{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-18_1_StR_554_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-18","aktenzeichen":"1 StR 554/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"33\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 554/80 URTEIL\nbla |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Erwin F— aus\nNEED, dort geboren am 1940, zur Zeit\n\nin Haft,\n\n„ wegen Betrugs\n\n55\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB aus I)\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. März 1980 im Ausspruch\nüber die Rechtsfolgen der Tat nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\n. Verhandlung und Entscheidung, auch ber\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nlichen Schadens wird jedenfalls klargestellt, daß auch\ndie Gefahr einer Schädigung von Eigentum oder Vermögen\ndie Sicherungsverwahrung rechtfertigen kann. Die in der\nRegel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden\nEigentums- und Vermögensdelikte kommen als Grundlage der\nMaßregel jedoch nur dann in Betracht, wenn sie einen hohen\nSchweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich\nstören (BGHSt 24, 153, 154; 24, 160, 163; BGH NJW 1980,\n1055). Der Schweregrad bestimmt sich in erster Linie nach\nArt und Umfang des Eingriffs, sodann aber auch nach dem\nAusmaß des Schadens. Bei Diebstählen und Betrügereien,\ndie planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder infolge des Hanges in rascher Folge begangen wurden, ist\ndie Höhe des durch die Taten insgesamt verursachten Schadens maßgebend (BGHSt 24, 153, 157; 24, 345, 347). Bei\nder Schadensbewertung ist auf einen objektiven Maßstab\nabzustellen undricht auf die Schadensempfindlichkeit des\nOpfers. Da es indessen einen absoluten Wertmaßstab nicht\ngibt, hat sich eine sachgerechte Schadensbetrachtung an\nder materiellen Lebenshaltung des Durchschnittsbürgers\nauszurichten, auf dessen Schutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt (BGHSt 24, 160, 163; BGH bei\nHoltz MDR 1976, 986). Unter diesen Voraussetzungen hat\nder Bundesgerichtshof Schadensbeträge von 4.000 DM\n\n(BGH bei Holtz MDR 1976, 986), 6.400 DM (BGHSt 24, 160,\n163) und 9.000 DM (BGHSt 24, 153, 158) als schweren wirtschaftlichen Schaden angesehen.\n\nIm vorliegenden Fall liegt nahe, daß der vom Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums angerichtete\nSchaden diese Größenordnung erreicht. Er ist weit größer\n\n59\n-5_\n\nals der Vorteil, den der Angeklagte aus den einzelnen\nTaten gezogen hat. Auch wenn es ihm nach den Feststellungen des Urteils bei den Betrugshandlungen lediglich auf\ndie vorübergehende Nutzung der Fahrzeuge ankam, war damit\nzwangsläufig eine empfindliche Wertminderung der über-\n\n2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, Denn es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf SichefTungsverwahrung erkannt hätte (BGH NIW 1968, 997, 998;\nBCH GA 1974, 175, 177; BGH NIW 1980, 1055, 1056).\n\n3. Bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen\ndes § 66 StGB wird der neue Tatrichter folgendes zu beachten haben: Bei Verurteilung zu einer Gesamtfreiheits-\n\ngericht prüfen, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung\nnach Abs, 2 der Vorschrift geboten ist, und gegebenenfalls\ndarlegen, daß die drei schwersten Einzelstrafen allein\n\nzu einer - hypothetischen - Ges\ndestens drei Jahren geführt hä\nDreher/Tröndle StGB, 39,\n\namtfreiheitsstrafe von mintten (BGHSt 2, 345, 348;\nAufl. § 66 Rdn. 10).\n\nWoesner Kuhn\n\nUlsamer\nSchikora\n\nFoth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-554-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-554-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.318012+00:00"}}