{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-23_1_StR_542_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-23","aktenzeichen":"1 StR 542/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 542/80 BESCHLUSS\n23 to\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Ali K aus MED, geboren am\n\nEEE 1950 in A@ KW (Türkei), zur Zeit in\n\nHaft,\n\n- Sachbezeichnung: HM u... -\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nza\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeftihrers\nam 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten K wird das\nUrteil des Landgerichts Mlinchen I vom 23, Mai 1980,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n' Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nKM beanstandet nit Recht, daß das Landgericht wider.\nsprüchliche Feststellungen zur Menge des von diesem Angeklagten gehandelten Heroins getroffen hat. Das Urteil 1ä8t\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen, wieviel\nHeroin der Angeklagte KB in Frankfurt an sich gebracht\nhat und welche Menge Heroin ihm nach der Abgabe von 40 bis\n45 Gramm an den Mitangeklagten Ho verblieben ist.\nEs ist in diesem Zusammenhang Jeweils mehrfach von einem\nKilogramm (UA S. 14, 21, 35) und von 1950 Gramm Heroin\n(UA S. 15 \"gut 1950 g Heroin\"; UA S. 34 \"ca, 1950 g Heroin\";\nUA $. 38 \"etwa 1950 8\") die Rede, ohne daß Anhaltspunkte\ndafür bestehen, bei welcher der genannten Mengenangaben\n\n- 3 -\n\nDerart widersprüchliche Feststellungen zu der im konkreten Fall gehandelten Heroinmenge gefährden nicht nur den\nStrafausspruch, sondern notwendigerweise auch den Schuldspruch. Der Senat hat deshalb im Interesse des Angeklagten\nBD die nachträglich erklärte Beschränkung der Revision\nauf das Strafmaß für unwirksam erachtet und über den Antrag\ndes Generalbundesanwalts hinausgehend das Urteil nicht nur\nim Strafausspruch, sondern auch im Schuldspruch aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte I) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden ist.\n\nPikart j Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-542-80","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-23/1-str-542-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:19.009752+00:00"}}