{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-28_1_StR_235_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-28","aktenzeichen":"1 StR 235/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 9\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 235/80 URTEIL\nAR hs\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Wolfgang S ED zu: Sem,\ngeboren am EEEED 1934 in HE, zur Zeit in\n\nHaft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n44\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin 3\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der\nFrist zur Anbringung der von seiner Verteidigerin geltendgemachten Verfahrensrügen die\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1979\n\nwird verworfen.\n\nIII. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund der Wiedereinsetzung zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen\nfortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge\nder Verletzung formellen und materiellen Rechts. Für den\nAngeklagten wurden zwei Verteidiger tätig. Während die\nRevisionsbegründung des Rechtsanwalts Dr. (EBD rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, war dies bei der\nBegründungsschrift der Rechtsanwältin 9 nicht der\nFall. Sie hat deshalb Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gestellt.\n\nI. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig und\nbegründet (§§ 44, 45 StPO).\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Zwecke\nder Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist zwar in der\nRegel ausgeschlossen (BGHSt 1, 44; 14, 330; BGH bei\nDallinger MDR 1966, 25; BGH, Urteil vom 10. Juni 1980\n- 5 StR 464/79). Jedoch werden bei besonderen Verfahrenslagen Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. Eine\nsolche ist vorliegend anzunehmen, weil andernfalls das\nRecht des Angeklagten auf volle Ausnutzung der Revisionsbegründungsfrist geschmälert werden würde. Die Verteidigerin hat nachgewiesen, daß sie den die Revisionsbegründung\nenthaltenden Schriftsatz rechtzeitig zur Post gegeben hat;\nsie durfte darauf vertrauen, daß er bei normalem Verlauf\nder Postbeförderung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist\n\nbeim Landgericht Memmingen eintreffen würde. Weil die Verzögerung der Briefbeförderung nicht auf dem Verhalten des\nAngeklagten beruht und für ihn auch nicht vorhersehbar war,\ndarf sie ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden\n\n(vgl. BVerfGE 50, 1, 35 51, 146, 149). Die Wiedereinsetzung\nbezieht sich nicht auf die vom Angeklagten am 22. Oktober 198\nzu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Memmingen\nerhobene Verfahrensrüge.\n\nII. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n4. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils\noffensichtlich unbegründet. Die Unzulässigkeit beruht im\nFalle der vom Angeklagten selbst erhobenen Verfahrensrüge\n(Protokoll vom 22. Oktober 1980) auf der Nichteinhaltung\nder Revisionsbegründungsfrist (§ 345 StPO), im Falle der\nRüge der mangelhaften Vertretung (Schriftsatz der Verteidigerin vom 19. Februar 1980, S. 4) auf der unzureichenden Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen (§ 344\nAbs. 2 S. 2 StPO).\n\n2, Auch die durch die Sachrüge veranlaßte umfassende\nPrüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler\naufgezeigt. Insbesondere ist die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt für\ndie Feststellungen zur Anzahl der Einzelakte. Die innere\nTatseite ist ausreichend dargelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der Angeklagte auch in den Fällen, in denen er weder Gewalt noch\nDrohungen im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB anzuwenden brauchte, erkannt hat, daß seine Tochter noch unter dem Eindruck\nseines friiheren gewalttätigen Verhaltens stand, und daß er\n\ndiesen Umstand für seine Zweske ausnutzen wollte (vgl.\n\nua S. 7, 8, 15). Er war sich insbesondere darüber im\nklaren, daß Elke zu keiner Zeit mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden war (UA S. 8), zumal sie während seines Vorgehens oft in Tränen ausbrach (UA S. 7). Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, eine rechtlich fehlerhafte Ausübung des Ermessens angesichts der schweren Tatschuld nicht erkennbar.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1\nund Abs. 6 StPO.\n\nPikart Woesner Kuhn\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-28/1-str-235-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-28/1-str-235-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.090093+00:00"}}