{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-18_1_StR_606_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-18","aktenzeichen":"1 StR 606/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_606/80 BESCHLUSS\n\nin\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stapelfahrer Kurt MD cu: Bi, geboren\n\nam (GE 1939 in sein.\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Ravensburg vom\n71. Juli 1980 wird im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf\ndie Revision des Angeklagten u.a. ausgeführt:\n\n„I. Die Nachprüfung des Schuldspruchs aufgrund der\nallgemein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nII. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen\nBestand haben,\n\n1. Die Erwägungen der Strafkammer zu der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus (UA S. 19, 20) lassen besorgen, daß\nsie die Voraussetzungen des § 63 StGB verkannt\nhat. Nach dieser Bestimmung ist die Anordnung\n\nder Unterbringung nur dann zulässig, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,\ndaß von ihm Züfolge seines Zustandes erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\n\nDie Maßregel kommt nur bei Personen in Betracht,\n\nbei denen die Schuldunfähigkeit oder die Verminderung ihrer Schuldfähigkeit durch einen länger\nandauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen wird. Denn § 63 StGB\n\ndient ausschließlich dazu, erkrankte oder krankhaft veranlagte Menschen von einem dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu\npflegen (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1975 - 5 StR 192/25-)\nInsoweit reichen aber die Ausführungen der Strafkammer nicht aus. Sie stellt zwar fest, daß die\nIntelligenz des Angeklagten im unteren Bereich des\nDurchschnitts liegt und daß er zu einer \"konstruktiven Kritik kaum fähig sei\" (UA S. 13, 14, 19).\nAufgrund des Sachverständigengutachtens kommt sie\naber zu dem Ergebnis, daß erst das Zusammentreffen\ndieser leichten Geistesschwäche mit der bei allen\nStraftaten vorhanden gewesenen alkoholischen Beeinflussung die verminderte Einsichtsfähigkeit bewirkt hat (UA S. 11, 13). In Fällen dieser Art kann\n§ 63 StGB angewendet werden, wenn der Täter an einer\nkrankhaften Alkoholsucht leidet oder gegen Alkohol\nüberempfindlich ist. Ersteres hat die Strafkammer\nhier ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 13, 19).\n\nDie Voraussetzungen einer krankhaften dauernden\nAlkoholunverträglichkeit sind nicht hinreichend\ndargetan. Die Feststellung der Strafkammer, daß es\nbei dem Angeklagten nach Alkoholgenuß zu \"erheb-\n\nlichen Willensenthemmungen\" komme, gilt auch für\nviele \"normale\" Straftäter. Die Strafkammer hätte\nnäher prüfen müssen, ob die Neigung des Angeklagten,\nnach Alkoholeinfluß sexuell motivierte Straftaten\n\nzu begehen, auf einer krankhaften Alkoholüberempfindlichkeit oder aber lediglich auf einen Charaktermangel\nzurückgeführt werden muß, der die Anwendung des § 63\nStGB nicht rechtfertigen würde.\n\nIm übrigen führt die Strafkammer lediglich aus, daß\nwegen der geringen Intelligenz und der Kritikschwäche\ndes Angeklagten bei Alkoholeinfluß nach wie vor\n\n\"die Möglichkeit erheblicher Willensenthemmungen\"\nbestehe (UA S. 19/20). Diese Ausführungen könnten\ndarauf hindeuten, daß sie entgegen ihrer vorangegangenen Feststellung, mit der sie lediglich den Gesetzeswortlaut mitteilt (UA S. 19 oben), nicht davon\nüberzeugt war, daß von dem Angeklagten erhebliche\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind. Daß die Straftaten nur \"möglicherweise\" begangen würden, wenn dem\nnicht vorgebeugt wird, reicht nicht aus. Vielmehr\nmuß der Tatrichter davon überzeugt sein, daß solche\nStraftaten wahrscheinlich sind (BGH, Urteil vom\n\n14. Oktober 1969 - 5 StR 481/69 -). Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt sich nicht\nentnehmen, daß die zitierten Erwägungen der Strafkammer im Sinne einer bestimmten Erwartung erheblicher rechtswidriger Straftaten zu verstehen sind,\nEine solche Überzeugung der Strafkammer läßt sich\ninsbesondere nicht aus ihrer Würdigung der bisherigen Straftaten des Angeklagten ableiten, zumal\nsie im Rahmen der Erörterung der Maßregel nach § 63\n. StGB auf die Angabe des Angeklagten hinweist, daß\n\n2.\n\nsich in seinem ehelichen Sexualleben eine positive\nVeränderung ergeben habe. Eine andere Beurteilung\neröffnet sich auch nicht dadurch, daß die Strafkanmer den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen\nRegierungsmedizinaldirektor Dr. med. Se in den\nUrteilsgründen mitteilt (UA S. 12 -— 14). Denn dieser\nführt lediglich aus, es \"könne gesagt werden, daß\nder Angeklagte fähig sei, jederzeit wieder einschlägige Taten zu begehen, wenn er sexuelle Frustrationen\nz.B. von seiner Ehefrau erleide. Wenn der Angeklagte\ndann noch Alkohol genossen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, daß er sich wieder Kindern sexuell\nnähert\". Auch daraus gibt sich nicht die Erwartung\nkünftiger erheblicher rechtswidriger Taten des Angeklagten.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die ausgesprochenen Einzelstrafen stehen hier in einem so unmittelbaren Zusammenhang, daß die Aufhebung des Maßregelausspruchs\nsuch die Aufhebung des Strafausspruchs im engeren\nSinne bedingt. Bei der Frage der Unterbringung werden notwendigerweise auch Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt, die gleichermaßen für die Frage der Anwendung des § 21 StGB und\n\ndamit für die Strafzumessung bei den Einzelstrafen\nvon Bedeutung sind.\" |\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nKuhn Ulsaner\nSchikora Foth\n\nWoesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-606-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-606-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.336405+00:00"}}