{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-06_1_StR_614_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-06","aktenzeichen":"1 StR 614/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"51\n_ BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 614/80 BESCHLUSS\nif\n4\n\nin der Strafsache\n\n1. den Feuerungsmaurer Rlend Hgg® aus MED,\ngeboren am REED 19.5 in Egg Kreis Po,\n\nzur Zeit in Haft,\n\n2. die Hausfrau Anna-Maria H edEBED szeborene IB\n\naus MOSE, geboren am GE 1929 in 2\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2\nStPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 6. November 1980 gemäß §§ 349 Abs. 2\nbis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Anna-Maria\nwird das Urteil des Landgerichts\nWeiden i.d.OPf. vom 27. Mai 1980 aufgehoben,\n\n4. soweit sie wegen Beihilfe zum Diebstahl\noder versuchter Strafvereitelung verurteilt\nworden ist (A II. 2. des Urteilsspruchs).\nAuch insoweit wird die Angeklagte freigesprochen;\n\n2. im Ausspruch über die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Die weitergehende Revision der Angeklagten\n‚ED vira verworfen. Sie ist demnach wegen\nDiebstahls in einem besonders schweren Fall\nzur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.\n\nIII. Die Kosten des gegen die Angeklagte Heller\ngeführten Verfahrens und ihre notwendigen\nAuslagen trägt die Staatskasse auch, soweit\ndie Angeklagte in diesem Beschluß (I. 1.)\nfreigesprochen worden ist. Soweit ihre Revision keinen Erfolg hatte, hat sie die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n57\n- 3.\n\nIV. Die Revision des Angeklagten Roland BD\ngegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Soweit die Angeklagte GB sich gegen die Verurteilung wegen Diebstahls in einem besonders schweren Falle\nwendet, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben. Soweit die Angeklagte\nauf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt worden ist\n(A II. 2. des Urteilsspruchs), kann die Verurteilung Jjedoch keinen Bestand haben. Daß sich die Angeklagte (als\nMittäterin oder Gehilfin) an dem Diebstahl beteiligte, den\nder Mitangeklagte Roland MP an 8. Juli 1979 in Pleußen\nbeging (II. 2. der Urteilsgründe), kann zwar nur \"nicht\nausgeschlossen\" werden (UA S. 28). Aber auch die bloße\nMöglichkeit der Tatbeteiligung steht nach § 258 Abs. 5 StGB\nder Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung entgegen. Das ergibt sich aus dem Rechtssatz \"in dubio pro reo\"\n(im Zweifel für den Angeklagten) und aus der Überlegung,\ndaß die Angeklagte, wenn sie am Diebstahl beteiligt war,\nwohl nicht nur den Mitangeklagten, sondern zugleich sich\nselbst der Bestrafung entziehen wollte. Jedenfalls kann\nder Senat davon ausgehen, daß die naheliegende Annahme\ndes Handelns der Angeklagten auch zu ihren Gunsten in\neiner erneuten Hauptverhandlung ihre Bestätigung finden\n\nwürde, sich Jedenfalls nicht ausschließen ließe. Er hat\ndeshalb in der Sache selbst entschieden. Die scheinbar\nentgegenstehende Feststellung des Tatgerichts (UA S. 29)\nbildete kein Hindernis, weil die Strafkammer die Frage\nder Anwendbarkeit des § 258 Abs. 5 StGB ungeprüft ließ.\nInfolgedessen kann in dieser Feststellung keine Vemneinung der Möglichkeit gefunden werden, daß die Angeklagte\nauch die Vereitelung eigener Bestrafung erstrebte.\n\n2. Die unter III. getroffene Entscheidung ergibt\nsich aus § 467 Abs. 1 und § 473 Abs. 1 StPo.\n\n3. Die Revision des Angeklagten Roland WW ist von\nSenat in Anwendung der Vorschrift des § 349 Abs. 2 Stpo\nverworfen worden.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/1-str-614-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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