{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-04_1_StR_392_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"1 StR 392/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 392/80 URTEIL\nYlaa\n\nIs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinz 5 EEE au: MD,\n\ngeboren am WEB 1938 in u, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n47\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. November 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ED pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. Dr. BD zu: ven\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Heinz SE»\nwird das Urteil des Landgerichts München I vom\n\n7. Dezember 1979, soweit es ihn betrifft, im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n02\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten SD wegen\nzwei sachlich zusammentreffenden Vergehen des unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubter Abgabe, unerlaubten Erwerbs und unerlaubten Besitzes\njeweils von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sei wegen\nStraftaten verurteilt worden, die nicht Gegenstand der Anklage gewesen seien.\n\na) Dem Angeklagten ist schon in der Anklageschrift zur\nLast gelegt worden, in der Zeit vom Jahresende 1977 bis zum\n2. Juli 1979, also auch in dem der Verurteilung zugrunde gelegten Zeitraum, regelmäßig heroinabhängigen Frauen und Mädchen, darunter auch der Zeugin 0®; in Konsumentenportionen\nHeroin übergeben zu haben, Diese Darstellung umfaßte den geschichtlichen Vorgang, der im Falle II 1 zur Verurteilung\nwegen unerlaubten Handeltreibens geführt hat. Während Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß insoweit von einer unentgeltlichen Abgabe ausgegangen sind, hat sich in der\nHauptverhandlung diese Abgabe als Verkaufsgeschäft herausgestellt. Dieses Ergebnis der Hauptverhandlung durfte und\nmußte der Tatrichter gemäß § 264 StPO seiner Entscheidung\nzugrunde legen, Das gilt auch, soweit die Strafkammer im\nFall II 1 eine selbständige, in sich fortgesetzte Handlung\nangenommen hat.\n\n-\n\nb) Der gegen den Angeklagten in der Anklageschrift\nunter Nr. 2 erhobene Vorwurf, dadurch mit Betäubungsmitteln\nHandel getrieben zu haben, daß er am 2, Juli 1979 zusammen\nmit Frau SEM 5 Gramm Heroin verkaufte und weitere 11,7\nGramm Heroin, die zum Verkauf bestimmt waren, in seinem Safe\naufbewahrte, umfaßte auch den Vorwurf, dieses Heroin unbefugt erworben zu haben. Der Erwerb von zum Verkauf bestimntem Heroin bildet als Teil des Handeltreibens mit diesem\neinen einheitlichen Vorgang, den der Tatrichter ohne Nachtragsanklage bei der Urteilsfindung einer den Unrechtsgehalt\nvoll ausschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung\nunterziehen muß. Derartige Teile einer Handlung im Sinne\ndes § 264 StPO unterliegen auch dann der Untersuchung und\nAburteilung durch das Gericht, wenn sie nicht ausdrücklich\nim Anklagesatz aufgeführt sind,\n\n2, Die Revision rügt ohne Erfolg eine unzulässige Beeinträchtigung der Verteidigung.\n\nAus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig, daß die\nFrage nach den sexuellen Beziehungen des Angeklagten sowohl\nzu den Zeuginnen O@p und GEB als auch zu anderen, möglicherweise oder tatsächlich heroinabhängigen Frauen und\nMädchen in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden\nist, und zwar sowohl bei der Vernehmung des Angeklagten als\nauch bei der Vernehmung der Zeuginnen (UA S. 7 - 11, 14 - 17):\nDer Angeklagte und seine Verteidiger können daher auch durch\ndie Annahme eines Zusammenhangs zwischen der Abgabe von\nRauschgift und den sexuellen Beziehungen nicht überrascht\nworden sein. Ob in den sexuellen Beziehungen des Angeklagten zu Frau O@® ein Vorteil im Sinne des Handeltreibens\nhätte erblickt werden können, hat die Strafkammer entgegen\ndem Vorbringen der Revision ausdrücklich offengelassen\n\n42\n\n(UA S. 21). Die Überlegung, daß die Beziehungen, die der\nAngeklagte zu Frau O@@ und Frau GEW durch die Angabe\n\nvon Betäubungsmitteln gehabt hat, auch der Aufrechterhaltung seiner sexuellen Beziehungen zu ihnen dienen sollte,\nliegt nach dem in den Urteilsgründen dargestellten Ergebnis\nder Beweisaufnahme so nahe, daß hierauf niemand besonders\nhingewiesen zu werden brauchte, Die Tatsache, daß der Angeklagte möglicherweise oder tatsächlich auch zu anderen Frauen\nund ‘Mädchen sexuelle Beziehungen unterhalten hat, ohne ihnen\nHeroin vermittelt zu haben (UA S. 8, 19/20), steht der Annahme eines solchen Zusammenhangs in den Fällen O@ und\n\nCE nicht entgegen.\n\n3. Auch der erst kurz vor der Urteilsverkündung gegebene\nHinweis nach § 265 StPO nötigte die Strafkammer nicht dazu,\nvon Amts wegen - ohne Antrag der Verteidigung - die Hauptverhandlung auszusetzen, Die besonderen Voraussetzungen des\n§ 265 Abs. 4 StPO lagen hier nicht vor.\n\n4, Soweit die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht in bezug auf die Frage nach der Glaubwürdigkeit der\nZeugin OP rügt, ist nicht ersichtlich und auch von dem Beschwerdeführer nicht dargetan worden, weshalb sich die Strafkammer eine weitere Aufklärung von der Vernehmung des Vaters\nder Zeugin versprechen sollte, Ferner brauchte die Strafkammer\nnicht von Amts wegen den früheren Freund der Zeugin, den\nZeugen Horst-Dieter MB zu vernehmen. Die Tatsache, daß\ndie Zeugin mit ihm zusammengelebt und daß er mit Drogen gehandelt haben soll, muß nicht bedeuten, daß sie deshalb\nkeine Drogen vom Angeklagten gekauft haben wird. Tntgegen\nder Behauptung der Revision ergaben sich auch aus der von\nder Strafkammer beigezogenen, ein Strafverfahren der Zeugin betreffenden Beiakte keine Umstände, die eine Begutachtung der Zeugin von Amts wegen erforderlich erscheinen lassen mußten.\n\n5, Die Rüge, daß die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht\nauch in bezug auf den Fall II 2 verletzt habe, kann schon des,\nhalb keinen Erfolg haben, weil sie nicht erkennen läßt, was\ndie Strafkammer nach Auffassung der Verteidigung mit welchen\nMitteln hätte aufklären sollen. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 StGB hatte die Strafkammer keinen\nAnlaß, nachdem sie die Überzeugung davon gewann, daß es sich\nbei der Einlassung des Angeklagten zu den drei kleinen Päckchen mit 0,38 Gramm Heroin, die er der Zeugin CB zur\nÜberprüfung gegeben haben will, um eine bloße Schutzbehauptung gehandelt hat (UA S. 10, 43/14, 16/17, 21).\n\n6. Auch die weiteren Aufklärungsrügen sind - soweit\nzulässig erhoben - unbegründet.\n\na) Die auf UA S. 5 getroffenen Feststellungen über\nfrühere Krankheiten und Verletzungen beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten (UA S. 13). Danach hat dieser\ndem Gericht offenbar glaubhaft und überzeugend dargetan,\ndaß die von ihm erlittenen Krankheiten und Verletzungen\nnicht so beschaffen waren, daß sie bei ihm seelische Stdrungen im Sinne von 88 20, 21 StGB zur Folge gehabt hätten\n(ua S. 5). Es wäre unter diesen Umständen Sache des Angeklagten oder seiner Verteidiger gewesen, die Hinzuziehung\neines Sachverständigen zu beantragen, wenn sie dies trotz\nder entgegenstehenden Angaben des Angeklagten und trotz\nseiner erfolgreichen Berufslaufbahn für erforderlich hielten. Dasselbe gilt von den Hinweisen der Revisionsbegründung®\nschriften darauf, daß bei dem Angeklagten eine Sog. Kopfschmerzphobie oder eine Drogenabhängigkeit bestanden haben\nkönnte; ein hinreichender Anlaß, der es erforderlich gemacht haben könnte, von Amts wegen einen Sachverständigen\nhinzuzuziehen, ist nicht ersichtlich,\n\n02\n\nb) Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte\ndas Vertrauen vieler Angehöriger der \"Szene\" gefunden und\neiner Reihe von Drogenabhängigen eine therapeutische Behandlung vermittelt habe (UA S. 7). Weitere Ermittlungen brauchte das Gericht in dieser Richtung von Amts wegen nicht zu\nveranlassen, insbesondere brauchte es keinen Sachverständigen hierzu zu hören, weil diese Tatsachen keinesfalls ausschließen, daß sich der Angeklagte jedenfalls bei seinen\nBeziehungen zu Frau O@ und Frau CD von seinen sexuellen Interessen hat bestimmen lassen.\n\n7, Die übrigen, hier nicht näher erörterten Verfahrensrügen hat der Senat, soweit sie zulässig erhoben sind, als\noffensichtlich unbegründet erachtet. Das gilt insbesondere\nfür die Rügen, anstelle der Strafkammer sei das Schöffengericht zuständig gewesen, bei der für Betäubungsnmittelsachen zuständigen Strafkammer handle es sich um ein unzulässiges „Sondergericht\", auf der dem Angeklagten zugestellten Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses seien\ndie Namen der Richter nicht ausgewiesen, die Schöffen seien\nbefangen gewesen.\n\nII, Sachrüge\n\n4. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Zum Vorbringen der Revision ist insoweit lediglich\nzu bemerken: Der Begriff des Handeltreibens im Sinne des\n§ 11 Abs. 1 BetmG verlangt nicht, daß der Täter seine Ware.\nanbietet oder daß er in sonstiger Weise zur Förderung seines Umsatzes aktiv wird.\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nIm Fall II 1 der Urteilsgründe versteht sich die verhängte Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe angesichts der gehandelten Heroinmenge von nur etwas mehr als\neinem Gramm nicht von selbst. Das auffallend hohe Strafmaß\nhätte näherer Begründung bedurft. Hierfür genügte nicht\nder bloße Hinweis des Landgerichts, die „Motivation des\nAngeklagten\" habe „nicht außer Betracht bleiben\" können,\n„der mit der Weitergabe an die Zeugin nicht nur einen Gewinn erzielen wollte, sondern sich dabei die Abhängigkeit\nder Zeugin für sein sexuelles Interesse an ihr zunutze\nmachen wollte\" (UA S. 24). Diese - nicht ganz klare -\nErwägung spricht vielmehr eher dafür, daß die Strafkammer\nden Zusammenhang des Rauschgiftdelikts mit den sexuellen\nAbsichten und Betätigungen des Angeklagten in unzulässiger\nWeise Üüberbewertet hat.\n\nIm Fall II 4 der Urteilsgründe hat der Tatrichter\nbei der Bemessung der Einzelstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe straferschwerend „die Vielzahl der Einzelhandlungen\"\ngewertet (UA S. 26). Es ist zu besorgen, daß das Tatgericht\nhierbei nicht berücksichtigt hat, daß der Angeklagte diese\nVielzahl der Einzelhandlungen „auf Drängen der heroinsüchtigen Mitangeklagten Se (UA S. 11) begangen\nhat; dies hätte zu Gunsten des Angeklagten ins Gewicht\nfallen können.\n\n47\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die fehlerhaft begründeten Einzelstrafen auch die übrigen Einzelstrafen beeinflußt haben. Er hat deshalb den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nSchikora . Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-392-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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