{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-11_1_StR_527_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-11","aktenzeichen":"1 StR 527/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 527/80 URTEIL\nam\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Hin Bei aus\n\nKB, geboren an GEB 19:5 in RER / Israel,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ED >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ury ED :u: rg\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n\n21. Mai 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n34\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\nzur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt\nvergeblich Verletzung des formellen und des materiellen\nRechts.\n\n1. Der Angeklagte ist der Ansicht, daß die Strafkammer\ngegen die Vorschriften der §§ 200, 264 und 265 StPO verstoßen habe.\n\na) Dazu wird in der Revisionsbegründung ausgeführt:\nIn der zugelassenen Anklage sei dem Beschwerdeführer zur\nLast gelegt worden, daß er an zwei aufeinanderfolgenden\nTagen im Mai 1979 zwei Kaufabschlüsse getätigt und jeweils\n50 Gramm Heroin erworben habe. Im Urteil sei der Tatzeitpunkt \"auf Anfang Juli 1979 festgelegt\" worden. Obwohl\nder Verteidiger im Schlußvortrag \"fürsorglich\" um einen\nHinweis gebeten habe, wenn für das Tatgericht nicht nur\ndie Monate Mai und Juni 1979 als Tatzeitraum in Betracht\nkämen, damit \"alsdann Gegenbeweise erbracht werden könnten\", habe die Strafkammer ohne vorherigen Hinweis \"Juli\n1979\" als Tatzeit angenommen. Im Falle eines entsprechenden Hinweises hätte der Angeklagte mit Sicherheit nachweisen können, daß er sich auch im Juli 1979 nicht strafbar gemacht habe. Da der Hauptbelastungszeuge \"auf Befragen den Tatzeitpunkt auf spätestens Ende Juni 1979\nabgrenzte\", hätten der Angeklagte und der Verteidiger\ndavon ausgehen können, daß der Monat Juli als Tatzeit\nausscheide. Jedenfalls liege eine Anklage wegen einer\n\"vermuteten Tat im Juli 1979\" nicht vor.\n\nb) Die Strafkammer weist darauf hin, daß der Hauptbelastungszeuge, der \"Schwierigkeiten hatte, die Heroingeschäfte mit dem Angeklagten zeitlich zu fixieren\", im\nRahmen der Befragung durch den Verteidiger auch bekundet\nhabe, daß ein Bekannter von ihm (der Lieferant des Heroins)\nwenige Tage nach dem zweiten Geschäft in die Türkei fuhr,\ndort seiner Erinnerung nach etwa einen Monat bis eineinhalb\nMonate blieb und sich im Anschluß an seinen Aufenthalt im\nHeimatland Mitte August 1979 fernmündlich von Salzburg aus\nvernehmen ließ. Das Tatgericht weist auch darauf hin, daß\nes auf Beweisamtrag des Verteidigers als wahr unterstellte,\ndaß Frau Ben HP, die nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen anwesend war, als die den ersten Erwerbsakt\nbetreffenden Verhandlungen in der Wohnung eines Freundes\ndes Angeklagten geführt wurden, sich in der Zeit vom 15. Dezember 1978 bis 7. Juli 1979 ununterbrochen in Israel aufgehalten hat, und das Tatgericht erwähnt, daß der Staatsanwalt sich im Schlußvortrag \"mit einer Tatzeit im Juli\n1979 auseinandergesetzt\" habe (UA S. 5, 13, 14/15 und 17).\n\nc) Die Rüge kann keinen Erfolg haben.\nAus § 265 Abs. 4 StPO i1.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 244\nAbs. 2 StPO folgt zwar, daß der Tatrichter den Angeklagten nicht im unklaren lassen darf, wenn er die Verurteilung auf tatsächliche Umstände stützen will, die der\nSachverhaltsschilderung in der zugelassenen Anklage nicht\nzu entnehmen sind. Zur Unterrichtung des Angeklagten bedarf es aber keines förmlichen Hinweises, wie ihn § 265\nAbs, 1 StPO für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes vorschreibt und wie ihn Absatz 2 der Vorschrift\nverlangt, wenn erst in der Hauptverhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene rechtsfolgenverschärfende\n\n3%\n\nUmstände sich ergeben. Es genügt, daß der Angeklagte aus\ndem Gang der Hauptverhandlung erfährt, daß das Gericht\nneue tatsächliche Gesichtspunkte in seine die Tatfrage\nbetreffenden Überlegungen einbezogen hat und daß der\nAngeklagte Gelegenheit erhält, sich dazu zu äußern und\nBeweisamträge zu stellen oder Beweiserhebungen anzuregen\n(RG JW 1926, 1216 Nr. 6; BGHSt 19, 141, 142/143; 28, 196,\n197/198; BGH, Beschl. vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 476/76 -\nbei Holtz MDR 1977, 108; BGH, Beschl. vom 11. Mai 1979\n\n- 5 StR 524/79 - bei Holtz MDR 1980, 107).\n\nDas gilt auch, wenn die Veränderung der tatsächlichen\nGrundlage der Sachentscheidung die Tatzeit betrifft, ohne\ndaß der Schuldvorwurf dadurch eine wesentliche Veränderung\nerfährt (BGHSt 19, 141, 144; BGH, Urt. vom 24. Februar 1976\n- 1 StR 764/75). Auch der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine in den Formulierungen weitergehende frühere\nAuffassung (vgl. BGHSt 19, 88, 89) inzwischen dahin eingegrenzt, daß sie nur Fälle betreffe, in denen die Tatzeit für den Schuldvorwurf von ausschlaggebender Bedeutung\nsei (BGH, Urteile vom 1. März 1966 - 5 StR 21/66 - und\nvom 24. Februar 1976 - 1 StR 764/75).\n\nEin solcher Fall liegt hier nicht vor. Für den Schuldvorwurf war es unwesentlich, ob der Angeklagte Betäubungsmittel (Heroin) zweimal kurz hintereinander im Mai, Juni\noder Juli 1979 erworben hatte. Die Einzelheiten des Ceschehensablaufs, wie sie schon die zugelassene Anklage\ndargelegt und das angefochtene Urteil festgestellt hat,\nstanden mit dem einen oder anderen Tatzeitpunkt in keinem\nZusammenhang. Auf Grund dieser Einzelheiten war nicht\nzweifelhaft, um welche Erwerbsakte im Rahmen welchen\nhistorischen Geschehens es ging.\n\nNur für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des\nHauptbelastungszeugen spielte die genaue Fixierung der\nTatzeit eine gewisse Rolle. Das gegen die Glaubwürdigkeit\ngerichtete Verteidigungsvorbringen ging weitgehend ins\nLeere, wenn \"nicht mehr feststellbare Tage Mitte Juli 1979\"\n(vgl. UA S. 3 und 6) in Frage kamen. Damit mußte aber gerechnet werden, weil auf der Grundlage von Anhaltspunkten,\ndie der Zeuge für die zeitliche Fixierung gab (vgl. 1. b),\n\"als mögliche Tatzeit der Zeitraum bis etwa Mitte Juli 1979\nnicht ausgeschlossen war\" (UA S. 13).\n\nAuch wenn man davon absieht, lag für alle Verfahrensbeteiligten klar zutage, daß die Bekundungen des Zeugen,\nder eingeräumt hatte, daß er den genauen Zeitpunkt der\nHeroingeschäfte mit dem Angeklagten nicht mehr wisse\n(UA S. 13), und der Gang der Hauptverhandlung nicht nur\nRaum für die von der Strafkammer vorgenommene Konkretisierung gaben, sondern sie erwarten ließen. Die Strafkammer hat die Möglichkeit der von ihr im Urteil vorgenommenen zeitlichen Fixierung des Tatgeschehens in Entscheidungen nach § 244 Abs. 6 StPO zum Ausdruck gebracht.\nDer Angeklagte und sein Verteidiger haben diese Möglichkeit in Beweisamträgen und im Schlußvortrag in Rechnung\ngestellt (UA S. 16/17). Der Staatsanwalt hat sich mit\ndieser Möglichkeit befaßt (UA S. 17). Vor allem aber lag\nes in der Konsequenz des Verteidigungsvorbringens, die\nim Urteil festgestellte Tatzeit in Erwägung zu ziehen,\nDenn auf Grund des Verteidigungsvorbringens ergab sich\nfolgende Alternative: Entweder wurden die tatbestandsmäßigen Erwerbshandlungen des Angeklagten erst nach dem\n7. Juli 1979 begangen oder der Hauptbelastungszeuge erfand das von ihm bekundete Tatgeschehen ganz oder zum Teil\n\nBI/\n\n(vgl. UA S. 5, 16 und 17). Der Angeklagte und sein Verteidiger konnten nicht nur damit rechnen und haben, wie\nihr prozessuales Verhalten erkennen läßt, nicht nur damit gerechnet, daß das Gericht die zweite Alternative\nbejahen werde. Infolgedessen kann keine Rede davon sein,\ndaß der Angeklagte trotz des ständigen \"Kampfes um die\nTatzeit\" während der Hauptverhandlung im Urteil mit einer\nneuen Tatsache überrascht und deshalb unter Verletzung\nseines Anspruchs auf rechtliches Gehör in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei,\n\n2. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Angeklagte,\ndaß die Strafkammer\n\na) seinen Antrag auf Vernehmung von Frau Ben HD\nzum Beweise der Behauptung, zu keinem Zeitpunkt seien in\nihrer Anwesenheit Rauschgiftgeschäfte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Ag getätigt worden, mit der\nBegründung abgelehnt hat, das Beweismittel sei unerreichbar, Frau Ben HD sei bereit gewesen, in Israel Aussagen zu machen, die Strafkammer hätte sie dort vernehmen\nkönnen und müssen;\n\nb) auf Grund der Ausführungen des Verteidigers über\nsein fernmündliches Gespräch mit Frau Ben Hg am Abend\ndes 15. Mai 1980 nicht einen erneuten Versuch unternommen\nhat, die Zeugin unter Zusicherung freien Geleits doch noch\nzum Erscheinen zu bewegen.\n\nAuch diese Rügen greifen nicht durch.\n\nZu a): Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, daß die Strafkammer in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs angenommen hat, ein bekannter Zeuge, der sich an\neinem bekannten Ort des Auslands aufhält, dürfe als unerreichbar angesehen werden, falls nicht die Vernehmung\ndurch einen ersuchten Richter, sondern nur die Vernehmung\nin der Hauptverhandlung zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag, aber nicht herbeigeführt werden kann\n(RGSt 46, 383; RG HRR 1937, 361; BGHSt 13, 300, 302;\n\n22, 118, 122; BGH GA 1971, 85; BGH, Urt. vom 14. Februar\n1978 - 1 StR 652/77 - bei Holtz MDR 1978, 459; BGH, Urt.\nvom 15. Mai 1979 - 5 StR 746/78 - bei Holtz MDR 1979, 807).\nDer Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte Frau\n\nBen HGB vernehmen können und vernehmen müssen, weil die\nZeugin bereit gewesen sei, sich in Israel vernehmen zu\nlassen. Aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen ist es\njedoch ausgeschlossen, dem erkennenden Gericht die Pflicht\naufzuerlegen, einen Teil der Hauptverhandlung - und darum\nwäre es hier gegangen - im Ausland am Aufenthaltsort eines\nZeugen durchzuführen, wenn der Zeuge nicht bereit ist,\n\nin der Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts zu erscheinen.\nIn einem solchen Falle kommt \"hilfsweise\" nur eine Vernehmung des Zeugen durch den ersuchten Richter in Betracht,\nwenn sie einen Gewinn für die Wahrheitsfindung verspricht\n(BGHSt 22, 118, 121). Das hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei verneint.\n\nZu b): Ob trotz aller schon vorausgegangenen vergeblichen Bemühungen, Frau Ben 1] zur Aussage in der\nHauptverhandlung am Sitz des Gerichts zu veranlassen,\ndie Darlegungen des Verteidigers über das fernmündliche\n\n34\n\nGespräch am Abend des 15. Mai 1980 einen weiteren Versuch nahelegten, die Zeugin zum Erscheinen zu bewegen,\nkann der Senat nicht prüfen. In der Revisionsbegründung\nwird entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO weder vorgetragen,\nwelchen Inhalt die Äußerungen von Frau Ben HB natten,\ndie der Verteidiger der Strafkammer mitteilte, noch wird\nverdeutlicht, daß und weshalb in diesen Äußerungen ein\nSinneswandel erkennbar wurde, der einen lebenserfahrenen\nund gewissenhaften Richter bestimmt hätte, den Abschluß\nder Hauptverhandlung aufzuschieben und sich nochmals darum\nzu bemühen, eine Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zu erreichen.\n\n3. Die Sachrüge des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet.\n\n4, Der Generalbundesanwalt hielt die Aufklärungsrügen im Ergebnis für durchgreifend und hat deshalb Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung beantragt.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-11/1-str-527-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-11/1-str-527-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.121832+00:00"}}