{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-12-02_1_StR_156_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-12-02","aktenzeichen":"1 StR 156/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 156/80 URTEIL\nIm. in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bankrotts u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 2. Dezember 1980, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verktinaung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iD, SEE, a1s Verteidiger\ndes Angeklagten Rp Lg,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Renht erkannt;\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n7. August 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. hinsichtlich der Angeklagten L@® L1 ED\n\na) im Fall I 4 der Urteilsgriünde (FallAI7\nder Anklageschrift, Beiseiteschaffen von\n9.500 DM),\n\n- 3.\n\n4\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nc) in den Freisprüchen zu den Fällen A I5\n(Beiseiteschaffen von 110.000 DM) und\nA I 6 (Beiseiteschaffen von 22.000 DM)\nder Anklageschrift;\n\n2. hinsichtlich des Angeklagten Rp 1 m\n\na) im Ausspruch der Gesamtstrafe,\n\nb) im Freispruch zum Fall C I 1 in Verbindung\nmit B I 4 (Beiseiteschaffen von Kraftfahrzeugen).\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\nwird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\n\n1. Die Angeklagte Le LP wegen Bankrotts in sechs\nFällen, davon in fünf Fällen begangen in Tateinheit\nmit falscher Versicherung an Eides Statt, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr elf Monaten;\n\n2. den Angeklagten Gin» ID wegen Bankrotts,\nbegangen in Tateinheit mit falscher Versicherung\nan Eides Statt, in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nzehn Monaten;\n\n3. den Angeklagten Rp LP wegen Beinilfe zum\nBankrott in zwei Fällen, wegen Schuldnerbeglünstigung und wegen Betruges in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten. Die Vollstreckung\ndieser Strafe hat die Strafkammer zur Bewährung\nausgesetzt,\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten in folgenden Anklagepunkten freigesprochen oder, soweit fortgesetzte Handlungen in Betracht kommen, den Schuldumfang gegenliber der\nAnklage vermindert:\n\n1. Die eklagte L L\n\na) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall\nA I 5 der Anklageschrift.\n\nDer Angeklagten wird insoweit vorgeworfen, sie habe\nbei Überschuldung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht ab\nAugust 1972 insgesamt 110.000 DM beiseite geschafft. Mit\nMitteln der Firma Wp-L@MP habe sie am 21. August 1972\ndurch ihren Sohn RD LED in Denia/Spanien ein Grundsttick\nfür 23.486 sfr. erwerben und in der Folgezeit für\n1.720.000 Pts. bebauen lassen. Das Villengrundstück habe\nsie auf den Namen ihres Sohnes im Grundbuch eintragen lassen.\n\nb) Freispruch vom Vorwurf des Bankrotts im Fall AI 6,\n\nDer Angeklagten liegt insoweit zur Last, sie habe in\nGläubigerbenachteiligungsabsicht im Februar 1973 die\n\"villa RW\" in Spanien für 22.000 DM mit Möbeln ausgestattet und diese unentgeltlich auf FW Li ürertragen, um sie beiseite zu schaffen.\n\nc) Verminderung des Schuldumfangs im Fall A I 7.\n\nDer Anklagevorwurf geht dahin, die Angeklagte habe\nim Jahre 1973 durch Schenkung an den Mitangeklagten rg\n\n£%\n\nıD 37.500 DM in Gläubigerbenachteiligungsabsicht beiseite\n\ngeschafft. Ihr Sohn Re habe dafür eine Eigentumswohnung\nin Denia/Spanien erworben. Die Strafkammer hat insoweit\nlediglich wegen der im August 1973 beiseite geschafften\nProvisionsforderungen in Höhe von 188.800 Pts. (etwa\n9.500 DM) verurteilt. Hinsichtlich einer im August 1972\nvorgenommenen Abschlagszahlung von umgerechnet 10.000 DM\nhat sie eine strafbare Einzelhandlung des Bankrotts verneint.\n\n2. Der eklagte G\n\na) Freispruch von der Anklage des Bankrotts im Fall\nBIS\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten insoweit vor, er\nhabe am 3. Juli 1973 den auf das Hochbauplanungsbüro zugelassenen Pkw Porsche 911 S in Gläubigerbenachteiligungsebsicht durch den Mitangeklagten RR LE für 9.000 DM\nverkaufen lassen. Der Kaufpreis sei ohne Gegenleistung auf\ndas Bankkonto seines Sohnes überwiesen worden,\n\nb) Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II in\nVerbindung mit BI 3.\n\nGegen den Angeklagten wird insoweit der Vorwurf erhoben, er habe bei seiner eidesstattlichen Versicherung\nvor dem Amtsgericht Ludwigsburg am 27. November 1973 auch\ndie schenkweise Zuwendung des Pkw-Verkaufserlöses von\n9.000 DM an seinen Sohn Re LP verschwiegen.\n\nc) Freispruch von der Anklage des fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Betruges zum Nachteil von Warenlieferanten\nim Fall B VI.\n\nDem Angeklagten liegt insoweit zur Last, er habe als\nGeschäftsführer der Firma Hi LED CabH gemeinsam mit\ndem Mitangeklagten RP LAW in der Zeit von Juni 1973\nbis Ende August 1973 bei insgesamt sechs Firmen Waren oder\nBaumaterialien im Gesamtwert von 11.995,75 DM auf Kredit\nbestellt und erhalten, obwohl er gewußt habe, daß die\nschlechte Vermögenssituation der GmbH die Bezahlung der\nLieferungen nicht zugelassen oder zumindest ungewiß gemacht\nhabe. Dadurch seien die Lieferfirmen geschädigt worden.\n\n3. Der Angeklagte rege Lip\n\na) Freispruch von der Anklage des gemeinschaftlichen\nBankrotts im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4,\n\nDer Angeklagte soll am 11. Juli 1973 gemeinsam mit\nGerhard und RD 1 zwei im Eigentum der Hip >\nGmbH stehende Kraftfahrzeuge (VW-Transporter LB-@B und\nW-Bus LB- @) für jeweils 8.500 DM an die Firma Autohaus\nKO in Asberg beim Kauf von zwei Sportfahrzeugen\n(VW-Sport-Käfer LB-@ @ und VW-Cabriolet -LB-@ @)\nin Zahlung gegeben haben. Die Sportfahrzeuge seien ohne\nGegenleistung an die HM Ip Cabii in das Eigentum\nder Angeklagten RP und Rei Ro 7 übergegangen.\n\nb) Verminderung des Schuldumfangs im Fall C V 1 in\nVerbindung mit B VI5.\n\nDer Vorwurf der Anklage geht dahin, der Angeklagte\nhabe am 28. und 29. Juni 1973 gemeinschaftlich mit dem\nAngeklagten CD 1 als Geschäftsführer der un\nGmbH die Firma GEED FEW in Heilbronn um 2.882,81\nDM betrügerisch geschädigt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene\nRevision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit Verfahrensrügen und der Sachrüge gegen\n\n1. den Rechtsfolgenausspruch, soweit die Angeklagten\n\nId, CHE und re 1 verurteilt sind;\n2. hinsichtlich der Angeklagten I 18\n\na) gegen den Freispruch in den Fällen A I 5 und 63\n\nb) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall\nAI7\n\n3. hinsichtlich des Angeklagten CR 1\n\na) gegen den Freispruch in den Fällen B I 3 und B VI;\n\nb) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall\nB II in Verbindung mit B I 3;\n\n4, hinsichtlich des Angeklagten Fe? 1b\n\na) gegen den Freispruch im Fall C I 1 in Verbindung\nmitBI4;\n\nb) gegen die Verminderung des Schuldumfangs im Fall\nC V 1 in Verbindung mit B VI 5.\n\n-8-\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nA. Die eklagte\nI. Freispruch im Fall A I 5\n\n1. Insoweit dringt die Aufklärungsrüge durch.\n\nDie Revision beanstandet, die Strafkammer habe\ndie Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zu Unrecht\nzugunsten der Angeklagten angewendet und damit zugleich\ngegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Sie habe den\nAntrag der Angeklagten Lg LP, ein Gutachten zum Beweis\ndafür einzuholen, daß Immobilien der Angeklagten im Herbst\n1971 und 1972 den von der Angeklagten behaupteten Wert,\nvon geringen Abzügen abgesehen, gehabt hätten, zugunsten\nder Angeklagten mit Wahrunterstellung abgelehnt. Die Strafkammer hätte aber die Frage des Vorliegens einer Überschuldung für die angegebene Zeit durch Heranziehung von Grundbuchauszügen und erforderlichenfalls durch ein Gutachten\naufklären müssen. Infolge dieser Unterlassung habe das\nLandgericht den Zeitpunkt der Überschuldung der Angeklagten\nerst auf Anfang Mai 1973 statt auf einen früheren Zeitraum\nverlegt.\n\nDie Rüge ist zulässig. Die Staatsanwaltschaft ist\ndurch die Ablehnung eines Beweisamtrages der Angeklagten\nmit Wahrunterstellung, die nach Ansicht der Anklagebehörde\neinen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht enthält, beschwert (BGH, Urteil vom 22. April 1964 - 2 StR 66/64).\nDer Angabe der einzelnen wirtschaftlichen Werte bedarf\nes hier nicht, da diese erst das Gutachten erbringen kann.\nInsoweit genügt die Beweisbehauptung, die Überschuldung\n. der Angeklagten sei im fraglichen Zeitraum (ab August 1972)\n\"objektiv festzustellen\", d.h. vorhanden gewesen, Die\n\n-9- £4\n\nStaatsanwaltschaft ist durch § 339 StPO nicht gehindert,\neine durch rechtsfehlerhafte Wahrunterstellung verwirklichte\nVerletzung der Aufklärungspflicht geltend zu machen (BGH\naa0; vgl. auch BGH LM StPO § 339 Nr. 1).\n\nDie Beanstandung ist auch sachlich gerechtfertigt.\nUnter den gegebenen Umständen durfte die Strafkammer die\nBehauptung der Angeklagten, der Wert ihrer Immobilien habe\nim Herbst 1972 mindestens 3,3 Mill. DM betragen, nicht\nkurzerhand als wahr unterstellen. Es kam darauf an, wie\ndie Vermögenslage der Angeklagten insgesamt ab August 1972\ngestaltet war. Dazu war u.a, aufzuklären, in welchem Umfang\nüberhaupt Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es nach Abzug der Belastungen hatte. Dazu bestand um so mehr Veranlassung, als die Steuerbilanz für\n1972 bereits einen Passivsaldo von etwa 1,7 Mill. DM auswies. Als Beweismittel, deren die Strafkammer sich hätte\nbedienen sollen, boten sich Grundbuchauszüige und ein\nwirtschaftlich - nicht steuerlich - orientiertes Gutachten\nan. Dadurch, daß die Strafkammer diese Aufklärung unterließ, verletzte sie die ihr in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte\nAufklärungspflicht.\n\nDer angefochtene Freispruch kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, daß das\nLandgericht bei Aufklärung der Vermögenslage der Angeklagten\nzur Annahme eines früheren Zeitpunkts der Überschuldung und\ndamit zu einer Verurteilung im Fall A I 5 der Anklage ge-\n\nlangt wäre.\n\n2. Gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzum Fall A I 5 bestehen auch sachlichrechtliche Bedenken,\n\nDie Strafkammer stellt die Vermögensentwicklung und\nden jeweiligen Vermögensstand in dem von der Anklage erfaßten Zeitraum (ab August 1972) nur in groben Umrissen\n\n- 10 -\n\ndar (UA S. 9, 10, 37, 38). Sie führt nicht im einzelnen\naus, welches Grundvermögen vorhanden war und welchen wirtschaftlichen Wert es hatte, Weshalb die Aktivwerte den\nfür das Jahresende 1972 angenommenen Schuldenstand von\n1,7 Mill. DM \"bei weitem\" überstiegen (UA S. 37), bleibt\noffen. Unter diesen Umständen kann das Revisionsgericht\nnicht nachprüfen, ob der Tatrichter eine Überschuldung\n\nzu Recht erst ab Mai 1973 bejaht hat.\n\nII. Freispruch im Fall A I 6\n\nDie Ausführungen zu A I gelten hier entsprechend.\nDer Freispruch ist durch die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht beeinflußt. Auch die sachlichrechtliche\nBeurteilung ist die gleiche.\n\nIII. Verminde des Schuldumfangs im Fall AI\n\nDie Verneinung einer strafbaren Einzelhandlung, begangen durch die Abschlagszahlung von 10.000 DM, kann\nebenfalls auf der Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen,\nDie sachlichrechtlichen Bedenken bestehen auch hier.\n\nDie Verurteilung im Fall I 4 der Urteilsgründe (Fall\nA I 7 der Anklage) wegen Beiseiteschaffens der 188.800 Pts.\n(etwa 9.500 DM) muß insgesamt aufgehoben werden, weil dem\nTatrichter im Hinblick auf die Rechtskraft die Möglichkeit\ngegeben werden muß, über die fortgesetzte Handlung insgesamt neu zu entscheiden (BGH, Urteil vom 5. August 1975\n- 1 StR 376/75).\n\nIV. Die Strafzumessung\n\nDer gesamte gegen die Angeklagte LP LIEB zerichtete\nStrafausspruch kann nicht bestehenbleiben, weil das Land-\n\ngericht einen mit dem Strafzweck des § 2§ 3 StGB nicht zu\nvereinbarenden Gesichtspunkt zugunsten der Angeklagten\n\n11 - 4\n\nverwertet und die Schadenshöhe bei der Bildung der Gesamtstrafe lediglich relativiert hat.\n\nDie Strafkammer führt im Rahmen der Strafzumessung\nu.a. aus: \"Andererseits waren die ihren Gläubigern entzogenen oder verheimlichten Mittel zwischen 9.500 DM und\n69.000 DM, gemessen an den Gesamtschulden von über 2,6 Mill.\nDM, im Zeitpunkt des Konkurses als nicht besonders hoch\nzu werten und es kann in keinem Fall davon ausgegangen werden, daß durch die Taten der Angeklagten einem ihrer Gläubiger über die Schmälerung der Konkursquote hinaus weiterer\nSchaden entstanden ist\" (UA S. 100). In anderem Zusammenhang\nheißt es: \"Dabei berücksichtigte die Strafkammer über die\nbereits erörterten Gesichtspunkte hinaus, daß die Angeklagte zwar über einen Zeitraum von acht Monaten hinweg\nin zahlreichen Fällen insgesamt Werte von rund 158.000 DM\nauf die Seite gebracht hat, jedoch die dadurch verursachte\nSchmälerung der Konkursquote im Hinblick auf die Höhe ihrer\nGesamtverbindlichkeiten und damit auch der den Gläubigern\nverursachten Schaden als nicht sehr hoch zu veranschlagen ist\"\n(UA S. 103).\n\n- Gegen diese Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken,\nweil sie, wie der Generalbundesanwalt zu Recht hervorhebt,\nzur Bevorzugung der Gemeinschuldner führen können, die\ngroße Schulden haben. Das ist kriminalpolitisch unerwünscht\nund entspricht nicht dem Strafzweck des § 2§ 3 StGB. Außerdem\nist der Tatsache, daß bei anerkannten Verbindlichkeiten von\n2,6 Mill. DM außer den dinglich gesicherten Gläubigern (Höhe\n1,6 Mill. DM) lediglich die bevorrechtigten Gläubiger und\nauch diese nur mit dem Betrag von 7.662,27 DM abgefunden werden\nkonnten, bei der Bildung der Gesamtstrafe in objektiver Hinsicht nicht erkennbar Rechnung getragen. Die nicht bevorrechtigten Gläubiger, die die Angeklagte durch ihre Entziehungsmaßnahmen geschädigt hat, fielen in Höhe von etwa\n4 Mill. DM mit ihren Forderungen vollständig aus. Das\n\n- 12 -\n\ngeschah nach Privatentnahmen in den Jahren 1971 und 1972 in\nHöhe von 880.000 DM, deren Ursachen \"übersteigertes\nRepräsentationsbedürfnis\" der Angeklagten war (aufwendiger\nFuhrpark, Villa und Eigentumswohnung im Ausland, \"mit\nSchmuck behängt wie ein Weihnachtsbaum\" - UA S. 99). Auch\nwenn die Strafkammer geneigt war, die Schmälerung der\nKonkursquote, gemessen an der Gesamtschuldenhöhe, als\nprozentual \"nicht sehr hoch zu veranschlagen\", so muß doch\nder beiseite geschaffte Wert von 158.000 DM, den die Angeklagte für sich \"gerettet\" hat, angesichts ihres sonstigen\nVerhaltens objektiv zu Buche schlagen. Eine solche Wertung\nist zumindest bei der Bildung der Gesamtstrafe zu vermissen.\nDie Schadenshöhe wird dort lediglich in Beziehung zur Höhe\nder Gesamtverbindlichkeiten gesetzt.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich die beanstandeten\nErwägungen auch auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben,\n\nB. Der eklagte G\n\nI. Freispruch im Fall B I 5\n\nDer Freispruch von der Anklage, am 3. Juli 1973 den\nzumindest im Miteigentum des Angeklagten CB >\nstehenden Pkw Porsche 911 S beiseite geschafft zu haben,\nwird durch die tatrichterlichen Feststellungen und Erwägungen getragen.\n\nDie Strafkammer stellt dazu u.a. fest: Der Angeklagte\nRED LED kaufte dieses Fahrzeug am 18. Mai 1972 für\n15.262,50 DM. Es wurde auf die Firma \"GR Lip, Hochbauplanungsbüro\" zugelassen. Den Kaufpreis brachten die\n\nAngeklagten Ip, CB und RED LEW zu je ein Drittel\n\nauf. RD LED trat als alleiniger Käufer und Darlehens-\n\n- 13 - Lg\n\nnehmer in Erscheinung. Am 3. Juli 1973 verkaufte RR\nLED den Pkw für 9.000 DM und ließ sich den Erlös auf sein\nKonto gutschreiben,. Noch an demselben Tag hob er 8.950 DM ab.\n\nDie Ausführung des Landgerichts, die durch den Angeklagten Ci 1 geleistete Anzahlung von 5.262,50 DM\nmüsse nicht bedeuten, daß dieser Angeklagte insoweit Miteigentum am Pkw erworben habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Umstand, daß RD LED als alleiniger\nKäufer auftrat, durfte die‘ Strafkammer schlußfolgern, daß\nes sich um ein Privatfahrzeug für ihn handeln sollte. Die\nZulassung auf das Hochbauplanungsbüro kann steuerliche Gründe\ngehabt haben. Die Zweifel des Landgerichts daran, daß es\nsich bei dem Fahrzeug um einen zumindest anteilig dem\nVermögen des Angeklagten GB 1 zuzuoränenden Bestandteil handelte, sind danach hinreichend erklärt. Unter\ndiesen Umständen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten CD LE wegen Versuchs aus. Sie würde voraussetzen, daß dieser Angeklagte sich für einen Miteigentümer\ngehalten hat. Dafür sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte\ngegeben.\n\nDie dagegen gerichteten Angriffe der Revision setzen\nsich in Widerspruch zu den insoweit unangreifbaren Feststellungen des Tatrichters.\n\nII. Freispruch im Fall B VI\n\nDer Freispruch von der Anklage des Lieferantenbetrugs\nist darauf gestützt, dem Angeklagten sei nicht nachgewiesen, daß er oder in seinem Auftrag ein Dritter die\nLeistungen bestellt habe und daß die Bestellungen überhaupt\nmit seinem Wissen erfolgt seien. Der Angeklagte habe sich\naus den täglichen Geschäften zurückgezogen und diese seinem\nmit Einzelvertretungsbefugnis ausgestatteten Sohn I]\nüberlassen (UA S. 68, 69).\n\n- 14 -\n\nDie dagegen gerichtete Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft geht fehl. Sie entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die\nBeschwerdeführerin nicht mitteilt, was die von ihr vermißten Zeugen im einzelnen bekundet hätten. Wenn von ihnen\n\"sachdienliche Aussagen erwartet werden konnten\", wäre es\nim übrigen Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung vorzubereiten und zu veranlassen. Wenn sie davon absah, brauchte sich die Vernehmung\ndieser Zeugen dem Gericht nicht aufzudrängen.\n\nSachlichrechtliche Mängel 1äßt der Freispruch nicht\nerkennen.\n\nIII. Die Verminderung des Schuldumfangs im Fall B II\nin Verbindung mit B I 3,\n\nDie Annahme des Landgerichts ist insoweit rechtlich\neinwandfrei begründet. Auf die Ausführungen zu B I wird\nverwiesen.\n\nIV. Die Strafzumessung\n\nDie Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt insbesondere für die Verneinung\neines besonders schweren Falles im Sinne des § 283 a StGB.\nOb ein solcher vorliegt, hat die Prüfung aller für die\nStrafzumessung wesentlichen tat- und täterbezogenen Umstände zu ergeben. Es kommt darauf an, ob das gesamte\nTatbild nach einer Gesamtwertung aller objektiven, subjektiven und die Persönlichkeit des Täters betreffenden\nUmstände, die der Tat selbst innewohnen oder die sonst\nim Zusammenhang mit ihr stehen, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des höheren Strafrahmens geboten erscheint\n\n- 15 - 4\n\n(BGHSt 28, 318, 319). Diese Wertung ist in das Ermessen\ndes Tatrichters gestellt. Das Revisionsgericht prüft nur\nnach, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen\nist. Ein solcher ist hier nicht erkennbar.\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß die bei der Strafzumessung gegenüber der Angeklagten L9 IB unterlaufenen\nRechtsmängel sich auf den Angeklagten Gi L@@p ausgewirkt haben.\n\nC. Der Angeklagte L\n\nI. Freispruch im Fall C I 1 in Verbindung mit BI 4\n\nDie Strafkammer verneint ein Beiseiteschaffen der\nangeblich im Eigentum der HBR-1B CnbHi stehenden\nKraftfahrzeuge durch \"Umtausch\" in Fahrzeuge, die in das\nEigentum der Brüder RP und RER LED übergingen, im\nwesentlichen mit folgender Erwägung: Am 11. Juli 1973 habe\ndie GmbH noch nicht bestanden, sie habe also. nicht Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sein können. Die Fahrzeuge\nhätten somit im Gesamthandseigentum der GmbH-Gründer\nCB, RED uni RB IE Bestanden. Diese seien\npersönliche Schuldner der Verbindlichkeiten gewesen, die\nvor Eintragung der GmbH entstanden seien. Auf dem Weg des\n\"üUmtauschs\" seien wieder entsprechende Werte in das Vermögen der persönlich haftenden Mitangeklagten RB und\nI] IB gelangt. Die den Gläubigern zur Verfügung\nstehende Vollstreckungsgrundlage sei demgemäß nicht geschmälert worden (UA S. 86).\n\nDiese Ausführung ist von Rechtsirrtum beeinflußt.\nDer Generalbundesanwalt wendet zu Recht ein, eine gleichwertige Ersetzung der aus dem Gesamthandsvermögen weggegebenen Fahrzeuge könne nur angenommen werden, wenn\n\n- 16 -\n\ndie neu erworbenen Fahrzeuge auch wieder Gesamthandseigentum geworden wären. Das ist aber nicht der Fall.\n\nSie wurden jeweils Alleineigentum der Brüder Rp und\nRD LED. Danit wurde jedenfalls die Vollstreckungsgrundlage der Gläubiger des Angeklagten GR 1,\nder zur Gesamthandsgemeinschaft gehörte, geschmälert.\n\nIm Verhältnis der Gesamthänder untereinander lagen unentgeltliche Zuwendungen vor, die das Gesamthandsvermögen\n\nzugunsten der einzelnen Gesamthänder Reg und RD Lg\nverminderten.\n\nDie danach vorzunehmende erneute Überprüfung durch\ndas Landgericht wird hier allerdings besonderes Gewicht\nauf die innere Tatseite legen mlissen.\n\nII. Verminderung des Schuldumfangs im Fall CV 141\n\nin Verbind mit B VI Fall .\n\nDie Strafkammer sieht im Rahmen des fortgesetzten\nBetruges zum Nachteil der Warenlieferanten den Einzelakt\neines Betruges zum Nachteil der Firma CD FEW nicht\nals erwiesen an. Zugunsten des Angeklagten sei als wahr\nzu unterstellen, daß die Rechnung der Firma Fe über\n2.882,81 DM bei Fälligkeit oder kurze Zeit danach beglichen worden sei. Demgemäß sei dem Angeklagten nicht\nzu widerlegen, daß er dies bereits bei Bestellung beabsichtigt habe.\n\nDiese tatrichterliche Erwägung ist mit der hier\nallein erhobenen Sachrüge rechtlich nicht angreifbar.\nDie dagegen gerichteten Ausführungen der Revision bleiben\nerfolglos. Auch wenn die Vor-GmbH im Juni 1973 allgemein\nin Zahlungsschwierigkeiten war, ist doch die Annahme nicht\nausgeschlossen, daß der Angeklagte im Einzelfall ] von\nvorneherein hat zahlen wollen und können. Diesen Umstand\n\n- 17 - cY\n\ndurfte die Strafkammer aus der Tatsache schlußfolgern,\ndaß der Angeklagte den Betrag für die Vor-GmbH bei\nFälligkeit gezahlt hat (UA S. 87). Die rechtzeitige\nZahlung stellt auch die Revision nicht in Frage. Eine\nVermögensgefährdung scheidet unter diesen Umständen aus.\n\nIII. Die Strafzumessung\n\nDie Strafzumessungsgründe bieten insoweit keinen\nAnlaß zu rechtlicher Beanstandung. Die teilweise Verwertung gleichartiger Gesichtspunkte für beide Brüder\n(UA S, 108) bedeutet noch nicht deren vollständige Gleichstellung. In den Einzelstrafen tritt durchaus eine Differenzierung zutage. Anhaltspunkte dafür, daß sich die bei\nder Straffestsetzung gegenüber LB L> in Erscheinung\ngetretenen Rechtsmängel auf den Angeklagten Rudi Lg\nausgewirkt haben, sind nicht erkennbar.\n\nDie Gesamtstrafe muß jedoch aufgehoben werden, weil\neine etwaige Verurteilung im Fall CI 1in Verbindung mit\nB I 4 der Anklageschrift zu einer Straferhöhung führen\nkann.\n\nPikart Woesner Ulsamer\nMaul \" Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-12-02/1-str-156-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283a","ref_norm":"283a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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