{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-21_1_StR_451_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"1 StR 451/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| %\nBUNDESGERICHTSHOF .\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR_451/80 URTEIL\nAlm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Roland\n\nus AGB zevoren an mn 1959 in INNEN,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt @WEWEB aus Memmingen\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten OD\ngegen das Urteil des Landgerichts Memmingen\n\nvom 11. März 1980 wird verworfen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung,\nFahnenflucht und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung\nunter Einbeziehung der Verurteilungen des Amtsgerichts\nNeu-Ulm vom 11. November 1976 und 8. November 1978 zu\neiner Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt und ihm\ndie Fahrerlaubnis bei Verhängung einer Sperrfrist von\nvier Jahren entzogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er eine Verfahrensrlige\nerhebt und Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDer Angeklagte sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß das Landgericht es unterlassen habe,\nden vernommenen Sachverständigen \"zur besseren Aufklärung\nüber die zu errechnenden BAK-Werte und damit zur Schuldfähigkeit anzuhalten\". Die Aufklärungsrüge kann Jedoch\nnicht darauf gestützt werden, daß das Gericht es versäumt\nhabe, einem vernommenen Sachverständigen weitere Fragen\nzu stellen oder ihm Vorhalte zu machen (vgl. BGHSt 4, 125,\n126; 17, 351, 352).\n\n2. Die Sachrüge bleibt gleichfalls ohne Erfolg.\n\na) Die Erwägungen des Landgerichts zur Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten im Falle der räuberischen\nErpressung geben zwar in einzelnen Punkten zu rechtlichen\nBedenken Anlaß. Der Schluß, bei den vom Angeklagten OD\nEB angegebenen Trinkmengen hätte er bei der Blutent-\n\nnahme acht Stunden nach der Tat eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1 %0 haben müssen, während das tatsächliche Ergebnis. der Untersuchung 0,0 %o war, ist deshalb zu beanstanden, weil das Landgericht anscheinend davon ausgeht, daß der Abbau erst um 46.00 Uhr begonnen hat.\nTatsächlich hatte der Angeklagte nach seinen \"Angaben, die\ndas Landgericht insoweit seinen Überlegungen zugrunde legt,\nbereits um 10.00 Uhr mit dem Trinken begonnen; da der Abbau sofort nach der Resorption einsetzt, die ihrerseits\nmit dem ersten Schluck beginnt (Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 3. Aufl. S. 234, 238), zudem die Blutentnahme bei OB erst um 4,09 Uhr des folgenden Tages erfolgte, lagen somit nicht acht Stunden, sondern\n\n45 Stunden zwischen Beginn des Abbaus und Blutentnahme.\nDer Schluß des Landgerichts, der Angeklagte hätte, wenn\nseine Angaben über den genossenen Alkohol richtig wären,\nbei der Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von\nmindestens 1 %o haben müssen, ist damit unzutreffend.\n\nDoch wird die Annahme, der Angeklagte habe bei seinem Überfall auf die Pfandleihanstalt nicht unter erheblicher Alkoholbeeinflussung gestanden, von den dazu gemachten Aussagen der Zeugen N, RED. s@B ni StB\ngetragen, die mit dem Angeklagten zwischen 15,09 und\n18.00 Uhr des Tattages zusammentrafen und bei ihm keinerlei Alkoholbeeinflussung bemerkt haben.\n\n.b) Der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte\nhätte wegen der Tat vom 22. Oktober 4979 nicht nur wegen\nräuberischer Erpressung, sondern auch wegen Raubes verurteilt werden müssen, ist bei den getroffenen Feststellungen an sich begründet (vgl. BGH IM Nr. 17 zu § 753\nStGB a.F.; RGSt 55, 239, 241). Doch ist der Angeklagte\n\nB/AR\n\nnicht dadurch beschwert, daß er nur wegen räuberischer\nErpressung verurteilt ist, so daß eine Berichtigung des\nSchuldspruchs hier nicht geboten erscheint.\n\nc) Ebenfalls unbegründet ist die Beanstandung, das\nLandgericht habe sich mit der Frage des Vorliegens eines\nminder schweren Falles der räuberischen Erpressung nicht\nauseinandergesetzt. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3\nJGG machte eine besondere Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall der räuberischen Erpressung vorliege, überflüssig.\nDie für erwachsene Täter möglicherweise die Anwendung\ndes gemilderten Strafrahmens nach §§ 255, 250 Abs. 2 StGB\nbegründenden Umstände behalten freilich bei Verhängung\nvon Jugendstrafe ihre Bedeutung im Rahmen der hier gebotenen Strafzumessungserwägungen (BGH MDR 1972, 791, 792).\nDas hat das Landgericht jedoch nicht übersehen.\n\nd) Schließlich ist auch die Einbeziehung der gegen\nden Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm\n- Zweigstelle Illertissen - vom 8. November 1978 verhängten Freiheitsstrafe von fünf Monaten in die jetzt\ngebildete Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren nicht\nzu beanstanden. Nach §§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1 JGG\nkann auch mit rechtskräftigen Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht eine Einheitsjugendstrafe gebildet werden\n(Brunner JGG 5. Aufl. § 105 Rdn. 25, § 33 Rdn. 5, § 31\nRdn. 25). § 105 JGG ist insoweit durch das Einführungsgesetz zum StGB (vom 2. März 1974 - BGBl. I S. 469, 529)\ndurch Einführung einer entsprechenden Regelung ergänzt\nworden, da es dem das JGG beherrschenden Erziehungsgedanken widerspräche, Strafen und Maßnahmen aus den verschiedenen Strafrechtsordnungen nebeneinander bestehen\n\n-6-\n\nzu lassen und auch zu vollstrecken (Begründung zum Entwurf\neines EGStGB - BT-Drucks. 7/550 S. 332). Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (BGHSt 14,\n287; Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72) ist damit\nüberholt.\n\nDa das landgerichtliche Urteil auch sonst Rechtsfehler nicht erkennen 1äßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-451-80","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-451-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.848981+00:00"}}