{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-13_1_StR_384_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-13","aktenzeichen":"1 StR 384/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 80 BESCHLUSS\n13.1.9\n\nin der Strafsache\n\n37\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeftihrers\n\nam 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 14. Dezember 1979\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Fall B IV (Fall MED - SD) der ur-\n\nteilsgründe,\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe;\n\nDie gegen die Verurteilung im Fall B III (Fall Be)\ngerichteten Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung\ndes auf Vernehmung des Fritz Be gerichteten Hilfsbeweisamtrages wird durch die Erwägung getragen, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Strafkammer hält angesichts der „schillernden Persönlichkeit\"\ndes Genannten dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht\n\nunter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und anderen\nZeugen für unerläßlich. Eine teilweise Abwicklung der\nHauptverhandlung ist als hoheitliche Betätigung des erkennenden Gerichts vor dem österreichischen Rechtshilfegericht nicht möglich (Art. VI Abs. 1 des deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972 - BGBl II\n1975, 1159). Denach ist auch die mit demselben Ziel erhobene Aufklärungsrüge unbegründet.\n\nDagegen kann die Verurteilung im Fall B IV (Fall\n“EB - SCH) der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben,\nweil insoweit eine Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt;\n\n„Im Fall SB hat der Tatrichter als Beihilfe zum\nBetrug gewertet, daß der Angeklagte am Morgen des\n6. April 1972, als BED, zegiD, MED una sD\nseine Kanzlei betraten, diese Zeugen fragte, worum\nes gehe, und sich Notizen machte, bevor er erklärte,\nwegen eines Gerichtstermines keine Zeit zu haben\n(UA S. 32). Dadurch sei bei MED und Sg der\nEindruck eines an der Übernahme des Mandates und\nder Beratung bereiten Rechtsanwaltes erweckt und\ninsgesamt ein seriöser Background für BED betrügerisches Geschäft geschaffen worden, der die\nZeugen in Sicherheit wiegte (UA S. 70).\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, die genannten Personen beim Betreten\nseiner Praxis nach dem Zweck ihres Besuches befragt und sich Notizen angefertigt zu haben. Das\nLandgericht sieht dessen Einlassung jedoch durch\ndie verlesene Aussage des Zeugen SP als wider-\n\n3/7\n\nlegt an. Weitere Zeugen zu dem Verhalten des Angeklagten in seinen Büroräumen am Morgen des 6. April\n1972 hat die Strafkammer nicht gehört (mit Ausnahme\ndes Zeugen BB, dessen Bekundungen die Strafkammer\nihren Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt hat\n[va Ss. 547).\n\nDie Verlesung der Aussagen der Zeugen MB und se,\ndie sie vor der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich\n\ngemacht haben, konnte ihre persönliche Vernehmung vor\ndem Landgericht nicht ersetzen. Jene Bekundungen der\nZeugen befassen sich nur am Rande mit Rechtsanwalt\nEEE Tatbeitrag und lassen insbesondere nicht\nerkennen, wie sein Verhalten auf die Zeugen gewirkt\nhat. Darauf kommt es aber entscheidend an, weil durch\ndas Tätigwerden des Gehilfen die Straftat tatsächlich\ngefördert sein muß (RGSt 58, 113, 114 £; BGHSt 2, 129,\n131; BGH, Urteil vom 20. November 1973 - 1 StR 212/73)\nund der Tatrichter als solche Förderung das In-Sicherheit-Wiegen der Zeugen genügen läßt. Ob und in ‚welchem\nMaße die Zeugen durch das Verhalten des Angeklagten\nbeeinflußt wurden, ist ihren verlesenen Aussagen hingegen nicht zu entnehmen. Der Zeuge MED hat in bezug\nauf den Angeklagten lediglich angegeben, daß LEBE\nsich weder aktiv noch sonst in die Diskussion um das\nabzuschließende Geschäft eingeschaltet hat. Der Zeuge\nSED bekundete lediglich das Verhalten des Angeklagten,\nwie es zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsfeststellungen enthalten ist (UA S. 32). Es bleibt danach\noffen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten\nirgend einen Einfluß auf die Zeugen hatte und den Betrug förderte.\n\nDer Schuldspruch im Fall Sg (Fsli B IV der Urteilsgründe) kann daher keinen Bestand haben.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nEs bleibt lediglich hinzuzufügen, daß besondere Veranlassung zu einer persönlichen Vernehmung der Zeugen vor den\nerkennenden Gericht oder zumindest in Gegenwart der Verfah-\n\nrensbeteiligten bestand, weil die Zeugen in einem anderen\nStrafverfahren (gegen MB) vor der Bezirksanwaltschaft\nin Zürich vernommen worden waren und die Verfahrensbeteiligten deshalb keine Gelegenheit hatten, an sie Fragen zu\n\nrichten. Außerdem hatten beide Zeugen die nur beiläufig ge-\n\nstellte Frage nach einer etwaigen Mitwirkung des Angeklagten ausdrücklich verneint.\n\nDie Verurteilung im Fall IV begegnet im Übrigen auch\nsachlichrechtlichen Bedenken. Die Erörterung der Schuldfrage 1ä8t eine Auseinandersetzung mit der Erklärung des\nAngeklagten, er habe keine Zeit, er müsse zu einen Gerichtstermin, vermissen.\n\nDie Aufhebung im Fall IV führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist,\ndaß diese Verurteilung auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall BMW beeinflust hat.\n\ns/\n\nDie Schriftsätze des Verteidigers Prof. Dr. Schi»\nvom 12. Juni, 29. September und 19. Oktober 1980 und des\nVerteidigers Rechtsanwalt WOEEEED vom 4. August und 15. Oktober 1980 haben vorgelegen und sind berücksichtigt.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/1-str-384-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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