{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-13_1_StR_289_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-13","aktenzeichen":"1 StR 289/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 289/80 BESCHLUSS\n3.M%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Hans ReED aus Rei, dort geboren\n\nan GE 1951,\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nSL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 10. August 1979\nunter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum\näußeren und inneren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Auffassung der Strafkamner, der Beschwerdeführer,\nder selbst keine Waffe bei sich führte, habe das Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 StCB verwirklicht, kann nicht\ngefolgt werden. Das Landgericht beruft sich dabei zu Unrecht\nauf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. November\n1976 (3 StR 333/76 = BGHSt 27, 56). Dort ist ausdrücklich\ndarauf hingewiesen (BGH aa0, 57), daß nur derjenige Täter\ndas Regelbeispiel des § 125 a Satz 2 Nr. 2 erfüllt, der\neigenhändig eine andere Waffe bei sich führt. In diesem\nengeren Sinne ist die Vorschrift des § 125 a StGB zu verstehen. Eine erweiternde Auslegung ist unzulässig. Ob ein\n\nsonstiger schwerer Fall des Landfriedensbruchs gegeben\nist (BGH aa0, 59; Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 125 a\nRdn. 7, 8), bedarf bei dem Beschwerdeführer, der nach den\nFeststellungen selbst nicht geschlagen hat und auch sonst\nnicht besonders hervorgetreten ist, erneuter Überprüfung.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung\n15ßt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Wegen der vom\nLandgericht bei seinem Ausgangspunkt zu Recht angenommenen\nTateinheit zwischen schwerem Landfriedensbruch und gefährlicher Körperverletzung ist jedoch der gesamte Schuldspruch aufzuheben. Sollte nämlich das Tatgericht auf\nGrund erneuter Überprüfung zu der Auffassung gelangen,\nbeim Beschwerdeführer sei einfacher Landfriedensbruch gegeben, kommt lediglich eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht, § 125 Abs. 1 a.E. StGB.\n\nAllein diese rechtliche Konsequenz der Subsidiarität\ndes einfachen Landfriedensbruchs führt zur Aufhebung des\ngesamten Schuldspruchs, um so dem Tatgericht die Möglichkeit für eine abweichende Beurteilung zu eröffnen. Die\nbisherigen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Auf ihrer Grundlage\nhat die ausschließlich dem Tatrichter vorbehaltene Prüfung\n\nu HM\n\nzu erfolgen, ob möglicherweise ein sonstiger schwerer Fall\ndes Landfriedensbruchs vorliegt.\n\nPikart Woesner\nMaul Foth\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/1-str-289-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/1-str-289-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.185288+00:00"}}