{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-23_1_StR_560_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-23","aktenzeichen":"1 StR 560/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"24\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 80 BESCHLUSS\n2310\n\nin der Strafsache\n\n1. den Arbeiter Fikret S HD aus SC,\ngeboren am ED 1955 in Die (Türkei),\n\n2. Horst Km aus SEE, geboren am\nGO 565 in pe,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u.a.\n\n24\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revisionen der Angeklagten SD und\nKOM wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. Juni 1980\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß an\ndie Stelle der Verurteilung der Beschwerdeführer und des Mitangeklagten VD\nwegen schweren Raubs (§§ 249 Abs. 1, 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB) die Verurteilung wegen\nRaubs (§ 249 Abs. 1 StGB) in Tateinheit\n(§ 52 StGB) mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (§§ 253 Abs. 1, 255, 250\nAbs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB) tritt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten SD und REED, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts Stuttgart\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten SED und KG werden verworfen.\n\n74\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 12. September 1980, teils nach § 349 Abs. 2 StPO, teils nach § 349\nAbs. 4 StPO über die Revisionen der Angeklagten SB und\nKEEED zu entscheiden, wie folgt begründet:\n\n„Zu Recht weisen die Beschwerdeführer darauf hin, daß\ndie dem Opfer entwendeten Gegenstände unter Anwendung\n\neinfacher Gewalt, nicht aber unter Verwendung einer\nzur Verhinderung oder Überwindung von Widerstand eingesetzten Waffe weggenommen worden sind und die Waffe\nerst zum Einsatz gebracht worden ist, nachdem die Angeklagten ihr Opfer bereits ausgeplündert hatten. Allerdings kann den rechtlichen Folgerungen, die die Beschwerdeführer daran knüpfen, nicht gefolgt werden.\n\nMit. der gewaltsamen Wegnahme des Geldes und der weiteren erbeuteten Gegenstände haben die Angeklagten\neinen vollendeten Raub gemäß § 249 StGB begangen.\nDas strafbare, auf räuberische Sachverschaffung gerichtete Verhalten der Angeklagten war damit aber\nnoch nicht beendet. In unmittelbarem räumlichen und\nzeitlichen Zusammenhang mit dem ersten Tatabschnitt\nsetzten sie ihre Bemühungen um Vermehrung der Beute\nmit veränderten Mitteln fort. Das anschließende Geschehen muß daher als Bestandteil einer in natürlicher Handlungseinheit begangenen Tat beurteilt\nwerden. Da sich hierbei das Mittel und die Methode\nfür die Verwirklichung des Erfolges verändert haben,\nmuß dem auch in der rechtlichen Bewertung des Geschehens Rechnung getragen werden.\n\nDie Strafkammer hat insoweit zum Tathergang festgestellt, daß einer der Angeklagten (mit Billigung der\nanderen) dem Opfer ein Messer mit der stumpfen Seite\nan den Hals setzte, um es \"zur Herausgabe des weiteren\nGeldes zu veranlassen\". Damit sollte das Opfer durch\nGewalt gegen seine Person und unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zu\neiner Handlung, nämlich der Herausgabe weiteren Geldes\ngenötigt werden. Dieses Verhalten erfüllt die Merkmale\nder §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Da der beabsict\ntigte Erfolg nicht eingetreten ist, ist dieser Tatabschnitt als versuchte schwere räuberische Erpressung\nzu werten, die in Tateinheit mit Raub begangen worden\nist (vgl. BGHSt 10, 230).\n\nDiese abweichende rechtliche Bewertung zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, weil nunmehr ein\nabweichender Strefrahmen in Betracht kommt (§§ 250\nAbs. 1, 23 Abs. 2, 49 StGB). Das gilt ohne weiteres\nfür den Angeklagten SD, der als Erwachsener verurteilt worden ist; es gilt aber ebenso für den Angeklagten KB, weil nicht auszuschließen ist, daß\nder nach Erwachsenenrecht zugrunde zu legende Straf-\n\nrahmen auch für die Bestimmung der Höhe der verhängten\nJugendstrafe mitbestimmend war.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Abänderung und teilweise\nAufhebung des angefochtenen Urteils auf den Mitangeklagten WED zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hat.\"\n\nYh\n\nDie Ausführungen des Generalbundesanwalts erachtet\nder Senat für zutreffend. Weitere Rechtsfehler als den in\ndiesen Ausführungen dargelegten weist das angefochtene Urteil nicht auf. Infolgedessen war gemäß dem vom Generalbundesanwalt gestellten Antrag zu entscheiden.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-560-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-560-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.023149+00:00"}}