{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-23_1_StR_578_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-23","aktenzeichen":"1 StR 578/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"43\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_578/80 BESCHLUSS\naus.\n\nin der Strafsache\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n93\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1980 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 13. Juni 1980\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht.\n\nGegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende Bedenken. Das Schwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß\ndas vier Wochen alte Kind durch den Faustschlag tödliche\nVerletzungen erleiden konnte und er habe im Augenblick des\nZuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um\nseine Wut abzureagieren und das Schreien des Kindes zu beenden (UA S. 12). Andererseits teilt das Urteil mit, der\nAngeklagte habe, nachdem seine Wut nach dem einen Schlag\n\"verraucht\" gewesen sei, aus dem veränderten Verhalten\ndes Kindes geschlossen, daß es möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei; er habe es mit sich ins Bett ge-\n\nnommen und es gewippt, bis es nach einiger Zeit ruhig war,\ner sei äußerst besorgt gewesen (UA S. 12/13). Darin liegt\nein nicht ohne weiteres hinzunehmender Widerspruch. Wenn\nder in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte\nerst später erkannte, daß das Kind möglicherweise ernstlich\nverletzt war, konnte er schwerlich zuvor mit dem - wenn auch\nnur bedingten - Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur\nzu verletzen, sondern sogar zu töten (vgl. BGH, Beschluß\nvom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76). Das Schwurgericht\nstützt die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes maßgeblich\nauf die Erwägung, daß der Faustschlag gegen den Kopf des\nKindes \"mit aller Kraft\" (UA S. 12) und erheblicher Wucht\n(UA S. 12, 19) geführt worden sei. Wie.der Angeklagte den\nSchlag mit der rechten Faust \"nit aller Kraft\" dem Kind,\n\ndas er auf dem linken Arm trug - der Körper des Kindes war\nan den Oberkörper des Angeklagten angelehnt, sein Kopf war\nam linken Schlüsselbein des Angeklagten abgestützt (UA S. 12) -\nversetzt hat, ist nicht näher erörtert und versteht sich\nauch nicht von selbst. Die erhebliche Schlagwucht schließt\ndas Landgericht aus der eingetretenen Verletzung (Berstungsbruch im Scheitelbein), die darauf zurückzuführen sei, daß\nder Schädel des Kindes mit der einen Seite am Schlüsselbein\ndes Angeklagten auflag („fixiert war\", UA S. 18) und durch\nden Schlag auf die andere Seite zusammengepreßt worden ist\n(UA S. 18, 19). Auch darüber, ob dem Angeklagten dieses\n\n93\n\nZusammenwirken von Fixierung und Schlag bewußt gewesen\nist, verhält sich das Urteil nicht.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-578-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-578-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.041412+00:00"}}