{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-04_1_StR_470_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"1 StR 470/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"FE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 470/80 URTEIL\n\nLM 90\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreinermeister Ludwig R sc aus\nHOEEEEB, dort geboren am GEB 1953,\n\nwegen Betrugs\n\nI\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt 0) in der Verhandlung,\nStaatsanwalt RED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Heimo Si aus ven\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Landshut vom\n17. April 1980 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt worden\nist.\n\n2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nGründe:\n\nUnter Freisprechung im übrigen ist der Angeklagte\n(unter Einbeziehung von zwei Strafen, die vom Amtsgericht\nverhängt worden sind) wegen fortgesetzten Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er rügt mit Erfolg Verletzung des materiellen Rechts. Die von ihm erhobenen Verfahrensbeschwerden -— er macht geltend, daß das Tatgericht die. Aufklärungspflicht verletzt, gegen das Beweisamtragsrecht verstoßen\nund die Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\nund der freien Beweiswürdigung verletzt habe - bedürfen\nkeiner Erörterung.\n\nI. Zum äußeren und inneren Tatbestand ergeben die\nGründe des angefochtenen Urteils folgendes:\n\n1. Der Angeklagte, ein Schreinermeister, kam ab 1970\nin finanzielle Schwierigkeiten. Am 9. Juli 1974 verlangte\nseine Hausbank die sofortige Rückführung des ihm gewährten\nKredits. Er belief sich auf 94 000 DM. \"Trotz genauer Kenntnis seiner mißlichen wirtschaftlichen Lage und dem Bewußtsein, daß er mit der Kreditkündigung zahlungsunfähig geworden war\", kaufte der Angeklagte weiterhin Waren ein.\n\nEr wußte, daß es ihm unmöglich war, innerhalb des üblichen\nZahlungsziels von 30 Tagen zu zahlen, \"und daß es ungewiß\nwar, ob und gegebenenfalls wann er Überhaupt später\nZahlung leisten\" konnte. Dennoch verschwieg der Angeklagte seinen Vertragspartnern seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und erweckte durch sein Verhalten, \"meist\nkonkludent\", die Erwartung pünktlicher und vollständiger\nBezahlung. Er erreichte, \"daß ihm eine Vielzahl von Lieferanten, bei denen er größtenteils zum ersten Male be-\n\nstellte, Waren überließen oder Leistungen erbrachten\".\n\nIn der Zeit vom 30. Juli 1974 bis 28. Oktober 1976 wurden\n28 Geschäftspartner um 47 000 DM geschädigt. Durch \"Schadenswiedergutmachungen\" wurde der \"endgültige Schadensbetrag\" auf etwa 30 000 DM zurückgeführt (va S. 6/7).\n\nDer Angeklagte handelte \"auf Grund eines von vornherein\nauf wiederholte Begehung gerichteten Gesamtvorsatzes, wobei es sein Ziel war, seine Firma am Leben erhalten zu\nkönnen\" (UA S. 8/9).\n\n2. Der Angeklagte, der beteuerte, daß er eine endgültige Schädigung seiner Geschäftspartner keinesfalls\ngewollt habe, berief sich darauf, daß ihm ein Versicherungsagent im Sommer 1974 einen Kredit in Höhe von 20 000 DM\nzusagte und im Laufe des Jahres 1975 auch nach und nach\ngewährte. Dieses Vorbringen unterstellte die Strafkammer\nals wahr. Der Angeklagte wies außerdem darauf hin, daß er\nhoffte, mit Hilfe schon beschaffter Grundschuldbriefe, die\nauf 120 000 DM lauteten, weitere Darlehen zu erlangen. Dazu sagt die Strafkammer, es habe sich in Anbetracht der\nschon bestehenden hohen Grundstücksbelastung um eine\n\"recht vage\" Hoffnung, nicht um eine \"feste, begründete Erwartung\" des Angeklagten gehandelt. Ihm sei tzugegebenermaßen bei seinen Bestellungen bewußt gewesen, daß die\nLieferanten allenfalls bereit waren, kleinere Überschreitungen des Zahlungsziels (von in der Regel 30 Tagen) hinzunehmen, nicht aber, sich auf eine völlig ungewisse Zahlungsverzögerung oder gar auf die tatsächlich bestehende\nUngewißheit späterer Bezahlung einzulassen\" (UA S. 10/10 a).\n\nII. Die Verurteilung des Angeklagten kann keinen\nBestand haben,\n\nGE\n\n1. Zwar trifft es zu, daß - wenn die Umstände nichts\nanderes ergeben - nach der Verkehrsanschauung in der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung die stillschweigende Erklärung des Schuldners enthalten ist, daß er zur Erfüllung des Vertrags willens und nach eigenem Dafürhalten\nauch in der Lage sei (BGHSt 15, 24, 26; BGH NJW 1954, 1414\nNr. 16; BGH, Urt. vom 3. Juni 1975 - 1 StR 233/75 -; LK\n10. Aufl. § 263 Rdn. 34). Der \"im Rahmen des unerläßlichen\nMinimums an Redlichkeit im Geschäftsverkehr\" liegende Erfüllungswille kann nicht vorhanden sein, wenn der Schuldner\nweiß oder damit rechnet, \"daß seine gegenwärtigen Verhältnisse\" und ihre Fortentwicklung \"die Erwartung künftiger\nErfüllungsfähigkeit ausschließen\" (LK aa0).\n\nAber die sehr pauschalen. Feststellungen der Strafkammer gestatten es nicht, die Frage abschließend zu beantworten, ob der Angeklagte mit Schädigungsvorsatz den Willen\nzur Erfüllung lediglich vorspiegelte, ausdrücklich (wie im\nFalle 8 angenommen worden ist) oder (wie es \"meist\" gewesen\nsein soll - vgl. UA S. 7) konkludent. Es ist erforderlich,\ndaß geklärt wird, wie das gesamte Geschäftsgebaren des\nAngeklagten und die wirtschaftliche Situation seines Betriebs in der Tatzeit waren (Auftragslage, Verdienst, Zahlungen an Gläubiger insgesamt - nicht nur an die Gläubiger,\ndie das Urteil als Geschädigte aufführt, Zeitpunkt der\n\"Schadenswiedergutmachungen\") und auf dieser Grundlage\nfür jeden der Einzelfälle sorgfältig zu prüfen, ob der\nAngeklagte (bedingt) vorsätzlich oder (bewußt) fahrlässig\nhandelte.\n\nDie Frage, ob ein in finanzielle Schwierigkeiten\ngeratener Handwerksmeister mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz handelt, wenn er in der Absicht, seinen Betrieb\n\nam Leben zu erhalten, weiterhin Waren zur Verarbeitung\nbezieht, kann regelmäßig nur auf Grund einer umfassenden\nPrüfung seines geschäftlichen Verhaltens sowie der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung seines Unternehmens unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls\nbeantwortet werden.\n\n2. Besondere Bedenken gegen die Verurteilung bestehen im Falle 22. Der Angeklagte bezog fast ein Jahr lang\nWaren und bezahlte bis auf einen geringen Restbetrag.\n\nHier fragt es sich, ob bei den späteren Bestellungen noch\nursächliche Vorspiegelungen des (wohl alsbald in Verzug\ngeratenen) Angeklagten im Spiel sein konnten und ob der\nUmfang seiner Zahlungen den Schluß gestattet, daß er mit\nSchädigungsvorsatz handelte. Ähnliche Bedenken ergeben sich\nauch in den Fällen 1, 19 und 26. Das Urteil sagt nichts\ndarüber, ob der Angeklagte wiederholt beliefert wurde,\nobgleich er als säumiger Schuldner bekannt war, wann er\nZahlungen in welcher Höhe erbrachte und ob er es aus freien\nStücken tat.\n\n3, Die Strafkammer hat eine fortgesetzte Handlung\ndes Angeklagten auf Grund seines \"einheitlichen willens\nzum Kreditschöpfen\" angenommen (UA S. 13). Das ist rechtsfehlerhaft. Da der Angeklagte im maßgeblichen Zeitpunkt\n(vgl. BGHSt 23, 33, 35) noch nicht wußte, wann er welche\nweiteren Bestellungen bei welchem Lieferanten machen\nwerde, fehlt es an den Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271).\n\nBu.\n\nZu\n\nIII. Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung den Geschäftsmann FED zu hören, um weitere Anhaltspunkte für die Frage zu gewinnen, ob der Angeklagte\nernstlich an die Erlangung von Krediten glaubte.\n\nIV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-470-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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