{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-21_1_StR_407_80_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"1 StR 407/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 407/80 BESCHLUSS\nM 10 80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgeng DB zus sl,\ngeboren an EEE 1951 in sei,\n\n- Sachbezeichnung: Martin DB u.a. -\n\nwegen Beihilfe zum Bankrott\n\nB/g\n\nSZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Oktober 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 2, 3,\n4 StPO):\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wolfgang Drei»\n\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. Dezember 1979, soweit es diesen Angeklagten\nund die Mitangeklagten Martin DEE und Virgiı\nDD betrifft, im Schuldspruch dahingehend\ngeändert, daß der Angeklagte Martin DB in\nFall A I 1 des Schuldspruchs des Bankrotts sachlich zusammentreffend mit Untreue und die Angeklagten Virgil De und Wolfgang DB im\nFall A III des Schuldspruchs jeweils der Beihilfe zur Untreue schuldig sind.\n\n.2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nWolfgang DB wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen erkannte der Haupttäter\nund Mitangeklagte Martin DW Anfang Oktober 1974, daß die\nRB» GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er war,\nüberschuldet und zahlungsunfähig war. Wie der weitere Gesellschafter Egg entschloß er sich daher, auch für sich vom\nrestlichen Vermögen der RD GmbH soviel wie möglich abzuzweigen (UA S. 28), um für sich zu retten, was noch zu retten war. (UA S. 37). Auf Grund einheitlichen, auf wiederholte\n\nTatbegehung gerichteten Willensentschlusses (UA S. 70) schaft,\nte er daher in der Folgezeit Vermögensbestandteile der Rp\nGmbH beiseite. Unter anderem brachte er im wesentlichen das\nganze Anlagevermögen der RD GmbH in seine Verfügungsmacht,\nEr schloß hierzu zwischen der RB GmbH einerseits und dem\nBeschwerdeführer sowie dem Mitangeklagten Virgil DB> andererseits einen fingierten Sicherungsübereignungsvertrag\nüber diese Gegenstände (UA S. 37, 38) und ließ sie sich später teilweise übereignen (UA S. 40), teilweise nahm er sie\nunter einer neu gegründeten Firma in Besitz (UA S. 39).\n\nDie hierauf gestützte Annahme der Strafkammer, der\nBeschwerdeführer sei der Beihilfe zum in Tateinheit mit\nUntreue begangenen Bankrott schuldig, ist nicht frei von\nRechtsfehlern. Zu Unrecht beruft sich die Strafkammer zur\nBegründung ihrer Auffassung, die Haupttat stelle Bankrott\nin Tateinheit mit Untreue dar, auf die Entscheidung des\n3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1979\n(BGHSt 28, 371 = IM § 283 Nr. 1 m.Anm. Schmidt). Dort ist\nzwar ausgeführt, daß Tateinheit zwischen Untreue und\nBankrott rechtlich möglich ist. Voraussetzung bleibt jedoch, daß die Tatbestände im übrigen zur äußeren und inneren Tatseite erfüllt sind (BGH aa0 373). Eine Verurteilung\nwegen Bankrotts hat auch nach der Auffassung des 3. Strafsenats dann zu unterbleiben, wenn der Geschäftsführer nicht\n\"in seiner Eigenschaft\", sondern nur gelegentlich der Geschäftsführung eigennützig und außerhalb der Befugnisse\ntätig wird, die ihm eingeräumt sind (vgl. Schmidt LM aa0;\nst. Rspr. RGSt 42, 278, 280, 282; 60, 234, 236; 73, 117;\n119; BGHSt 6, 314, 316).\n\nDer Abschluß des fingierten Sicherungsübereignungsvertrages stellt keine Bankrotthandlung dar.\n\nB/4\n\nNach bisher feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschäftsführer einer GmbH die in\n§§ 239 KO aF, 2§ 3 StGB nF bezeichneten Tatbestände des\nBankrotts nur durch solche Handlungen erfüllen, die er\nfür die Gesellschaft und wenigstens auch in deren Interesse\nvornimmt. Das folgt aus den hier anwendbaren Vorschriften\nder §§ 50 a StGB 1969, 14 StGB 1975, die insoweit an die\nStelle des früheren § 83 GmbHG getreten sind. Bei rein\neigennützigen Handlungen des Geschäftsführers zum Nachteil\nder Gesellschaft, namentlich bei einem Beiseiteschaffen von\nVermögensstücken durch Untreue, sind dagegen die sonstigen\nStrafvorschriften anzuwenden (BGHSt 6, 314, 316; BGH GA 1963,\n307; BGH NJW 1969, 1494 = MDR 1969, 775; BGH, Urteile vom\n11. Oktober 1960 - 5 StR 155/60 -; vom 21. Dezember 1977\n- 2 StR 76/77 -; vom 15. März 1978 - 2 StR 538/77 -; vom\n11. September 1979 - 1 StR 394/79 - und vom 18. Dezember 1979\n- 1 StR 452/79; BGH, Beschlüsse vom 24, Juni 1975 - 5 StR\n557/74 -; vom 13. August 1976 - 5 StR 388/76 -; vom 15. April\n1977 - 2 StR 799/76 - und 2 StR 800/76 -; vom 5. Oktober 1977\n- 2 StR 236/77 -; vom 7. November 1978 - 5 StR 314/78 -\nbei Holtz MDR 1979, 456; vom 16. Januar 1979 - 5 StR 467/78 -;\nvom 13. Februar 1979 - 5 StR 814/78 -; vom 27. März 1979\n- 5 StR 836/78 -; vom 3. Mai 1979 - 1 StR 609/78 - und vom\n10. Juli 1979 - 4 StR 270/79). Nach den Feststellungen\nhandelte der Haupttäter ausschließlich aus Eigennutz, er\nwollte für sich retten, was noch zu retten war. Eine Verurteilung wegen Bankrotts ist daher nicht möglich.\n\nAn dieser Rechtsprechung hat sich durch die Entscheidung des 3. Strafsenats (BGHSt 28, 371) nichts geändert.\nDort sind zwar Bedenken aufgezeigt worden. Diese wurden\naber wegen anderer Fallgestaltung nicht entscheidungserheblich. Der vorliegende Fall nötigt auch den erkennenden\n\n- die Gesellschaft. Ein Geschäftsführer ist im Rahmen der ihm\n\nSenat nicht, sich abschließend mit den vom 3. Strafsenat\nangesprochenen Problemen auseinanderzusetzen. Das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen einer Gesellschaft\ndurch fingierten Sicherungsübereignungsvertrag ist vom\nErgebnis her nicht anders zu behandeln als das eigenhändige\nZuschieben von Vermögenswerten. Beides schädigt vorrangig\n\neingeräumten Befugnisse zwar berechtigt, Verträge zu schließen,\nEr handelt jedoch außerhalb dieser Befugnisse beim Abschluß\nvon fingierten Verträgen, die nur dazu dienen, unter dem\nAnschein vertraglicher Legitimation auf das Gesellschaftsvermögen zurückzugreifen.\n\nNach allem ist die Haupttat auf Grund der insoweit\n- auch zur inneren Tatseite - rechtseinwandfrei getroffenen\nFeststellungen allein als Untreue zu beurteilen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wolfgang DeE> ist\ndaher der Schuldspruch zu berichtigen und diese Berichtigung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten Martin DE>\nund Virgil DB zu erstrecken. Dies hat jedoch keinen\nEinfluß auf den jeweiligen Strafausspruch, da ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer bei richtiger Beurteilung auf andere als die verhängten - sehr maßvollen -\nStrafen erkannt hätte.\n\nBI4\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Wolfgang\nDIEB ist als unbegründet zu verwerfen, da die Nachpriüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler ergeben hat.\n\nPikart Herdegen Ulsamer\nMaul Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-407-80","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-407-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.831081+00:00"}}