{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-25_1_StR_508_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-25","aktenzeichen":"1 StR 508/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"cK\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_508/80 URTEIL\n5m\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Niyazi I ED zus MB, geboren am\n\nGERD 19: in SED (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nek\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 25. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt REED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n\n6. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten Niyazi IB\nbetrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten am\n6. Mai 1980 wegen eines fortgesetzt und gemeinschaftlich\nbegangenen Vergehens des unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren\nund 6 Monaten verurteilt und die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Von dem weiteren Vorwurf des\nunerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall 1 der\nAnklageschrift vom 3. März 1980) wurde der Angeklagte\nfreigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den von ihr festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und dadurch § 264 StPO verletzt hat.\n\n1. In Fall 1 der Anklage wurde dem Angeklagten zur\nLast gelegt, etwa im Oktober 1978 von dem anderweitig\nverfolgten Resit SD ca. 2 kg Heroin zur Aufbewahrung\nerhalten zu haben. Er habe das Rauschgift in seinem Wohnzimmer verwahrt und nach etwa 2 Wochen an SQ zurückgegeben.\n\nAuf Grund der Hauptverhandlung hat die Strafkammer\nhierzu im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen\n(UA S. 10/10 a, 22): Im Oktober 1978 erhielt der Angeklagte von seinem Bekannten SB ein Paket mit der Bitte,\ndieses für kurze Zeit aufzubewahren. Der Angeklagte verwehrte es in seinem Wohnzimmer, ohne zunächst von seinen\n\nInhalt Kenntnis zu haben. Als er das Paket nach etwa einer\nWoche aus Neugier öffnete, stellte er fest, daß es ca. 1 kg\nHeroin enthielt. Er eignete sich einen Teil des Rauschgifts\n- etwa 100 g - an, um es gewinnbringend zu verkaufen. Den\nRest ließ er sofort zu sc zurückbringen. Er wollte dadurch nicht irgendwelche Straftaten des SB fördern,\nsondern sich lediglich des risikobehafteten Päckchens so\nschnell wie möglich entledigen.\n\nIn rechtlicher Hinsicht führt das Landgericht dazu\naus: Der Straftatbestand des unerlaubten Besitzes von\nBetäubungsmitteln sei nicht gegeben, weil der Angeklagte\nwährend der Aufbewahrungszeit keine Kenntnis vom Inhalt\ndes Pakets und damit auch keinen Herrschaftswillen gehabt hätte (UA S. 22); die Aneignung des Heroins werde\nvon der Anklage nicht erfaßt und entziehe sich daher der\nAburteilung (UA S. 15).\n\n2. Hieran ist zunächst richtig, daß hinsichtlich\nder an SM zurückgegebenen Menge von ca. 900 g Heroin\nein Straftatbestand des § 11 BtmG nicht verwirklicht ist.\n\na) Eine \"Abgabe\" von Betäubungsmitteln im Sinne von\n§§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BtmG setzt die Weitergabe der eigenen\nVerfügungsgewalt des Übertragenden voraus (BGH, Urteil\nvom 9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; Pelchen in Erbs/\nKohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 BtmG Anm. 8).\nEine solche wurde vom Angeklagten nicht in Anspruch genommen. Er erkannte den (mittelbaren) Besitz des Hinterlegers als fortbestehend an und handelte als Verwahrer.\nEr wollte nicht Betäubungsmittel abgeben, sondern das\nempfangene Päckchen zurückgeben. S@MB erhielt hierdurch\n\nCh\n\nauch keinerlei zusätzliche Verfügungsgewalt; durch die\nVerwahrung war die Möglichkeit, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, für ihn nicht eingeschränkt worden.\nAus diesem Grund hat er sich auch während der Besitzdauer\ndes Angeklagten als mittelbarer Besitzer selbst strafbar\ngemacht (BGHSt 27, 380, 382).\n\nb) Aus dem gleichen Grund scheidet auch ein \"sonstiges Inverkehrbringen\" im Sinn von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BtaG\naus. Dieser Auffangtatbestand umfaßt jedes gleich wie\ngeartete Eröffnen der Möglichkeit, daß ein anderer die\ntatsächliche Verfügung über das Rauschgift erlangt, also\njede Verursachung des Wechsels der Verfügungsgewalt\n(RGSt 62, 369, 389 = JW 1929, 2274, 2280; RG JW 1932,\n3346; BayObLGSt 1960, 182, 183/184; Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 2. Aufl. § 3 Anm. 16, § 11 Anm. 12 Buchst. a).\nEin solcher hat im Verhältnis des Angeklagten zu SG»\nnicht stattgefunden. Die Verfügungsgewalt des Sönmez\nwurde nicht erst durch die Rückgabe des Heroins begründet.\nSie bestand schon vor der Verwahrung und wurde auch durch\ndie vorübergehende Überlassung des Päckchens an den Angeklagten nicht in Frage gestellt, solange sich dieser als\nbloßer Verwahrungsgehilfe dem Willen des Hinterlegers\nunterordnete, insbesondere seine Verfügungsbefugnis\nrespektierte und seinen Weisungen nachkam. Dies hat der\nAngeklagte in Bezug auf die zurückgegebene Menge stets\ngetan. Damit blieb auch der Grad der Gefährdung der\nÖffentlichkeit vor, während und nach der Besitzzeit des\nAngeklagten immer der gleiche.\n\n. e) \"Besitz\" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 BtmG ist\nein Dauerdelikt, das in der Herbeiführung oder Aufrecht-\n\nerhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses\n\nbesteht und mit der Aufhebung dieses Verhältnisses endet\n(BGH, Urteile vom 18. Juni 41974 - 1 StR 119/74, und vom\n9. Oktober 1974 - 3 StR 245/74; vgl. auch BGHSt 26, 117;\n27, 380, 382; Joachimski a.a.0., § 11 Anm. 15 Buchst. &;\nBegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des\n\nOpiumgesetzes, Bundestags-Drucksache VI/1877, S. 9). Der\ninnere Tatbestand fordert Kenntnis und Wollen dieses Zustands (Joachimski a.a.0., Buchst. e). Kenntnis vom Vorhandensein des Rauschgifts hat der Angeklagte mit der\n\nÖffnung des Pakets erhalten; er hat es jedoch aus Furcht\nvor dem Risiko abgelehnt, die Sachherrschaft an dem Heroin\nzu Übernehmen, und das Päckchen deshalb \"sofort\" (UA S. 10,\n22) an SW zurückgegeben. Damit konnte der für die Tat-\n\nbestandsverwirklichung hier erforderliche Vorsatz, den vor-\n\ngefundenen illegalen Zustand bewußt aufrechtzuerhalten,\nvom Landgericht nicht festgestellt werden.\n\n3. Das Landgericht hätte das von ihm festgestellte\nTatgeschehen jedoch nach Hinweis gemäß § 265 StPO auch\nunter dem Gesichtspunkt der Unterschlagung würdigen müssen. Die Aneignung von 100 g Heroin war Gegenstand des\nVerfahrens, auch wenn sie in der Anklageschrift nicht\nausdrücklich erwähnt worden ist.\n\na) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264\nAbs. 1 StPO \"die in der Anklage bezeichnete Tat, wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt\".\nDer Begriff der \"Tat\" ist nicht im Sinne der sachlichrechtlichen Vorschriften der §§ 52, 53 StGB zu verstehen,\nsondern im verfahrensrechtlichen Sinn. In diesem Sinn umfaßt die Tat nicht nur das einzelne in Anklage und Er-\n\nLK\n\nöffnungsbeschluß erwähnte Tun des Angeklagten, sondern\n\nden ganzen, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit\nbildenden geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessen der\nAngeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand\nverwirklicht haben soll (BVerfGE 45, 434, 435). Auch mehrere Handlungen im Sinne von § 53 StGB sind demnach als eine\nTat im Sinne von § 264 StPO zu werten, wenn zwischen ihnen\nein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist in\nder Regel gegeben, wenn die mehreren Handlungen unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft sind, daß keine\n\nvon ihnen für sich allein verständlich abgehandelt werden\nkann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs\nempfunden würde (BGHSt 13, 21, 26; 23, 141, 145/146; 23,\n270, 273; BGH, Urteile vom 22. August 1967 - 1 StR 346/67;\nvom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74; vom 27. April 1976\n\n- 1 StR 90/76; vom 21. März 1978 - 1 StR 499/77; vom\n\n44. Dezember 1978 - 4 StR 582/78). Maßgebend sind die\nUmstände des Einzelfalls. Es genügt nicht allein ein persönlicher Zusammenhang oder das Bestehen eines Gesamtplanes,\nsondern die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich unmittelbar aus den ihnen zugrunde\nliegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13,\n21, 26; BGH, Urteil vom 6. Februar 1968 - 1 StR 595/67).\nUnter diesen Voraussetzungen ist der Tatrichter nicht nur\nberechtigt, sondern auch verpflichtet, den Unrechtsgehalt\nder \"Tat\" voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Auf den\nVerfolgungswillen der Staatsanwaltschaft kommt es insoweit nicht an (BGHSt 16, 200, 202).\n\nb) Einen solchen engen Zusammenhang - und damit Tatidentität im Sinne von §§ 264 StPO - mußte der Tatrichter\nhier annehmen. Für den dem Angeklagten zur Last gelegten\n- unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln waren Dauer und\nUmfang des Besitzes sowie die Umstände seiner Begründung\nund Beendigung von maßgeblicher Bedeutung; die Zueignung\neiner Teilmenge ließ den Besitz bis zur Veräußerung des\nRauschgifts fortbestehen. Hierdurch wurde nachträglich\nauch eine Verbindung mit Fall 2 der Anklage hergestellt,\nweil der Angeklagte schon bei der Zueignung des Heroins\nden Plan gefaßt hatte, mit dem Rauschgift Handel zu treiben (UA S. 10/10 a). Wegen dieser engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Verkntipfung sind im vorliegenden Fall\nErlangung, Besitz und Verwertung des Betäubungsmittels nach\nnatürlicher Auffassung als Bestandteile eines einheitlichen\nhistorischen Geschehens anzusehen.\n\nu. Daß das Landgericht seiner Verpflichtung zur umfassenden rechtlichen Würdigung nicht in vollem Umfang\nnachgekommen ist, stellt nicht nur eine Verletzung der\nVerfahrensvorschrift des § 264 StPO dar, sondern auch\neinen sachlichrechtlichen Mangel (BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74, und vom 414. Dezember 1978\n_ 4 StR 582/78). Er nötigt zur Aufhebung des gesamten\ngegen den Angeklagten Niyazi I@B ergangenen Urteils,\nweil zwischen einem Eigentumsdelikt und dem Verstoß gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz Tateinheit bestehen kann (vgl.\noben Nr. 3).\n\nEine abschließende Prüfung ist dem Senat nicht möglich, weil das Tatgeschehen im Hinblick auf die vom Landgericht ausgeklammerten Delikte (UA S. 15) weiterer Auf-\n\n-9 - LR\n\nklärung bedarf, insbesondere in Bezug auf den Wert der\nangeeigneten Teilmenge und die Frage, ob das Paket dem\nAngeklagten \"anvertraut\" war. Vorsorglich wird darauf\nhingewiesen, daß sämtliche den Angeklagten I» betreffenden Feststellungen mit diesem Urteil aufgehoben sind und\nauf Grund der neuen Hauptverhandlung erneut getroffen werden müssen. Die Urteilsformel soll die angewendeten Vorschriften aufführen (§ 260 Abs. 5 StPO) und die eingezogenen Gegenstände genau kennzeichnen.\n\nII. Die weiteren Rügen der Revision bedürfen bei\ndieser Sachlage keiner Erörterung.\n\nPikart Herdegen Kuhn\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-25/1-str-508-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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