{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-06_1_StR_551_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-06","aktenzeichen":"1 StR 551/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"z0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 551/80 BESCHLUSS\nGb. 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jaroslav S EB „cu: Di,\ngeboren en 1941 in DEED KB (car), zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln\n\n672\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdaführers am\n6. November 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO)\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirg das Urteil\ndes Landgerichts Bayreuth vom 3, Juni 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wirg zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.\n\nverwiesen,\n\nGründe B\n\nDie Feststellungen reichen nicht aus, die Annahme\ndes Landgerichts zu begründen, der Angeklagte habe mit\nGesamtvorsatz gehandelt, Der Entschluß, mit Hilfe einer\nbestimmten Bezugsquelle „über einen unbestimmten, Jedoch\nlängeren Zeitraum hinweg Heroin an Drogenabhängige zu\nveräußern\", 1äßt die für den Gesamtvorsatz erforderliche\nBestimmtheit nach Ort, Zeit und ungefährer Begehung der\n\nsich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben,\n\nEntfiele der Fortsetzungszusammenhang, so wäre bei\nden vor dem 29, Januar 1979 (Verurteilung durch das Antsgericht Bayreuth) begangenen Taten § 55 StGB zu beachten.\nZwar wäre - da die vom Amtsgericht Bayreuth verhängte\nStrafe verbüßt ist - keine Gesamtstrafe zu bilden, doch\nwäre dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BCHSt 12, 94; Beschluß vom 21. März 1978\n- 4 StR 84/78).\n\n- 3.\n\nMit dem Fortsetzungszusammenhang entfiele auch die\nMöglichkeit, die jeweils veräußerten Einzelmengen zu-Sammenzurechnen und darauf die Annahme eines besonders\nSchweren Falles nach § 11 Abs, 4 Nr. 5 BtMG zu stützen,\n\nOb die Kammer diese Vorschrift auch unabhängig von\nder erfolgten Zusammenrechnung angewendet hätte, erscheint\nfraglich, Die Bedeutung der Feststellung, das Verhalten\ndes Angeklagten bei den Verkäufen lasse den Schluß zu,\n„daß der Angeklagte die Möglichkeit hatte, sich aus einer\ngrößeren, das im Einzelfall verkaufte Quantum erheblich\nübersteigenden Menge Heroin auch auf unvermutete Käuferwünsche einzustellen\", ist nicht hinreichend klar. Die\nMeinung andererseits, 1 g Heroin stelle bereits eine\n„nicht geringe Menge\" 1,5,v, 8 41 Abs. 4 Nr. 5 BtNG dar,\nbedürfte eingehender Begründung, Sie versteht sich nicht\nvon selbst, auch dann nicht, wenn es sich - was nicht mitgeteilt wird - um völlig reines Heroin gehandelt haben sollte,\n\nDie Sache muß daher neu verhandelt werden, |\n\nPikart Herdegen Ulsaner\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/1-str-551-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-06/1-str-551-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.590216+00:00"}}