{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-21_1_StR_477_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"1 StR 477/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 477/80 URTEIL\n\n4) h\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Vergehens gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u.a.\n\ng0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt @ aus CB als Verteidiger\n\ndes Angeklagten HB,\nRechtsanwalt Dr. > u: si a1: Verteidiger\n\ndes Angeklagten Helmut KB,\nJustizhauptsekretärin gg»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT. Auf die Revisionen.der Angeklagten H mm ,\nM EEE una Heim: KH wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. März\n1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. soweit die Angeklagten H ie und\nMM EB sowie der Mitangeklagte Rudolf\n\nKG verurteilt worden sing,\n\n2. soweit der Angeklagte Helmut x GE\nim Fall II 2 der Urteilsgründe verurteilt wor-\n\nden ist und im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.\n\n4\n\n- 3.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zZurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\n\nHolmt Kom wira verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\neinem Jahr und zehn Monaten, die Angeklagten H um\nund Mm ;. wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung, bei BB in Tateinheit mit einem\nVergehen des Führens einer Schußwaffe, zu Freiheitsstrafen\nvon einem Jahr und sieben Monaten (Hg) und einem Jahr\nund zehn Monaten (mp) verurteilt. Mit ihren Revisionen\nerheben die Angeklagten Verfahrensrügen und machen die Ver.\n\n1. Auf die von allen Angeklagten erhobenen Aufklärungsrügen, die darauf hinauslaufen, das Landgericht habe keine\nausreichenden Feststellungen dazu getroffen, daß das ab-\n\ngeurteilte Waffengeschäft (Fall II 2 der Urteilsgrlinde)\nvon Anfang allein vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg\ninitiiert worden sei und daß auf den Angeklagten MD\nvon seitens eines der als Aufkäufer auftretenden Polizeibeamten schwerer psychischer Druck ausgelibt worden sei,\ndas angebahnte Geschäft durchzuführen, kommt es nicht an,\nweil in diesem Falle die Sachrüge durchgreift.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen das\nangefochtene Urteil durchgreifende Bedenken, soweit die Angeklagten im Falle II 2 wegen des Überlassens der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen verurteilt worden sind.\n\na) Das Landgericht hat auf den hierzu festgestellten\nSachverhalt zu Unrecht die Vorschriften des Gesetzes über\ndie Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom 20. April 1961\n(BGBl I S. 44h) angewendet.\n\nMaschinenpistolen sind zwar an sich Kriegswaffen und\nfallen damit grundsätzlich unter das KWKG. Für tragbare\nSchußwaffen gilt jedoch nach § 6 Abs. 3 WaffG eine Sonderregelung; insbesondere ist Überlassung und Vertrieb auto-\n\nmatischer Selbstladewaffen im Waffengesetz durch §§ 37 Abs. 1,\n\nAbs. 2, 52 a Abs. 1 unter Strafe gestellt. § 16 Abs. 1 KWKG,\ndie vom Landgericht auf den Sachverhalt angewendete Vorschrift, tritt daneben zurück, denn insoweit ist das Waffengesetz lex specialis zu den allgemeinen auf Kriegswaffen\nanwendbaren Vorschriften des KWKG (vgl. Hinze, Waffenrecht\n§ 16 KWKG Anm. 2).\n\nSchon aus diesem Grund kann der Schuldspruch im Fall\nII 2 nicht aufrechterhalten werden; das gilt auch für die\ntateinheitliche Verurteilung der Angeklagten HP und\n\n4\n\nHelmut KB wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe.\n\nb) Die Aufhebung des Urteils in diesem Fall ist zugleich auf den Angeklagten Rudolf Kb zu erstrecken,\nder keine Revision eingelegt hat. i\n\n3. a) Die Verurteilung des Angeklagten Helmut I]\nwegen eines Vergehens des Herstellens von Kriegswaffen\nläßt dagegen Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit kam\neine Anwendung des Waffengesetzes nicht in Betracht, weil\nsein § 6 Abs. 3 in der hier maßgeblichen Fassung erst durch\ndas Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976\neingeführt und erst am 1. Juli 1976 in Kraft getreten ist\n(BGB1 I S. 417, 431). Nach den getroffenen Feststellungen\nhat der Angeklagte auch nicht nur Kriegswaffen ausgebessert,\nsondern solche hergestellt, denn die von ihm als Dekorationswaffen gekauften Maschinenpistolen wiesen derartige Mängel\nauf, daß sie in ihrem ursprünglichen Zustand nicht mehr\nals Kriegswaffen angesehen werden konnten (vgl. Hinze aaO\n§ 2 KWKG Anm. 3).\n\nb) Dagegen kann auch die in diesen Fall verhängte,\nfür sich gesehen rechtsfehlerfreie Einzelstrafe keinen\nBestand haben, da nicht auszuschließen ist, daß sie durch\ndie aufgehobene Einzelstrafe im Falle II 2 beeinflußt worden ist. Ebenso ist die gegen Helmut KB verhängte\nGesamtstrafe aufzuheben,\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung wird bemerkt:\n\na) Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens\ngegen das Waffengesetz (vgl. die vorstehenden Ausführungen\n\nunter 2. a) würde das Überlassen an einen anderen voraussetzen, daß dieser die tatsächliche Möglichkeit erlangt,\n\nüber die Waffe nach eigener Entschließung zu verfügen, was\nhier nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft erscheint\n(vgl. RGSt 66, 249, 250; Hinze aaO § 4 WaffG Anm. 4; vgl. auch\nBGHSt 28, 294, 295). Vertreiben stellt demgegenüber alle auf\nWarenabsatz ausgerichteten Betätigungen dar; erfaßt wird auch\nder schuldrechtliche Teil des Geschäfts (Hinze aaO § 7 Waftc\nAnn. 11).\n\nb).Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Anstoß zu diesem Waffengeschäft von\nder Polizei gegeben wurde. Zwar läßt das Urteil die Rolle\ndes Mannes, \"der sich ICE rannte\" (vr Ss. 7), offen,\ndoch stellte dieser jedenfalls den Kontakt zwischen dem Angeklagten MED una den angeblichen Aufkäufern Alex und\nHarry, die für die Polizei arbeiteten, her (UA S. 8).\n\nGrundsätzlich bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken\ndagegen, daß im Rahmen der Bekämpfung besonders gefährlicher\nund schwer aufklärbarer Kriminalität, zu der auch der illegale Waffenhandel zählt, der polizeiliche Lockspitzel\n(agent provocateur) eingesetzt wird (BGH GA 1975, 333\nm.w.Nachw.). Andererseits steht außer Frage, daß es Grenzen\ntatprovozierenden Verhaltens des polizeilichen Lockspitzels\ngeben muß, deren Nichtbeachtung als ein dem Staat zuzurechnender Rechtsverstoß \"in das Strafverfahren hineinwirken\nwürde\" (Kleinknecht StPO 34. Aufl., § 163 Rdn. 32). Das\ndem Grundgesetz und der Strafprozeßordnung immanente Rechtsstaatsprinzip untersagt es den Strafverfolgungsbehörden,\nauf die Verübung von Straftaten hinzuwirken, wenn die\nGründe dafür vor diesem Prinzip nicht bestehen können\n\n7\n\n(BGH MDR 1980, 681, 682; vgl. BGHSt 24, 125, 131; BGH NW\n1980, 464 Nr. 19). Der Staat darf grundsätzlich unbescholtene Bürger nicht zur Begehung von Straftaten verleiten\n\n(vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. September 1980 - 2 BvR 995/80).\n\nDie bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen,\nwelchen Anlaß die Polizei hatte, den Angeklagten Mn\nzu einem illegalen Waffengeschäft zu veranlassen und ihn\n- wie das Landgericht jedenfalls nicht ausschließen kann -\nim Verlauf der Verhandlungen darüber durch die Drohung mit\nRepressalien gegen seine Familie unter Druck zu setzen.\nAus dem Urteil ist weder zu entnehmen, daß 7] bereits\nvorher als Waffenhändler in Erscheinung getreten war noch\nwird ein gegen ihn in diese Richtung bestehender Verdacht\ndargelegt; er verfügte anscheinend auch nicht über Verbindungen zu Waffenhändlern, denn jedenfalls zu dem Mitangeklagten it ] hat er erst zu einem späteren Zeitpunkt\nund nur durch Zufall Kontakt gefunden; Hg seinerseits\nerinnerte sich erst später an den Mann, der schließlich\ndie Waffen lieferte, nämlich den Mitangeklagten Helmut\nK@MER, der seinerseits bisher als Waffenhändler nicht\nin Erscheinung getreten war (UA S, 7 - 9).\n\nBei diesen bisher nur lückenhaften Feststellungen\nentstehen Zweifel, ob im vorliegenden Falle die wesentlichen Voraussetzungen gegeben waren, die den Einsatz\neines Lockspitzels rechtfertigten. Insbesondere bleibt\nGrundlage und Ausmaß eines gegen MB bestehenden Verdachts offen (vgl. BGH MDR 1980, 681, 682); auch darüber,\nin welcher Weise Le den Angeklagten ven\ndazu bewog, Waffen zu beschaffen, sagt das Urteil nichts.\nEbenso können die Bedenken hinsichtlich der möglicherweise gegen MB ausgesprochenen Drohung nicht allein\n\nmit der Erwägung ausgeräumt werden, sie sei für die Tat\nnicht ursächlich gewesen. Damit ist noch nicht erörtert,\ndaß eine solche Drohung jedenfalls geeignet erscheinen könnte, einen in seinen Entschlüssen schwankend werdenden Täter\nbei der Stange zu halten und daß es mit rechtsstaatlichen\nGrundsätzen kaum vereinbar wäre, dem Abspringen des von\neinem Lockspitzel angesprochenen Täters mit solchen Mitteln\nentgegenzuwirken.\n\nc) Für den Fall, daß das Landgericht in seinem neuen\nUrteil erneut über eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu entscheiden haben sollte, wird\nschließlich darauf hingewiesen, daß eine nur formelhafte\nWiedergabe des Gesetzeswortlauts regelmäßig keine ausreichende Ablehnungsbegründung darstellt.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-477-80","cited_norms":[{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-477-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.869326+00:00"}}