{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-13_1_StR_288_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-13","aktenzeichen":"1 StR 288/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 288/80 BESCHLUSS\n\nMar 8\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4,\n5.\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\n35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung der Beschwerdeführer am 13. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO):\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Klaus KB,\n\nMichael Kb un: Hu wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I vom 3. August 1979, soweit es diese Angeklagten betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nKlaus Kb, Michael Kg und Ho-AED werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch tiber die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die Revisionen der Angeklagten Dieter Kg»\nund Armin Ks gegen das genannte Urteil\nwerden verworfen.\n\n5. Die Angeklagten Dieter KB und Armin\nKM tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.\n\n33”\n\nGründ e:\nen ,\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dieter Kg una\nArıin Kun gegen das Urteil des Landgerichts München I\nvom 3. August 1979 sind als unbegründet zu verwerfen, da\ndas Urteil im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung standhält. Rechtsfehlerhaft ist zwar die Annahme des Landgerichts, Dieter KB una Armin Ki, die selbst\nkeine Latten bei sich führten, hätten das Regelbeispiel\ndes § 125 a Satz 2 Nr. 2 StGB verwirklicht (vgl. BGHSt 27,\n56). Die Urteilsfeststellungen lassen hier jedoch ohne\nweiteres den Schluß zu, daß bei diesen Angeklagten ein\n\nAngeklagten Klaus KB, Michaeı Ki vr: Hg\n\nAB, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten.\nDas Urteil kann Jedoch im Rechtsfolgenausspruch bezüglich\ndieser drei Angeklagten keinen Bestand haben.\n\nDie Annahme der Strafkammer, bei den Angeklagten Klaus\nKm und Michael KB hätten sich ausweislich der\nTat schädliche Neigungen (§ 17 Abs. 2 1. Alternative JGG)\ngezeigt, begegnet auf Grund der Feststellungen erheblichen\nBedenken. Michael Kl ist nicht vorbestraft. Klaus\nKm tet sich, wie seine Verwarnung erkennen läßt,\nbisher lediglich nicht einwandfrei geführt (BGH, Urteil\nvom 13. März 1975 - 4 StR 50/75).\n\nSchädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich\nzwar schon in der ersten Straftat auswirken, Es bedarf\ndann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat\n\nTat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß wei.\ntere Straftaten begangen werden. Es muß sich dabei mindestens um, sei es anlagebedingt, sei es durch ungünstige\nUmwelteinflüsse begründete Mängel der Charakterbildung\nhandeln, die den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu\neinem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er\ndurch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde\n(BGHSt 11, 169; 16, 261; BGH, Urteile vom 1. Juli 1976\n\n- 4 StR 207/76 - und vom 27. Juni 1978 - 2 StR 208/78).\nBei einem Jungen Ersttäter, der der Beeinflussung oder\nVerführung durch andere erlegen ist - vorliegend nimmt\n\nDie weitere Erwägung der Strafkamner, die Schwere\nder Schuld (§ 17 Abs. 2 2. Alternative JcG) erfordere\nJugendstrafe, ist an sich rechtsfehlerfrei. Da jedoch\nnicht auszuschließen ist, daß die Höhe der Strafe durch\ndie möglicherweise unberechtigte Annahme schädlicher\nNeigungen beeinflußt ist (BGHSt 16, 261, 262), ist der\nStrafausspruch aufzuheben.\n\nBei dem Angeklagten HE -\\ u berücksichtigt die Strafkammer straferschwerend, \"daß er, obwohl\ner sehr intelligent ist, nichts unternommen hat, um die\nihm alle gut bekannten Mitglieder der KlB-Cruppe\nvon dem Begehen der Taten abzuhalten. \" Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer\n\nmit Erwägungen, die der rechtlichen Nachprüfung standhalten, als Mittäter verurteilt. Der Täter will gerade\nden Erfolg. Es darf ihm daher nicht strafschärfend die\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-13/1-str-288-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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