{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-11_1_StR_384_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-11","aktenzeichen":"1 StR 384/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SL\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 384/80 URTEIL\nAA. AAO\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Lutz L EB aus ve,\ndort geboren am SEE 19.0,\n\nwegen Beihilfe zum Betrug\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProf. Dr. Em, ve, und\nRechtsanwalt up, gun,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts München I\nvom 14. Dezember 1979 nit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurtickverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n74\n\nund in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts,\nder sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten\nInteressen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BcHst 24, 3,\n5; BGH NW 1976, 1413 Nr. 20; BGH NJW 1977, 639 Nr. 12).\nOb solche Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung\nzu entscheiden. Die Abgrenzungsformel der \"besonderen Um-\n\nstände\" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine\n\nAussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht\nrechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil von\n13. Januar 1977 - 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände\nmüssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahnmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters\n\"den Stempei des Außergewöhnlichen aufdrücken\" (BGH aa0).\n\nDiesen Erfordernissen werden die knappen Erwägungen\ndes Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer begründet\nihre Entscheidung damit, daß der Angeklagte zur Tatzeit\nnoch jung und beruflich unerfahren gewesen sei. Sie führt\nweiter aus, der Angeklagte habe eine besondere berufliche\nAnleitung bis zur Tatzeit nicht erfahren. Das Handlungsunrecht und die Schuld des Angeklagten seien nicht erheblich, weil die Geschädigten die Verträge auch ohne die\nBeteiligung des Angeklagten abgeschlossen hätten (UA S. 75).\n\nDiese Gesichtspunkte stellen allgemeine und gewöhnliche Strafmilderungsgründe dar und sind als solche im\nvorliegenden Fall auch verwertet. Einen Ausnahmecharakter\nbegründen sie auch bei einer Gesamtwürdigung weder für\ndie Täterpersönlichkeit noch für das Tatgeschehen. Berufliche Unerfahrenheit ist, auch wenn sie entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft zu bejahen wäre, kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, der dem\nFall den Charakter des Außergewöhnlichen verleiht (BGH,\nUrteil vom 9. Januar 1979 - 1 StR 336/78). Entsprechendes\ngilt für die Erwägung, die Geschädigten hätten die Verträge auch ohne die Mitwirkung des Angeklagten abgeschlossen. Sie trägt die Annahme einer außergewöhnlichen, in\nihrer Bewertung an eine Konfliktssituation heranreichenden Fallgestaltung gleichfalls nicht.\n\n2,4\n\nAndererseits ist die Tatsache, daß die Straftaten\netwa 9 bezw. 8 Jahre zurückliegen, zwar bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erkennbar gewürdigt.\n\nPikart Woesner Herdegen\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-11/1-str-384-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-11/1-str-384-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:22.077713+00:00"}}