{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-11-04_1_StR_373_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-11-04","aktenzeichen":"1 StR 373/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 80 BESCHLUSS.\n41180\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nde\n\nWU\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach ‚Anhörung der Beschwerdeführer am 4. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Siegfried\n“EEE, sose? Ma, Martin ce una\nFranz RB wird das Urteil des Landgerichts\nTraunstein vom 19. Juni 1979 im Ausspruch der\ngegen diese Angeklagten verhängten Strafen\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen,\n\n3.) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nSiegfried Mb, Jose? Ma, Martin Cu\n\nund Franz RB sowie die Revisionen der Angeklag-\n\nten Ilunka Re und Rita VW gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni\n1979 werden verworfen,\n\n4.) Die Angeklagten Ilunka Re@iiiB und Rita von\ntragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels,\n\nGründe:\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten Ilunka Rei und\nRita VE waren zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\nDie Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. KB von\n8. September 1980 und des Rechtsanwalts BEE von 16. Sep.\ntember 1980 haben vorgelegen.\n\n2.) Die Revisionen der Angeklagten Siegfried Meg,\nJosef Mg, Martin Ci und Franz. RE sind, soweit\nsie Verfahrensbeschwerden erheben und den Schuldspruch angreifen, gleichfalls unbegründet. Jedoch mußte dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts entsprechend jeweils der gesamte\nStrafausspruch aufgehoben werden. Bei jedem dieser Angeklagten hat das Landgericht u.a. straferschwerend berücksichtigt, daß die Angeklagten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben (UA S. 157/158; S. 159; S. 160/161; S. 167/168).\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Die Angeklagten haben\nsowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung jeweils die ihnen zur Last gelegte Tat geleugnet. Sie\nkonnten deshalb, olne ihre Verteidigungsposition zu gefährden,keine Reue zeigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1977\n- 3 StR 226/77 - und vom 16. Juni 1978 - 4 StR 144/78 -;\nBGHSt 1, 105; 5, 238, 239; BGH MDR 1980, 240).\n\n3.) Ähnlich rechtsfehlerhafte Erwägungen hat der Tatrichter auch im Rahmen der Bemessung der gegen die Angeklagten Karolina CE uns Karolina Ki, die\nselbst keine Revision eingelegt haben, verhängten Strafen\nangestellt (UA S. 162, 166). Der Senat hat geprüft, ob\nnach § 357 StPO auch bei diesen Angeklagten der Strafausspruch aufzuheben ist. Er hat diese Frage schon deshalb verneint, weil nicht anzunehmen ist, daß ohne die\n\n7a\n\n-Lh_\n\nzu beanstandende Strafzumessungserwägung die - ohnehin\nmilden - Strafen noch geringer bestimmt worden wären,\n\nPikart Herdegen\n\nUlsamer\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-373-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-11-04/1-str-373-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.303129+00:00"}}