{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-20_1_StR_655_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-20","aktenzeichen":"1 StR 655/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 655/80 BESCHLUSS\nulm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Wilhelm aus MED, geboren\n\nan GE 932 in P— (CSR),\n\n- Sachbezeichnung: GB u.a. -\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nv1\n\n”\n\nof\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund - zu Ziffer III - auf Antrag des Generalbundesanwalts\nsowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. November 1980\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm RD\nwird das Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 15. Februar 1980 im Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Taten, auch soweit es den\nMitangeklagten Josef Ge betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nDagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\nDie Jugendschutzkammer ist vom Strafrahmen des § 176 Abs. 3\nStGB ausgegangen, der in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren androht (UA S. 16).\nSie hat den besonders schweren Fall darin gesehen, daß der\nAngeklagte mit dem Kind den Beischlaf vollzogen hat (UA S. 15).\n\nDas allein reicht hier zur Begründung eines besonders\nschweren Falles nicht aus. Denn auch unter den Voraussetzungen des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt ein\nbesonders schwerer Fall nur \"in der Regel\" vor und nicht\netwa ausnahmslos. Schon in diesem Zusammenhang muß sich\nder Tatrichter deshalb mit den zu Gunsten des Täters sprechenden Umständen auseinandersetzen (BGH, Beschluß vom\n11. Juli 1978 - 4 StR 349/78). Diese können im vorliegenden Fall etwa darin gesehen werden, daß der Angeklagte\nstark angetrunken war und von dem geschlechtserfahrenen\nMädchen möglicherweise selbst zur Tat aufgefordert wurde\n(UA S. 9, 15). Da diese Gesamtwürdigung fehlt, läßt sich\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer von der rechtlich\nfehlerhaften Erwägung ausgegangen ist, bei Geschlechtsverkehr mit einem Kind sei die Annahme eines besonders\nschweren Falles stets zwingend geboten. Das kann sich\n\nbei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt haben.\n\nHinzu kommt, daß das Urteil jede Erörterung vermissen läßt, warum trotz Annahme der Voraussetzungen des\n§ 21 StGB (UA S. 15) die Strafe nicht nach § 49 Abs. 1\nStGB gemildert wurde. Strafmilderung im Sinn des § 21\nStGB ist zunächst das Überwechseln auf den sich aus § 49\nAbs. 1 StGB ergebenden milderen Strafrahmen (Lenckner in\nSchönke/Schröder StGB, 20. Aufl. § 21 Rdn. 13). Als bloßer\nStrafzumessungsgrund innerhalb des Regelstrafrahmens kommt\ndie verminderte Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit dann in\nBetracht, wenn sie für die Anwendung des § 21 StGB nicht\nerheblich genug ist oder wenn das Gericht von der Strafmilderung gemäß § 21 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1\nStGB keinen Gebrauch machen will (Lange in LK, 10. Aufl.\n§ 21 Rdn. 98). Dies bedarf der Darlegung.\n\n- bh.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch\nwar gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Josef |\nzu erstrecken, weil seine Verurteilung von den gleichen\nRechtsfehlern betroffen ist (vgl. UA S. 14/16).\n\nPikart Kuhn Ulsaner\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-20/1-str-655-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-20/1-str-655-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.356842+00:00"}}