{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-25_1_StR_563_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-25","aktenzeichen":"1 StR 563/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"d3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 563/80 URTEIL\nAy m\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Sih Mehmet D ib zus Le,\ngeboren im Jahre 1934 in CB (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\nE23\n\n-2_\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshor\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Klaus EB zus s\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Kosten der Revision der Anklagebehörde und\ndie durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nC3\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nTotschlags freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat festgestellt:\nDer Angeklagte und sein Landsmann HD Hg waren befreundet und wohnten in Lorch in demselben Hause. Ab 1974\nunterhielt der Angeklagte sexuelle Beziehungen zur Frau\ndes Hg HE, der davon nichts wußte. Die Beziehungen\ngingen zu Ende, als die Frau des Angeklagten im Oktober\n1977 in die Bundesrepublik kam. Am 22. März 1978 wurde der\nAngeklagte gegenüber der Schwiegertochter des HgB> HB\nzudringlich. Sie unterrichtete ihren Ehemann ME ı »\nder den Angeklagten zur Rede stellte und ihn so schlug,\ndaß er mehrere Tage arbeitsunfähig war. Auf Drängen von\nHD HD 205 der Angeklagte aus. Er und die Mitglieder\nder Familie I] gingen sich in der Folgezeit aus dem\nWege und sprachen nichts mehr miteinander.\n\nAm 6. Juli 1979 kam es Jedoch zu einer folgenschweren\nBegegnung. Als der Angeklagte nach Arbeitsschluß die Fabrik verließ, in der er beschäftigt war, standen vor dem\nTor Hg HB, dessen Frau und dessen Söhne MB und\nzB. weil z> sich im Personalbüro des Betriebs vorstellen wollte. Frau HP rier dem Angeklagten zu: \"Wenn\ndu eine Ehre hättest, wärst du nicht mehr da!\" HD\nMe] drohte: \"Ich werde dich in Kürze verschwinden\nlassen!\" Der Angeklagte entnahm seiner Aktentasche ein\nKüchenmesser mit einer 12 cm langen Klinge, hielt es\nHm HD und dessen Angehörigen entgegen und sagte:\n\"Bleibt weg! Was wollt ihr? Laßt mich in Ruhe!\" Er\n\nstieß sogenannte Mutterflüche aus, die von der anderen\nSeite erwidert wurden. Nach diesem Wortwechsel machte\n\nsich der Angeklagte sogleich auf den Heimweg. Aber Hasan\nHB und sein Sohn \"3 fuhren ihm nach, um ihn wegen\ndes Vorfalls, der sich am 22. März 1978 abgespielt hatte,\nzu stellen, wobei sie von vornherein Handgreiflichkeiten\nnicht ausschlossen\". Als beide den Angeklagten erreicht\nhatten, stiegen sie aus dem PKW und liefen auf ihn zu. Der\nAngeklagte holte erneut sein Messer aus der Aktentasche\nund hielt es vor sich hin, weil er eine tätliche Auseinandersetzung befürchtete. Auch Hasan HB Hatte ein Küchenmesser in der Hand. Der Angeklagte warnte Mehmet HB. der\nvor seinem Vater lief, vor dem Näherkommen und drohte mit\ndem Messer. Aber Mehmet HP trat vor den Angeklagten,\n\nder einen Schritt zurückwich und schlug ihn mit der Faust\noder mit der flachen Hand ins Gesicht. In diesem Augenblick stand Hasan Hg, das Messer vor sich haltend, etwa\neinen Meter bis eineinhalb Meter hinter seinem Sohn. \"Um\nweitere Angriffe von > und HD Hg abzuwehren\",\nstach der Angeklagte \"zweimal gezielt auf den Oberkörper\n\ndes MP MP ein\". Dann rannte er davon. HB und\n“BED HB verfolgten ihn. MED BB mußte aber als-\n\nbald die Verfolgung aufgeben. Er war durch die Stiche des\nAngeklagten, von denen einer die rechte Herzkammer eröffnet\nhatte, sehr schwer verletzt worden und verstarb nach einigen\nMinuten.\n\n>. Das Schwurgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte \"in Notwehr gehandelt\" hat. Diese Auffassung teilt\nder Senat.\n\na) Der Angeklagte wurde rechtswidrig angegriffen, als\nFegps HB mit einem Messer in der Hand und dessen Sohn\n\nc3\n\nvB ihn stellten und N] den Angeklagten ins Gesicht\nschlug. Diesen Angriff hatte der Angeklagte nicht verschuldet oder mitverschuldet. Der Streit vor dem Fabriktor war\nvon HD und dessen Frau ausgelöst, nur verbal geführt und nach beiderseitigen Verfluchungen durch den Weggang des Angeklagten beendet worden. Nach Anlaß, Verlauf\nund Ausgang des Streits war der Angriff auf den Angeklagten\nnicht die adaequate und voraussehbare Folge seines Verhaltens (vgl. dazu BGHSt 27, 336, 338). Die Zudringlichkeiten des Angeklagten gegenüber der Ehefrau von “ED\nHg lagen so weit zurück, daß sie als Gründe schuldhafter\nHerbeiführung der Notwehrlage schon im Hinblick auf den Zeitablauf nicht mehr in Betracht kamen (BGH, Urt. vom 25. Februar 1975 - 1 StR 702/74). Infolgedessen war das Notwehrrecht des Angeklagten nicht eingeschränkt (vgl. BGHSt 24,\n356, 359; 26, 143, 145; 27, 336, 338).\n\nb) Der Rahmen der erforderlichen Verteidigung wird\ndurch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich abspielen, insbesondere durch Stärke\nund Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen (BGHSt 35, 194, 196;\n\n27, 336, 337; BGH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR 382/79).\nAuf Grund der Drohung, die Hg» HB vor dem Fabriktor\nausgesprochen hatte, und der Tatsache, daß der Angeklagte\nsich zwei ihm sehr feindlich gesonnenen Angreifern gegenübersah, von denen einer ein Messer in der Hand hielt, ist\nes wahrscheinlich, jedenfalls aber nicht auszuschließen,\n\ndaß ein für den Angeklagten lebensbedrohlicher Angriff im\nGange war. Im Hinblick auf einen solchen Angriff ist das\nMaß der erforderlichen Verteidigung zu bestimmen. Der Angeklagte durfte sich so zur Wehr setzen, daß die (möglicherweise) lebensbedrohliche Gefahr, die durch den ihm schon\nversetzten Schlag keineswegs herabgemindert worden war,\n\nsofort und endgültig gebannt wurde, ohne daß er das Risiko\nkörperlicher Verletzungen oder Mißhandlungen einging. Konnte\ndieser Erfolg nur durch Einsatz des Messers erreicht werden,\ndurfte der Angeklagte sich der Stichwaffe bedienen, wenn\nauch nur in einer Art und Weise, die Intensität und Gefährichkeit des Angriffs nicht unnötig überbot (BGHSt 24, 356,\n358; 27, 336, 337; BGH GA 1969, 23, 2L; BGH JR 1980, 210\n\n- bei Holtz MDR 1979, 986; BGH, Urt. vom 16. November 1976\n\n_ 4 StR 627/76 - bei Holtz MDR 1977, 281; BGH, Urt. vom\n\n54. August 1979 - 1 StR 382/79). |\n\nc) Es ist nicht zu ersehen, wie der Angeklagte ohne\nEinsatz des MesserS mit bloßen Fäusten sich der zwei Angreifer, von denen der eine ebenfalls ein Messer in der\nHand hatte und der andere ihn schon einmal So geschlagen\nhatte, daß er mehrere Tage arbeitsunfähig war, hätte erwehren können, ohne das Risiko eines für ihn ungünstigen\nKampfes einzugehen. Die Staatsanwaltschaft meint, daß\nfür den Angeklagten weniger einschneidende Abwehrmaßnahmen\nzur Verfügung gestanden und ausgereicht hätten. Sie erläutert ihre Ansicht aber nicht an Hand der aus der \"Kampflage\" sich ergebenden Fakten.\n\nd) Dem Angeklagten kann auch nicht vorgeworfen werden,\ner habe Intensität und Gefährlichkeit des Angriffs dadurch\nunnötig überboten, daß er zweimal gezielt auf den Oberkörper von “BD I] einstach. Die Angreifer wußten, daß\nder Angeklagte ein Messer hatte. Die bloße Drohung mit der\nStichwaffe beachteten sie nicht. MB HB schlus trotzdem zu. Hinter ihm stand, ihn unterstützend und den Angeklagten mit gezücktem Messer bedrohend, sein Vater. In\ndieser Situation lief der Angeklagte Gefahr, bei schonendere®\nEinsatz des MesserS in Sekundenbruchteilen das Opfer lebens”\n\nCT\n\n- 7-\n\ngefährdender Handlungen der Angreifer zu werden. Infolgedessen kann ihm deshalb, weil er gezielt und mit Wucht auf\nden Oberkörper von MD HB einstach, ein Notwehrexzeß\nnicht zur Last gelegt werden (vgl. BGHSt 27, 336, 337; BGH\nJR 1980, 210, 211; BCH, Urt. vom 21. August 1979 - 1 StR\n\n382/79).\n\n3, Der Generalbundesanwalt hat die Revision der\nStaatsanwaltschaft nicht vertreten. Das Urteil entspricht\nseinem Antrag.\n\nPikart Herdegen Kuhn\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-25/1-str-563-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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