\" bei einem Sturz auf der Treppe in der\nNacht zugezogen (UA S, 8). \"Wäre Oswald ZEB noch in den\nVormittagsstunden des 1. September 1978 in ein Krankenhaus\ngebracht worden, hätte er eine Überlebenschance, zumindest\naber eine Chance auf erhebliche Lebensverlängerung gehabt\"\n(VA S. 8).\n\nDer Schuldspruch je wegen fahrlässiger Tötung nach\n§ 8 222, 13 StGB beruht auf der Erwägung, daß es die Angeklagten ihrer jeweiligen Garantenstellung zuwider \"unterlassen haben, den für sie bei Anwendung der gebotenen\nzumutbaren Sorgfalt voraussehbaren Tod des Oswald ZB»\ndurch rechtzeitiges Herbeiholen ärztlicher Hilfe abzuwenden\" (UA S. 11).\n\n2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (durch\nUnterlassen, §§ 222, 13 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand.\n\nSchon die Frage, ob ein bestimmtes pflichtwidriges\nVerhalten der Angeklagten mit Sicherheit für den Todeseintritt ursächlich war, ist nicht geklärt und nach Sachlage\nauch nicht klärbar. Jedenfalls ist die Voraussehbarkeit\ndes Todeseintritts für die Angeklagten durch die Feststellungen nicht belegt. Bei der Prüfung, ob die von der\nRechtsordnung mißbilligten Folgen des pflichtwidrigen Nichthandelns des Angeklagten für ihn voraussehbar waren, sind\ndie Maßstäbe der Voraussehbarkeit rein subjektiv zu bestimmen: Entscheidend ist, ob die Folgen der Unterlassung\nvon eben diesem Täter in der konkreten Situation, in der\ner hätte handeln müssen, vorausgesehen werden konnten.\nDiese rechtlichen Kriterien des Begriffs der Fahrlässigkeit hat die Strafkammer verkannt.\n\nVom Treppensturz des Oswald ZB und den hierbei\nerlittenen, zum Tode führenden Verletzungen hatte keiner\nder Angeklagten Kenntnis. Der Tatrichter leitet seine Annahme, die Angeklagten hätten den Todeseintritt gleichwohl\nvorhersehen können und müssen, daraus her, daß sich aufgrund der Lage des Oswald zB am oberen Ende der Treppe\nund der Blutspuren im Treppenhaus bzw. in der unteren\nDiele vor der Treppe den Angeklagten die Überlegung aufdrängte, Oswald za» sei auf der Treppe gestürzt und habe\n\nL?\n\nsich erheblich verletzt (uA s. 12). Aus der Lage des Oswald\nZEP auf dem Fußboden der oberen Diele konnte indes für jeden\nder Angeklagten auch der Eindruck entstehen, daß ein\nTreppensturz jedenfalls keine lebensbedrohlichen Verletzungen verursacht habe, weil Oswald Zi offenbar\n\ndie Treppe hinaufsteigen konnte. Dieser Umstand hätte\n\nden Angeklagten ausreichenden Grund geben können, von\n\nder sofortigen Hinzuziehung eines Arztes abzusehen und\nOswald ZW zunächst seinen Rausch ausschlafen zu lassen,\nzumal Oswald ZB zuvor \"nicht selten\" in betrunkenen Zustand gestürzt war und sich blutende Verletzungen im\n\nGesicht zugezogen hatte (UA Ss. 4).\n\n3. Weitere tatsächliche Feststellungen, die einen\nSchuldspruch wegen fahrlässiger Tötung tragen könnten,\nsind von einer erneuten Verhandlung vor einem anderen\nTatrichter nicht zu erwarten. Der Senat hat deshalb gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entschieden\nund dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend die\nAngeklagten freigesprochen.\n\nPikart Woesner Ulsamer\n\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-568-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-568-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.714617+00:00"}}