{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-18_1_StR_526_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-18","aktenzeichen":"1 StR 526/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3”\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_526/80 URTEIL\nAs. 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Mehmet KO aus Oi, geboren am\nGEB 1941 in CB (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth . |\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin m, SED.\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSs\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten x» wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerverkürzung zur Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt; „das am 11. Oktober 1979 bei den Angeklagten sichergestellte Haschisch\" wurde eingezogen. Die\nauf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Kg hat mit Aufklärungsrügen Erfolg.\n\n1. Die Revision sieht zu Recht eine Verletzung der\nAufklärungspflicht darin, daß die Strafkamner die Zeugen\nErdogan Ü@ und Osman I nicht vernommen hat.\n\na) Nach § 244 Abs. 2 StPO ist das Gericht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet. Eine Verletzung dieser Pflicht kann\nauch darin bestehen, daß das Gericht eine Überzeugung gewonnen hat, weil es weitere Beweismittel ungenutzt ließ,\nobwohl der ihm bekannte Sachverhalt zu ihrer Benutzung\ndrängte oder sie mindestens nahelegte. Wenn auch nur die\nentfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die vollzogene Beweisaufnahme begründeten Vorstellung von dem zu\nbeurteilenden Sachverhalt in Betracht kommt, muß der\nRichter die Beweismittel erschöpfen (BGHSt 1, 94, 97 ff;\n3, 169, 175; 23, 176, 188; Urteil vom 7. Februar 1980\n- 4 StR 680/79 -).\n\nb) Nach der Einlassung des Angeklagten Kg hat das\nHaschisch nicht ihm, sondern dem Zeugen Erdogan Ögßp ge-\n\nhört; auf dessen Aufforderung hin habe er den Mitangeklagten KB veraniast, das Haschisch bei sich zu verstecken (UA S. 8). Nur weil er befürchtet habe, die dem\nZeugen Üübergebenen 14.000,- DM nicht mehr zurückzubekommen,\nhabe er dessen Namen und den wahren Hergang bei seiner polizeilichen Vernehmung verschwiegen und alles auf sich genommen (UA S. 9).\n\nBei dieser Einlassung durfte der Tatrichter nicht ohne weiteres die früheren Angaben des Angeklagten Kg bei\nseiner polizeilichen Vernehmung dem Schuldspruch zugrunde\nlegen. Vielmehr drängte sich auf, den Zeugen Erdogan Ög\nzu der Einlassung des Angeklagten zu hören. Dazu bestand\numso mehr Veranlassung, als festgestellt ist, daß der Angeklagte beim Aushandeln des Preises für das Haschisch\nzwischen dem Entgelt und dem eigenen Verdienst unterschieden hat (UA S. 10). Es ist nicht auszuschließen, daß die\nVernehmung des Zeugen zu einer anderen Würdigung der Einlassung des Angeklagten KB geführt hätte.\n\nc) Der Angeklagte \"KB stellte in der Hauptverhandlung im Gegensatz zu seinen polizeilichen Angaben im Ermittlungsverfahren mit Nachdruck in Abrede, das Haschisch\nin der Türkei selbst eingekauft und nach Deutschland eingeführt zu haben\" (UA S,. 8). Deshalb drängte sich die Vernehmung des Zeugen Osman IB auf. Daß dieser den Angeklagten Kg bei der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland begleitet hatte, war der Strafkammer\nbekannt aus der Darstellung des Angeklagten bei seiner\npolizeilichen Vernehmung vom 11. Oktober 1979, die Grundlage ihrer Überzeugung von der Schuld des Angeklagten ge-\n\n3\n\nwesen ist. Aus der Vernehmung dieses Zeugen konnte sich\nnähere Aufklärung ergeben, ob die damaligen Angaben des\nAngeklagten K@@ zutrafen.\n\n2. Auf den dargelegten Aufklärungsmängeln beruht die\nVerurteilung des Angeklagten KB; dem Schuldspruch liegt\nzugrunde, daß Kg das Haschisch eingeführt hat, um es in\nVerkehr zu bringen (UA S. 11). Schon deswegen hat das Urteil, soweit es den Angeklagten KB betrifft, keinen Bestand. Das weitere Vorbringen der Revsion bedarf hiernach\nkeiner Erörterung.\n\n3. Der Senat stellt klar, daß auch die Einziehungsanordnung (insgesamt) aufgehoben ist. Diese beruhte offenbar auf der Überzeugung des Landgerichts, daß das sichergestellte Haschisch dem Angeklagten Kg gehörte. Der neue\nTatrichter wird bei der Entscheidung über die Einziehung\nGelegenheit haben, die einzuziehende Menge des Betäubungsmittels anzugeben (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1978\n- 4 StR 60/78 -).\n\n4. Der neue Tatrichter wird auch zu beachten haben,\ndaß die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Steuer-\n\nhinterziehung Art und Höhe der vorsätzlich verkürzten\nSteuern im einzelnen angeben müssen (vgl. BGH, Beschluß\nvom 7. April 1978 - 5 StR 48/78 -).\n\nWoesner Kuhn Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-526-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-18/1-str-526-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.300479+00:00"}}