{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-11_1_StR_506_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-11","aktenzeichen":"1 StR 506/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n18 eo ° URTEIL\nAA, MT\n\nin der Strafsache\n\nden Kaufmann Rolf W up zus ME,\ngeboren am EEE 1943 in Sem,\n\nwegen Betrugs\n\n53\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1980, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen,\n\nDr. Maul,\n\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt GEBE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Peter EB au: zB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 29. Februar 1980\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens des - fortgesetzten - Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten, mit\ndenen beide Beschwerdeführer das Verfahren beanstanden\nund die Sachrüge erheben. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n14. Eines Eingehens auf die von der Staatsanwaltschaft\nerhobene Verfahrensrüge, mit der die Nichtbescheidung eines\nHilfsbeweisamtrags gerügt wird, bedarf es nicht, weil die\n\nSachrüge durchgreift.\n\n2. a) In sachlichrechtlicher Hinsicht geht das Landgericht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte die ihm\nangelasteten Taten mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz\nbegangen hat. Nach den dazu getroffenen Feststellungen\nfaßte er zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1977 den Entschluß, sich durch den Versand\nvon erotischen Filmen eine einträgliche Verdienstmöglichkeit zu verschaffen. Er hatte vor, sich hierfür möglichst\nbillig Material zu beschaffen und dieses mit falschen Angaben über den Inhalt der Filme durch Anzeigen in bestimmten Zeitschriften und Magazinen als besonders preisgünstiges Einführungsangebot vorzustellen (UA S. 5, 6). Hieraus\nergeben sich alle Merkmale des vom Bundesgerichtshof in\nständiger Rechtsprechung für eine fortgesetzte Handlung\n\ngeforderten Gesamtvorsatzes, der die geplante Tat zwar\nnicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen muß, als das zu verletzende Rechtsgut und\nseine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der\nTat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7). Dabei ergibt sich eine ausreichende Begrenzung des als Opfer\ndes betrügerischen Vorgehens ins Auge gefaßten Personenkreises - wie das Landgericht zutreffend hervorhebt (UA 5. 42)\nhier daraus, daß der Angeklagte sich von vornherein an Leser\nbestimmter Zeitschriften und Magazine wenden wollte; bei\ndieser Fixierung auf eine konkret festgelegte und beschränkte Art und Weise der Tatbegehung erscheint es gerechtfertigt, an die Bestimmtheit der Rechtsgutträger geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 23, 33, 35; 26, 4, 7 8;\nUrteil vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79).\n\nb) Mangelhaft sind indessen die Feststellungen des\nUrteils zum Umfang der Tat des Angeklagten; insbesondere\nergibt sich aus dem Urteil weder die Zahl der einzelnen\nTeilakte der fortgesetzten Handlung des Angeklagten noch\nwird verdeutlicht, in wievielen Fällen das Landgericht\nvollendeten Betrug, in wievielen Fällen es versuchten\nBetrug angenommen hat (vgl. BGH GA 1959, 371; 1965, 92,\n182). Das Landgericht läßt vielmehr schon die Zahl der\nGeschädigten offen. Während es einerseits von einer \"ganzen Reihe von Kunden\" spricht, die sich durch das Angebot\ndes Angeklagten täuschen ließen (UA S. 15), und an anderer\nStelle im Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden 2000\nBestellungen erwähnt werden (UA S. 18), werden im Rahmen\nder Beweiswürdigung zwar 17 Einzelfälle näher dargestellt,\nohne daß jedoch angenommen werden kann, daß es sich dabei um die Fälle handelt, wegen derer die Verurteilung\n\n3I\n\nerfolgt ist. Vielmehr hat das Landgericht über Zahlungsweise\nund Lieferung ca. 45 Kunden vernommen, die insoweit übereinstimmende Bekundungen gemacht haben (UA S. 24), so daß einiges dafür spricht, daß alle vernommenen Zeugen Opfer des\nbetrügerischen Vorgehens des Angeklagten geworden sind,\nGänzlich unkiar bleibt, in welchen Fällen das Landgericht\nvollendeten Betrug, in welchen Fällen versuchten Betrug\nangenommen hat (UA S, 42).\n\nDamit fehlen ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang, auf die auch bei einer fortgesetzten Handlung nicht\nverzichtet werden kann; bei dem recht langen Tatzeitraum\n1äßt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nentnehmen, wieviele Personen der Angeklagte durch sein Vorgehen betrügerisch geschädigt oder zu schädigen versucht\nhat. Da auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß nähere\nFeststellungen über die Einzelakte des fortgesetzten Betruges das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt hätten und dieser Mangel den Schuldspruch ergreift,\nwer das Urteil schon aus diesem Grunde aufzuheben (vgl.\nBGH, Beschluß vom 15. April 1980 - 5 StR 209/80).\n\nc) Einen weiteren durchgreifenden Mangel weist das\nlandgerichtliche Urteil deshalb auf, weil es die Anklage,\nwie sie im Eröffnungsbeschluß zugelassen wurde, nicht erschöpft hat.\n\nNach § 264 StPO muß das Gericht die in der Anklage\nbezeichnete Tat so, wie sie sich nach dem Ergebnis der\nHauptverhandlung darstellt, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten aburteilen. Es ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt der Tat voll auszuschöpfen, sofern keine\n\nrechtlichen Hindernisse im Wege stehen (BGHSt 25, 72, 75).\nDas bedeutet, daß bei einer fortgesetzten Handlung, wie\nsie hier das Landgericht zu Recht angenommen hat, Gegenstand der Untersuchung alle Einzelhandiungen bis zur\nletzten Tatsachenverhandlung zum Schuldspruch sind\n\n(BGHSt 9, 324, 327).\n\nAnklage und Eröffnungsbeschiluß legten dem Angeklagten\nfortgesetzten Betrug in insgesamt 127 Einzelfällen zur\nLast (Bd. II Bl. 528 - 540; 548 - 565; 572 und Bd. III\nBl. 806 - 809); weitere dem Angeklagten vorgeworfene .\nEinzeltaten hatte die Staatsanwaltschaft nach § 154 a\nAbs. 1 StPO ausgeschieden oder das Verfahren insoweit\nnach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bd. II Bl. 501 - 506,\n518, 519).\n\nDemgegenüber hat sich das Landgericht, soweit aus\ndem Urteil überhaupt zu entnehmen, nur mit ca. 45 Einzelfällen näher befaßt; auch bezüglich dieser Taten bleibt\nJedoch, wie bereits dargelegt, unklar, ob in allen Fällen\nVerurteilung erfolgt ist. Wie die Strafkammer die übrigen\n82 Einzelfälle, wegen derer Anklage erhoben worden war,\nbehandelt und gewürdigt hat, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen, Daß es die Verurteilung jedoch nicht auf alle\n127 in der Anklage aufgeführten Einzelfälle erstreckt\nhat, ergibt sich schon daraus, daß es dann nicht \"auf\nGrund der Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung\"\nnur einen Gesamtschaden von mindestens 4.000 DM festgestellt hätte (UA S. 41). Eine Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist ausweislich der\nSitzungsniederschrift (Bd. IV Bl. 839 - 1123 und Bd. V\nBl. 1124 - 1319) gleichfalls nicht erfolgt.\n\n22\n\nAbgesehen davon, daß damit der Umfang der Rechtskraft des Urteils unklar bleibt, kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei voller Ausschöpfung des Anklagevorwurfs zu einer strengeren Bestrafung des Angeklagten gekommen wäre. Diese Mängel\nzwingen daher gleichfalls zur Aufhebung des Urteils,\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\n1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeftihrer\n\ndie Wirksamkeit der Wahl der Schöffen ME und 1,\ndie an der Hauptverhandlung mitgewirkt haben, angreift,\ndringt nicht durch. Die insoweit erhobenen Beanstandungen\nsind im Ergebnis vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen\nworden, so daß es keiner Erörterung bedarf, inwieweit\nFehler bei der Wahl der Schöffen zu einer Verletzung des\nGrundsatzes des gesetzlichen Richters führen könrien (vgi.\nBGHSt 26, 206, 208).\n\na) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\nist die Wahl und Zusammensetzung des Schöffenwahlausschusses bei dem Amtsgericht München nicht deshalb zu\nbeanstanden, weil die ihm als Vertrauenspersonen der\nStadt München angehörenden Beisitzer sämtlich Mitglieder des Rates dieser Stadt waren. Nach § 40 Abs. 3 Satz 1\nGVG sind die Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des\nAntsgerichtsbezirks zu wählen; das ist hier geschehen,\nIn keiner Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nlassen sich Anhaltspunkte für die von der Revision behauptete Konzeption des Gesetzgebers finden, daß Mitglieder der Vertretungskörperschaft, die die Vertrauenspersonen wählt, nicht selbst Vertrauenspersonen sein\n\nkönnen. Insbesondere 1äßt sich dafür nichts aus der Entstehungsgeschichte des § 40 GVG ableiten. Diese Vorschrift\nist wie andere Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, die die Besetzung der Gerichte regeln, geschaffen\nworden, um den Einfluß der Staatsverwaltung auf die Rechtsprechung einzudämmen (vgl. RGSt 67, 120, 121). Besonders\ngeeignet, dem staatlichen Einfluß auf die Besetzung der\nGerichte wirksam zu begegnen, schien die Wahl der Schöffen\ndurch einen Schöffenwahlausschuß, in dem die von der Vertretungskörperschaft zu bestimmenden Vertrauenspersonen\nregelmäßig Über eine Mehrheit von über zwei Drittel der\nStimmen verfügen. Angesichts dieser Bedeutung der Vertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen hätte es nahegelegen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft von\nder Wahl in. den Schöffenwahlausschuß auszuschließen, wenn\nder Gesetzgeber von seiner Konzeption her gegen ihre dortige Mitwirkung Einwände gehabt hätte. Da aber eine solche\nRegelung, für die auch keine sachlichen Gründe ersichtlich\nsind, fehlt, kann das Schweigen des Gesetzes auf keinen\nFall dahin verstanden werden, daß nach seinem Willen die\nVertrauenspersonen nicht der Vertretungskörperschaft,\n\ndie sie wählt, angehören dürfen. Gegen diese Auffassung\nspricht auch der Umstand, daß die Mitglieder der Vertretungskörperschaft nicht gehindert sind, das Amt des\nSchöffen zu bekleiden. Wer aber sogar als Laienrichter\nbei der eigentlichen Rechtsprechung mitwirken könnte,\n\ndem kann es nicht verwehrt sein, bei der Vorbereitung dieser Aufgabe tätig zu sein.\n\nDie Wahl der auf die Stadt München entfallenden\nVertrauenspersonen ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Rat der Stadt als Vertrauenspersonen nur\n\n5S\n\nMitglieder des Stadtrates entsprechend dem Verhältnis\nseinen Fraktionen gewählt hat. Auch diese Handhabung\nwiderspricht nicht dem Gesetz, das es den Mitgliedern\nder Vertretungskörperschaft überläßt, wen sie von den\nEinwohnern ihres Bezirks in den Schöffenwahlausschuß\nsenden wollen. Dafür, daß der Stadtrat andere als seine\nMitglieder für nicht wählbar angesehen hätte, ergibt\nsich aus dem Protokoll über die Vollversammlung des Stadtrats vom 7. Juli 1976 nichts (Bd. VI zu Bl. 1410/1415);\neine solche Annahme rechtfertigt sich auch nicht daraus,\ndaß die Vertrauenspersonen entsprechend dem Stärkeverhältnis der Stadtratsfraktionen gewählt wurden,\n\nb) Ebensowenig liegen Fehler bei der Wahl der Schötfen durch den Schöffenwahlausschuß vor. Die Behauptung\ndes Beschwerdeführers, daß die Wahl der Schöffen von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis, nämlich auf\nBewerber, die sich freiwillig gemeldet oder von Parteien\nund Organisationen vorgeschlagen worden waren, beschränkt\nworden sei, trifft nach den Niederschriften über die Verhandlungen des Schöffenwahlausschusses vom 5. Oktober und\n4. November 1976 sowie der dienstlichen Äußerung des Vor-De dieses Ausschusses, Richter am Amtsgericht\n\nDr. BEER, nicht zu (Ba. VI Bl. 1409 f, zu 1410/1415).\nDas insoweit zur Begründung der Revision angeführte Schreiben der Landeshauptstadt München vom 22. März 1976 an das\nAmtsgericht München stellt, soweit es die Auswahl der\nSchöffen anspricht, lediglich eine unverbindliche Enpfehlung an den Schöffenwahlausschuß dar, nach der jedoch\nnicht verfahren wurde. Zu einer ausdrücklichen Zurückweisung dieser Empfehlung war der Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses nicht verpflichtet,\n\n- 10 -\n\n2. Dagegen dringt die Revision des Angeklagten gleichfalls mit der Sachrüge durch.\n\nZwar geht der Einwand fehl, der Angeklagte habe seine\nAbnehmer nicht getäuscht; die Täuschung ergibt sich aus\nder Gegenüberstellung der Anpreisungen des Angeklagten\nund dem festgestellten Inhalt der gelieferten Filme.\nEbenso ist bei den Kunden, die andere Ware erwartet hatten\nund die dem Angeklagten Zahlungen geleistet haben, ein\nVermögensschaden eingetreten (vgl. BGHSt 16, 220, 222 und\n321, 325; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1974 - 4 StR 83/74 -\nbei Dallinger MDR 1975, 23; RGSt 44, 230), wenn auch einzuräumen ist, daß die Ausführungen des Urteils über die\nHöhe dieses Schadens unklar sind, Im Ergebnis dringt die\nRevision des Angeklagten jedoch aus denselben Gründen\ndurch, die dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zum\nErfolg verholfen haben. Durch die mangelhaften Feststellungen zum Schuldumfang und die unzureichende Ausschöpfung des Anklagevorwurfs ist auch der Angeklagte\nbeschwert, weil diese Mängel zu Unklarheiten über die\nRechtskraftwirkung der Entscheidung führen könnten;\nes erscheint nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte\nwegen einzelner Betrugsvorwürfe, die tatsächlich Einzeltaten der abgeurteilten fortgesetzten Handlung darstellen, im Urteil aber nicht erwähnt werden, noch einmal\ngesondert angeklagt und verurteilt wird (vgl. BGH, Urteil\nvom 11. Februar 1976 - 3 StR 472/75).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\nAuch bei Fortsetzungstaten muß jede - dem Schuldspruch .\nzugrunde liegende - Einzelhandliung so festgestellt werden,\n\nB2\n\nPikart | Woesner Herdezgen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-11/1-str-506-80","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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