{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-04_1_StR_511_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"1 StR 511/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"23\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 511/80 URTEIL\nap\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\n93\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MD au: rei\n\nals Verteidiger des Angeklagten FR 1,\nRechtsanwalt Dr. ED zus rum\n\nals Verteidiger des Angeklagten OP A,\nRechtsanwalt BD aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten vo,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten FB 18\nund OD A@B wird das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 29. April 1980 im Ausspruch über\ndie Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Anordnung der Einziehung des sichergestellten Heroins bleibt aufrechterhalten.\n\n03\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nDie Kosten dieses Rechtsmittels und die\nhierdurch veranlaßten notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten C@ ug fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stuttgart hat die Angeklagten FB\nMD und Op 1 an 29. Apriı 1980 wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen\nvon 5 bzw. 4 Jahren verurteilt, dem Angeklagten FD 1\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen\nund eine Sperrfrist angeordnet. Das sichergestellte Heroin\nwurde eingezogen. Der Angeklagte CB VB wurde\nvom Vorwurf der Beihilfe freigesprochen. Die Verurteilten\nhaben Revision eingelegt und die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts gerügt. Gegen den Freispruch des\nAngeklagten U wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel der Angeklagten Fi 1 und og A@D sind\nteilweise begründet; die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten FB [N |\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.\n\n2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Rechtsfolgen der Tat.\n\na) Die Nachprüfung des Schuldspruchs deckt keinen\nRechtsfehler auf. Die von der Revision vermißte Feststellung über das Fehlen der nach § 3 BetmG erforderlichen Erlaubnis findet sich in Abschnitt IV 1 (S. 29)\ndes angefochtenen Urteils. Die Angeklagten behaupten\nselbst nicht, jemals eine derartige Erlaubnis besessen\nzu haben.\n\nb) Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen hat.\n\nSie hat zum Nachteil beider Verurteilter strafschärfend bewertet, daß sie \"allein aus schnöder Cewinnsucht gehandelt haben\" (UA S. 32), und damit möglicherweise einen Umstand berücksichtigt, der schon Merkmal\n\n99\n\n-5_\n\ndes gesetzlichen Tatbestands ist. Daß sich der Täter\n\nvon Gewinnstreben oder Gewinnsucht leiten läßt, ist\nsubjektives Merkmal des Handeltreibens im Sinn von\n\n§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetmG, das im Hinblick auf das Verbot.\nder Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46\n\nAbs. 3 StGB) nicht zusätzlich zur Strafschärfung herangezogen werden darf (BGH NJW 1980, 1344 = MDR 1980, 412).\nAnhaltspunkte dafür, daß das Gewinnstreben zur \"Profitgier\" ausgeartet ist und damit den Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich überstieg, bietet der vorliegende Sachverhalt nicht.\n\nDie Anordnung der Einziehung des sichergestellten\nHeroins kann bestehen bleiben, weil sie vom festgestellten\nRechtsfehler nicht beeinflußt ist.\n\nDie weiteren Rügen im Bereich der Strafzumessung\nsind unbegründet. Daß der Angeklagte FB A@® in der\nVolksschule zweimal sitzen geblieben ist, hindert nicht,\ndaß er die Abwicklung des Rauschgiftgeschäfts detailliert\nund geschickt planen konnte (UA S. 32). Als Zwischenhändler (UA S. 32) hatte der Angeklagte Anteil daran,\ndaß die Droge zum Endverbraucher gelangt, so daß er mit\neiner großen Menge Heroin einen erheblichen Personenkreis\ngefährdet hätte. Nichts anderes meinen die angegriffenen\nFeststellungen (UA S. 31/32).\n\nII. Revision des Angeklagten on N]\n\n1. Die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützten\nVerfahrensrügen sind unbegründet.\n\nDer Zeuge KB nat in seiner Aussage vor dem\nLandgericht nicht nur die Berichte der ihm unterstellten,\nals Kaufinteressenten getarnten Kriminalbeamten verwertet und wiedergegeben, sondern auch die Angaben des\nals Kontaktperson eingesetzten Türken BD ce»\n\n(UA S. 24). Über die der Tat vorausgehenden Ereignisse\nwar der Zeuge deshalb unterrichtet, weil GB alsbald\nnach dem Verkaufsangebot des Angeklagten 09 AB\n\nEnde Juli/Anfang August 1979 Kontakt zur Polizei aufgenommen hatte (UA S. 7). Die Bekundungen des Zeugen Kg»\nwurden in wesentlichen Einzelheiten durch andere Beweise\nund Indizien bestätigt, nämlich durch das Geständnis\n\ndes Mitangeklagten F Aggp (VA S. 14), durch die Aussage des Zeugen RBB (UA S. 27) und durch die frühere\nEinlassung des Angeklagten OD AB selbst (UA S. 21/23).\nSämtliche Umstände wurden von der Strafkammer sorgfältig\ngewürdigt; ein Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich. Die\nBehauptung der Revision, OD Ag hätte nicht am\n\nGewinn beteiligt werden sollen, enthält einen unzulässigen\nAngriff auf die tatrichterlichen Feststellungen.\n\n2. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\na) Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler.\nEntgegen dem Vor%&rag der Revision wird insbesondere die\nAnnahme von Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) von den\nFeststellungen getragen. Beide Verurteilte wollten in\nbewußtem und gewolltem Zusammenwirken Heroin verkaufen\n(VA S. 27). Beide versuchten, durch eine geschickt geplante Arbeitsteilung das Risiko zu verringern (UA S. 32).\n\n09\n\nBis zur eigentlichen Übergabe des Heroins arbeitete\nder Angeklagte Oggp AWP weitgehend selbständig\n\n(UA S. 34 i.V.m. S. 7 ff). Er war am Gewinn beteiligt\n(UA S. 7, 27) und wollte die Tat als eigene (UA S. 34).\n\nb) Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nZwar muß sich der Angeklagte OD Ag als Mittäter den Besitz der nicht geringen Menge Heroin\n(§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG) zurechnen lassen. Jedoch\nhat die Strafkammer aus dem gleichen Grund wie beim\nMitangeklagten FED A@® bei der Strafzumessung die\nVorschrift des § 46 Abs. 3 StGB verletzt. Auf die Ausführungen in Abschnitt I 2 b wird Bezug genommen.\n\nIII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Dem Freispruch des Angeklagten CR vggui>\nliegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:\n\nUGEHBEB wer in das Vorhaben der Brüder Ag zunächst nicht eingeweiht (UA S. 10/11). Er fuhr am Abend\ndes 6. August 1979 auf Einladung des FO AB in\ndessen Pkw mit, weil er nichts Besseres zu tun hatte\n(UA S. 10). Man wollte in der Autobahnraststätte\nStuttgart-Süd eine Suppe essen (UA S. 12, 18). Erst\nkurz vor dem Ziel erklärte Fe@> Ad» seinen Mitfahrer,\ner wolle dort Heroin verkaufen (UA S. 12, 15). U»\nmachte Fe Ag Vorhaltungen und erklärte, er wolle\nnichts mit der Sache zu tun haben. Wenige Minuten später\n\ntrafen sie an der Raststätte ein. Fe Ag lies\n\nsein Fahrzeug auftanken, während U zur Toilette\nging. Da ihn fror, hängte er sich die Jacke des iD\n\num, in der sich - was U nicht wußte - das\nPäckchen mit dem Heroin befand. Unterwegs traf er\n\nCD \"BP. Während sich beide unterhielten, trat\n\nder Scheinkäufer hinzu und fragte, was denn nun los\n\nsei. vB antwortete auf deutsch: \"Erst Tankstelle,\nBenzin holen, dann Material kommt, immer langsam!\",\n\nEr wollte damit den Käufer beruhigen und darauf hinweisen, daß der Stoff gleich gebracht werde (UA S. 12/13).\nDer vermeintliche Käufer war jedoch ohnehin entschlossen,\nauf FED Ag zu warten (UA S. 12, 30). Als dieser kam,\nging ihm voi> entgegen und gab ihm die Jacke zurück\n(UA S. 13). Während FB Ag die Verhandlung begann,\nentfernten sich Op AP und vg ein stück.\n\nFo AD ging mit dem Scheinkäufer in ein nahegelegenes\nGebüsch und übergab dort das Rauschgift. Unmittelbar\ndarauf schritten die Polizeibeamten, die das Treffen\nüberwacht und das gesamte Gelände abgeriegelt hatten,\n\nzur Festnahme.\n\n2. Das Landgericht stellt zusammenfassend fest,\ndaß die Auskunft des Angeklagten U an den\nScheinkäufer auf das weitere Geschehen keinen Einfluß\nhatte und deshalb den Absatz des Heroins nicht fördern\nkonnte; sein Verhalten müsse deshalb als lediglich versuchte Beihilfe straflos bleiben (UA S. 13, 30). Diese\nrechtliche Beurteilung ist im Ergebnis richtig.\n\n09\n\n-9-\n\nAls Gehilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft,\nwer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich\nbegangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.\n\nDiese Hilfeleistung braucht zwar für den Erfolg der\nHaupttat nicht ursächlich zu sein, muß aber die den Straftatbestand verwirklichende Handlung des Täters in irgendeiner Weise erleichtert oder gefördert haben (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGH VRS 8, 199, 201; BGH bei\nDallinger MDR 1972, 16; BGH, Urteil vom 20. September\n1977 - 1 StR 361/77). Der Gehilfe muß die Vollendung\n\nder Haupttat wollen (BGH bei Dallinger MDR 1973, 554)\n\nund außerdem den Willen und das Bewußtsein haben, die\n\nTat eines anderen zu fördern (BCHSt 3, 65).\n\nDas angefochtene Urteil enthält zum Vorsatz des\nAngeklagten U keine Feststellungen, so daß die\nBewertung seines Verhaltens als \"versuchte Beihilfen\"\nnicht gerechtfertigt ist. Dies kann Jedoch dahingestellt\nbleiben, ebenso wie der Umstand, daß die Strafkamner\n\"zugunsten\" des Angeklagten davon ausgeht, daß er die\n\"Unterstützungshandlung\" ohne Absprache mit FB 18\nunternommen hat (UA S. 30); diese Unterstellung ist\nzumindest mißverständlich, weil der Täter von der ihm\nzuteil gewordenen Unterstützung keine Kenntnis zu\nerhalten braucht (Roxin in LK, 10. Aufl. § 27 Rdn. 9;\nCramer in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. § 27 Rdn. 14;\nPfeiffer/Maul/Schulte StGB, § 49 Anm. 3). Jedenfalls\nwird der Schluß des Landgerichts, daß die Äußerung des\nAngeklagten U die Haupttat nicht erleichtert\nund nicht gefördert hat, von den Feststellungen getragen.\n\n- 10 -\n\nDenn der Scheinkäufer bedurfte weder der Beruhigung,\nnoch bestand die Gefahr, daß er den Treffpunkt vorzeitig verließ. Er war entschlossen, am Tatort auszuharren und FD AB in dieser Nacht zu überführen.\n\n5. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß\n\ndie Strafkammer als möglichen Tatbeitrag des Angeklagten\nvgB> allein seine Äußerung gegenüber dem Scheinkäufer in Betracht gezogen hat. Zwar kann schon das\ntatenlose Dabeistehen bei Ausführung der Tat Beihilfe\nsein, wenn es dem Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der\nSicherheit gibt und sich damit als geistige Unterstützung\ndarstellt (BGH bei Dallinger MDR 1967, 173). Diese Umstände lagen jedoch im vorliegenden Fall fern. Die\nAutobahnraststätte war für UgWW der erste mögliche\nHalt, nachdem ihm Fi ABB das geplante Vorhaben\noffenbart hatte. Dort zog er sich vom Haupttäter zurück.\nAngesichts des vorangegangenen Protestes konnte Fe iD\nnicht damit rechnen, bei Ausführung der Tat von U\n\n- 11 -\nunterstützt zu werden. Von dessen Äußerung gegenüber\n\ndem Scheinkäufer hatte er keine Kenntnis.\n\nAuch sonst bieten die rechtsfehlerfreien Feststellungen keinen Anhalt für einen Schuldvorwurf.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-511-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-511-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.365320+00:00"}}