{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-28_1_StR_586_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-28","aktenzeichen":"1 StR 586/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"95\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 586/80 BESCHLUSS\nulm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Ludwig H WED aus voii\nGemeinde TB». geboren an EB 1953 in TEE,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 28. Oktober 1980 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ludwig Hg\nwird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. Mai 1980, soweit\n\nes diesen Angeklagten betrifft, im gesamten\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nLudwig HB, an eine andere - allgemeine -\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision dieses Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.\nDer gegen den Beschwerdeführer gerichtete gesamte Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verurteilung vom 6. Dezember 1977 bei der Bildung der Gesamtstrafe zu Recht unberücksichtigt geblieben ist.\n\nDie nunmehr abgeurteilten Taten sind am 13. August 1977\nbegangen. Am 6. Dezember 1977 hat das Amtsgericht Traunstein\nden Angeklagten wegen eines Verkehrsvergehens zur Freiheits-\n\nstrafe von 9 Monaten verurteilt. Diese Einzelstrafe wäre\nnach § 55 StGB in die jetzt gebildete Gesamtstrafe einzubeziehen gewesen, wenn sie noch nicht verbüßt war. Ob das\n\nder Fall ist, ergeben die Feststellungen nicht. War sie\nbereits vollstreckt, so ist diesem Umstand bei der\nStrafzumessung Rechnung zu tragen. Für den vorliegenden\n\nFall hat das insoweit Bedeutung, als die Zumessungserwägungen für die Gesamtstrafe und die Einzelstrafen praktisch\nidentisch sind und deshalb nicht auszuschließen ist, daß\n\nsich die Nichtberücksichtigung dieser Strafe allgemein auf\ndie Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.\n\nPikart Woesner Kuhn\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-28/1-str-586-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-28/1-str-586-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.106149+00:00"}}