{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-21_1_StR_262_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-21","aktenzeichen":"1 StR 262/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"41ho\n\nStPO 1975 § 8§ 318, 327; StGB 1975 § 243 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1, 2 und 4\n\nBei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen\ngebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen\neines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2\noder Nr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall diese Feststellungen Tatsachen betreffen, die auch dem Schuldspruch\nzugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen).","text_plain":"SL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n41ho\n\nStPO 1975 § 8§ 318, 327; StGB 1975 § 243 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1, 2 und 4\n\nBei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen\ngebunden, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen\neines Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2\noder Nr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall diese Feststellungen Tatsachen betreffen, die auch dem Schuldspruch\nzugrunde liegen (sog. doppelrelevante Tatsachen).\n\nBGH, Beschl. v. 21. Oktober 1980 - 1 StR 262/80 - I. AG Kempten\nII. LG Kempten\nIII. BayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_262/80 BESCHLUSS\n\nden Arbeiter Heinrich SD aus KB, dort\n\ngeboren am EB 1957,\n\nwegen Diebstahls\n\nSC\n\nB/4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1980 durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pikart und die\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen,\n\nDr. Ulsamer und Dr. Maul beschlossen:\n\nBei wirksamer Beschränkung der Berufung\nauf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen gebunden,\naus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach\n\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder\n\nNr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall\ndiese Feststellungen Tatsachen betreffen,\ndie auch dem Schuldspruch zugrunde liegen\n(sog. doppelrelevante Tatsachen).\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Jugendschöffengericht hat den Angeklagten\nwegen Diebstahls in einer Vielzahl von Fällen verurteilt. Seine auf die Straffrage beschränkte Berufung\nist von der Jugendkammer als unbegründet verworfen\nworden. Das Berufungsgericht hat auf die \"den in\nRechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Ersturteils\ntragenden\", die Jugendkammer \"bindenden tatsächlichen\nFeststellungen\" Bezug genommen. Die Bezugnahme erstreckt\nsich auch auf die Tatumstände, auf Grund welcher das\n\nJugendschöffengericht angenommen hat, daß einige der\nStraftaten des Angeklagten die Voraussetzungen von\nRegelbeispielen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2\n\noder 4 StGB erfüllen. Die Revision des Angeklagten\n\nist auf die Sachrüge gestützt. Er macht Gesichtspunkte\ngeltend, die nach seiner Meinung die gegen ihn verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe als \"zu hoch\" erscheinen lassen.\n\n2. Das zur Entscheidung über die Revision zuständige\nBayerische Oberste Landesgericht bezweifelt lediglich\nin einem Falle, ob das Vorliegen der Merkmale eines\nRegelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB\nbejaht werden durfte. Von diesem Zweifelsfalle abgesehen, hat es gegen das Berufungsurteil !keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken\". Es sieht sich jedoch\nan der von ihm beabsichtigten Entscheidung gehindert,\nweil es zu ihr nur kommen kann, wenn es die Bezugnahme\ndes Berufungsgerichts auf die Feststellungen des\nJugendschöffengerichts auch billigt, soweit sie dazu\ngeführt hat, daß von der Jugendkammer zu den Voraussetzungen der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Nr. 1, 2\nund 4 StGB keine eigenen Feststellungen getroffen worden\nsind. Einer solchen Billigung steht ein Beschluß des\nOberlandesgerichts Schleswig vom 18. Juni 1979 (NJW 1979,\n2057 = JR 1980, 302 mit Anm. von Grünwald=MDR 1979,\n4043) entgegen. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht,\ndaß bei Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch\nüber die Rechtsfolgen der Tat das Berufungsgericht diejenigen Tatsachen, auf Grund welcher die Merkmale eines\nRegelbeispiels nach § 2,3 Abs. 1 Satz 2 StGB angenommen\n\nSc\n\nworden sind, selbständig festzustellen habe. Anders\nsei es nur, wenn der Rechtsmittelführer erkläre,\n\"daß er seine Berufung auf den Beschwerdepunkt des\nStrafmaßes ohne Anfechtung der zum Regelbeispiel getroffenen Feststellungen beschränke\", weil in einem\nsolchen Falle die Feststellungen des Erstrichters\nzum Regelbeispiel \"in Rechtskraft erwachsen\" würden\n(ebenso OLG Schleswig SchiHA 1980, 20).\n\n3. Das Oberlandesgericht begründet seine Auffassung\nwie folgt:\n\na) Wenn auch die dogmatische Einordnung der Regelbeispiele des § 245 Abs. 1 Satz 2 StGB noch nicht gelungen sei und nicht verkannt werden dürfe, \"daß zwischen\nden gesetzlichen Merkmalen des § 242 StGB und des\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 StGB hinsichtlich des tatsächlichen\nGeschehensablaufs ein enger und schwer voneinander\ntrennbarer Zusammenhang bestehe\", so sei es doch dogmatisch unbedenklich, die Regelbeispiele als \"strafrahmenändernde Zumessungsvorschriften\" anzusehen, \"die für die\nhier allein entscheidende strafprozessuale Bewertung\ndie Straffrage betreffen\".\n\nb) Die (vor oder während der Hauptverhandlung)\nabgegebene Erklärung des Beschwerdeführers, daß er im\nRahmen seiner Strafmaßberufung die Feststellungen des\nErstrichters zu den Voraussetzungen eines Regelbeispiels\nnicht angreife, sei mit § 318 StPO zu vereinbaren, weil\nsie dem Berufungsgericht \"in der Regel die Möglichkeit\nlasse, den angefochtenen Teil des Urteils... selbständig\n\nzu prüfen und zu beurteilen\". Die Beschränkungserklärung führe dazu, daß das Berufungsgericht sich\nnur noch mit den \"eigentlichen Strafzumsssungsproblemen\" zu befassen habe, nämlich einmal mit der\nFrage, \"ob die jetzt rechtskräftig feststehenden Unstände des Regelbeispiels ihre Indizwirkung hinsichtlich\nder Annahme eines besonders schweren Falles auch tatsächlich entwickeln, ferner mit der Festsetzung der\nStrafe im Rahmen des § 243 StGB\". In vielen Fällen\neiner auf das Strafmaß beschränkten Berufung werde\n\"eine Neuverhandlung über die Voraussetzungen für die\nAnnahme eines besonders schweren Falles nach § 243\nAbs. 1 Satz 2 StGB tatsächlich nicht verlangt\". In\nsolchen Fällen wäre es \"überflüssig und unökonomisch\",\nwenn das Berufungsgericht gleichwohl und ausnahmslos\nzu eigenen Feststellungen zur Frage des Vorliegens\ndieser Voraussetzungen gezwungen wiirde.\n\n4. Das Bayerische Oberste Landesgericht stellt\nnicht in Abrede, daß die Frage, ob ein besonders\nschwerer Diebstahlsfall gegeben sei, den Strafausspruch\nbetreffe. Dennoch kommt es auf Grund folgender Überlegungen zu einer anderen Ansicht als das Oberlandesgericht Schleswig:\n\nWerde die Berufung auf den Ausspruch über die\nRechtsfolgen der Tat beschränkt, sei das Berufungsgericht an die dem Schuldspruch zugrunde liegenden\nFeststellungen gebunden. Zu diesen Feststellungen gehörten aber \"außer denjenigen, aus denen sich die\n\nBG\n\nVerwirklichung des gesetzlichen Tatbestands ergebe,\nalle die für Art und Umfang der Tatbestandsverwirklichung\nmaßgebenden, also insbesondere Feststellungen über den\nHergang der konkreten Tat\". Bei einem Diebstahl seien\nhierzu insbesondere Feststellungen darüber zu rechnen,\nwo sich die vom Täter weggenommene Sache befunden habe\nund wie er an sie herangekommen sei. Es sei auch\n\"praktisch gar nicht möglich, die Beweisaufnahme tiber\ndie näheren Modalitäten der Wegnahme von derjenigen\ndarüber, ob der Täter die betreffende Sache tiberhaupt\nweggenommen hat, zu trennen\". Infolgedessen sei anzunehmen, daß das Berufungsgericht bei Beschränkung des\nRechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch \"auch an\ndiejenigen Feststellungen gebunden sei, aus denen sich\ndas Vorliegen eines Regelfalls nach § 243 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 oder Nr. 2 StGB ergebe\". Für den Regelfall nach\n\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB nlisse \"zumindest grundsätzlich\" dasselbe gelten.\n\nII.\n\n1. Nach Ansicht des Generalbundesanwalts lautet\ndie vom Bayerischen Obersten Landesgericht aufgeworfene,\nJedoch nicht formulierte Rechtsfrage wie folgt:\n\nIst das Berufungsgericht bei Beschränkung des\nRechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch\nan diejenigen Feststellungen gebunden, aus\ndenen sich das Vorliegen eines Regelfalls\nnach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4 StGB\nergibt?\n\nDer Generalbundesanwalt meint, daß für diese Rechtsfrage die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.\nEs gehe um einen Teilaspekt des Problems der Teilrechtskraft. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall einer\nwirksam auf das Strafmaß beschränkten Berufung entschieden, daß das Berufungsgericht bei der Feststellung\nder Strafzumessungstatsachen nicht von den dem Schuldspruch zugrunde liegenden Feststellungen abweichen\ndürfe (BGHSt 10, 71, 73). Nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs umfaßten die den Schuldspruch\ntragenden Feststellungen zwar in erster Linie die Tatsachen, in denen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands zu finden seien. Grundlage des Schuldspruchs\nbildeten aber auch die weitergehenden Feststellungen\nzum Tatgeschehen im Sinne eines geschichtlichen Vorgangs\nund zu den Tatsachen, aus denen der Beweis hierfür\nabgeleitet werde. Von ihnen habe das Berufungsgericht\nbei seiner Entscheidung auch dann auszugehen, wenn sie\nsogenannte doppelrelevante Tatsachen beträfen, also\nTatsachen, die sowohl für den Schuldspruch wie für den\nStrafausspruch Bedeutung hätten (BGHSt 24, 274, 275).\nWie im Falle einer Urteilsaufhebung nur im Strafausspruch das Gericht, an das die Sache zurlickverwiesen\nwerde, an festgestellte doppelrelevante Feststellungen\ngebunden sei, so sei bei beachtlicher Rechtsmittelbeschränkung auf das Strafmaß das Rechtsmittelgericht\ngebunden. Denn hier wie dort müßten diese Tatsachen\nund etwaige neue Feststellungen zur Straffrage ein\neinheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden\n(BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72; 24, 274, 275).\n\nP/G\n\nAuf der Grundlage dieser Rechtsprechung ergebe\nsich eindeutig die Antwort auf die vom Bayerischen\nObersten Landesgericht gestellte Rechtsfrage. Die\nMerkmale der Regelbeispiele nach § 243 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1, 2 und 4 StGB erfaßten ausnahmslos Umstände des\näußeren Tatgeschehens. Sie bezögen sich insbesondere\nauf die Art und Weise der Tatbegehung. Infolgedessen\nseien die für diese Merkmale wesentlichen Feststellungen\nstets doppelrelevant. Denn sie hätten einerseits Tatsachen zum Gegenstand, aus denen sich der dem Schuldspruch zugrunde liegende historische Vorgang zusammensetze, andererseits beträfen sie nicht für den Tatbestand\ndes Diebstahls, sondern für eine Strafzumessungsbestimmung wesentliche Tatumstände. Weil das Berufungsgericht bei beachtlicher Beschränkung der Berufung\nauf das Strafmaß an diese Feststellungen gebunden sei,\nhabe es lediglich auf ihrer Grundlage über die Straffrage zu befinden.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht sei nicht gehindert, die Rechtsfrage gemäß seiner, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übereinstimmenden\nAuffassung zu entscheiden (BGHSt 13, 149, 151; 17, 360,\n362; 19, 387, 388).\n\n2. Der Senat hat die Vorlegungsvoraussetzungen\nfür die vom Generalbundesanwalt zutreffend umschriebene\nRechtsfrage bejaht. Sie erfordert eine gesonderte\nBetrachtung, weil die Antwort auf sie sich nicht ohne\nweiteres der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen 1äßt.\n\nIII.\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie folgt:\n\nBei wirksamer Beschränkung der Berufung\nauf den Strafausspruch ist das Berufungsgericht an die Feststellungen gebunden,\naus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen eines Regelbeispiels nach\n\n§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 2 oder\n\nNr. 4 StGB ergibt, wenn im Einzelfall\ndiese Feststellungen Tatsachen betreffen,\ndie auch dem Schuldspruch zugrunde liegen\n(sog. doppelrelevante Tatsachen).\n\nDie Erläuterung dieser Antwort erfordert ein Eingehen\n\nauf Gesichtspunkte, die in Fällen der Teilanfechtung eines\nStrafurteils allgemein von Bedeutung sind.\n\n1. Berufung oder Revision können auf \"bestimmte\nBeschwerdepunkte\" beschränkt werden (§§ 318, 344 Abs. 1\nStPO). Die den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte\n\"Macht zum unmittelbaren Eingriff in die Sachgestaltung\"\n(Niethammer JR 1935, 121; vgl. auch RGSt 69, 110, 111;\nBGHSt 14, 30, 36: \"Verfügungsmacht\") gebietet es, den\nin Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Bewirkungs- (Gestaltungs-)willen im Rahmen des rechtlich\nMöglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann\nund darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen,\nderen Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24,\n185, 188), wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann\n(RGSt 65, 296; 69, 110, 11; BGHSt 19, 46, 48; 24, 185,\n4187; 27, 70, 72; BGH MDR 1980, 681, 682).\n\nsc\n\n- 10 -\n\n2. Die vom Gesetz aus Gründen der Prozeßökonomie\n\n(Beust 19,46, 48; 24, 185, 188; Löwe/Rosenberg, StPO\n25. Aufl. § 318 Kan. 42) den Rechtsmittelberechtigten -\neingeräumte Dispositionsbefugnis und der aus dem \"prakti-\n‚schen Rechtsdenken\" entwickelte Begriff der Beschränkbarkeit, \"der an die Denkfolge anknüpft, die der Richter\nbei der Entscheidung des Falles zu beobachten hat\"\n\n(BGHSt 19, 46, 48; vgl. auch RGSt 65, 296, 297), bilden\ndie dogmatische Grundlage der vom Reichsgericht und vom\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen\nAuffassung, daß ein Rechtsmittel in der Regel auf die\nStraffrage (den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat)\n, beschränkt werden kann 1), Will der Anfechtende tatsächlich\n\nnur die erneute Prüfung und Beurteilung der Straffrage,\ndarf das Rechtsmittelgericht sich auch nur mit ihr befassen, wenn die \"grundlegende und unerläßliche Voraussetzung der Trennbarkeit\" (RGSt 61, 322, 323) von Schuldspruch und Strafausspruch vom Rechtsmittelgericht (BGHSt 27,.\n70, 72; BGH MDR 1980, 769) bejaht werden kann ?\n\n3. Ob der Anfechtende nur die Strafzumessung angreifen:\nwill, ist eine Frage, die im Zweifelsfalle im Wege der\nAuslegung seiner Rechtsmittelerklärungen zu beantworten\nist. Sie darf nicht am Wortlaut haften, sondern muß nach\n\n?) Rast 42, 241, 242; 61, 209; 61, 322, 323; 62, 13;\n65, 296, 297; 69, 310, 311; BGHSt 10, 71, 72;\n\n2) Rast 61, 322, 323, 325; 62, 13, 14; 64, 151, 153; 65, 296,\n297; 67, 29, 30; 69, 110, 114; RG JW 1930, 329 Nr. 8;\nRG HRR 1934, 3417; BGHSt 7, 283, 285/286; BGH NJW 1956,\n1845 Nr. 18; EGH, Urt. vom 18. Januar 1978 - 2 StR 679/77 -\nbei Holtz MDR 1978, 459.\n\n- 11 -\n\ndem aus den Willensäußerungen des Beschwerdeführers\nerkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels fragen.\nFührt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis,\ndarf eine Rechtsmittelbeschränkung nicht angenommen\nwerden 3), Allerdings kann der Angeklagte noch in der\nBerufungsverhandlung Zweifel ausräumen, wenn er (nach\nBelehrung über die rechtlichen Folgen der Rechtsmittelbeschränkung) unmißverständlich verdeutlicht, daß er\nnur die Straffrage zur Nachprüfung stellt (BayObLG\nOLGSt § 318 StPO S. 21, 22; Löwe/Rosenberg aa0 § 318\nRan. 21; Eb. Schmidt, Lehrkomm. Sstpo II § 318 Rdn. bh).\n\n4. Die \"grundlegende und unerläßliche Voraussetzung\nder Trennbarkeit\" von Schuld- und Straffrage steht in\nengstem Zusammenhang mit dem Postulat der inneren Einheit\n(Widerspruchsfreiheit) der das Verfahren stufenweise abschließenden Urteile, die als ein einheitliches Ganzes\nanzusehen sind (BGHSt 10, 71; 72; 24, 185, 188), und\nmit dem Ziel des Verfahrens, zu einer insgesamt gesetzmäßigen Entscheidung zu gelangen (BGHSt 25, 72, 75/76;\nBGH MDR 1980, 769).\n\na) Ein Eingehen auf den Gesichtspunkt des gesetzmäßigen Verfahrensergebnisses erübrigt sich hier .\n\n3) most 58, 372, 373; 62, 13, 15; 67, 29, 30; 69, 110, 1165\nst 25, 272, 275/276; BGH NW 1956, 756 Nr. 18;\nBayobLG OLGSt’§ 318 StPO S. 21, 22; OLG Hamm OLGSt § 318\nStPO S. 39, 4O.\n\n4) Vgl. dazu auch Rast 62, 401, 402; RG HRR 1934, 1417;\nBGHSt 7, 283, 285/286; BGH NJW 1956, 1845 Nr. 18;\nBGH, Beschi. vom 15. Dezember 1977 - 5 StR 728/77 -\nbei Holtz MDR 1978, 282; BGH, Urt. vom 18. Januar 1978\n- 2 StR 679/77 - bei Holtz MDR 1978, 459; BGH, Urt.\nvom 11. September 1979 - 1 StR 394/79 - bei Holtz MDR\n1980, 108; Löwe/Rosenberg aa0 § 318 Rdn. 28.\n\nI\n\n- 12 -\n\nDas Postulat der inneren Einheit (Widerspruchsfreiheit)\nder Sachentscheidung führt zur Bindung des nur in der\nStraffrage erkennenden Gerichts an die in der \"Denkfolge\"\n(BGHSt 19, 46, 48) vorausgehenden Feststellungen, die\ndem Schuldspruch zugrunde liegen, auch soweit sie sogenannte doppelrelevante Tatsachen zum Gegenstand haben,\nTatsachen also, die zugleich für den Strafausspruch\n\nvon Bedeutung sind 5), Denn nur im Falle solcher Bindung\nkönnen der Schuldspruch, dessen Nachprüfung nicht begehrt\nwird und die ihn tragenden Feststellungen \"die unantastbare Grundlage für das weitere Verfahren und wesentlicher\nTeil des abschließenden Urteils bleiben\" (BGHSt 10, 71, 73).\n\nb) Bindung und Beschränkbarkeit entfallen, wo Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind,\ndaß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Unmstand einen untrennbaren Teil der Schuldfrage (eine doppelrelevante Tatsache also) bildet und der Anfechtende, wenn\nnicht dem Wortlaut, so doch der Sache nach, sich (auch)\ndagegen wendet, daß das Erstgericht einen solchen Umstand\nangenommen oder nicht angenommen hat (RGSt 64, 151, 154;\n65, 312, 313; 67, 29, 30; 69, 110, 1145 RG JW 1930, 329\nNr. 8; BGH NJW 1956, 756 Nr. 18; BayObLG OLGSt § 318\nStPO S. 21, 22), weil das Rechtsmittelgericht an die\n(auch) für die Schuldfrage erheblichen Tatsachen nicht\nzum Teil gebunden, zum Teil nicht gebunden sein kann\n(BGHSt 19, 46, 48) und weil nur die Verneinung der Bindung\nder. \"Verfügungsmacht\" des Anfechtenden (vgl. 1.) und dem\n\n111; BGHSt 1 ; vgl. auc ;\n\n24, 274, 275; 28, 119, 121; BGH GA 1959, 305; Bo, Boschl.\nvom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 - bei Holtz\n\nMDR 1980, 275.\n\n- 13 -\n\naus seinen Willensäußerungen erkennbaren Rechtsmittel-\n“ begehren gerecht wird (BCH NJW 1956, 756 Nr. 18).\n\n5, Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Schuldspruch und Strafzumessung so miteinander verknüpft sind,\ndaß ein die Strafbarkeit erhöhender oder mindernder Umstand einen untrennbaren Teil des Schuldvorwurfs (eine\ndoppelrelevante Tatsache) bildet, ist in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden.\n\nIn RGSt 69, 110, 114 wird geprüft, ob es sich um\neinen Umstand handelt, der \"in Merkmalen der Tat selbst\nbegründet ist\" oder um einen Umstand, der \"äußerlich\nzu der Tat hinzutritt\". Eine andere Stelle dieser Entscheidung spricht dafür, daß mit Merkmalen der Tat\"\nTatumstände gemeint sind, aus denen sich tatbestandsmäßiges Handeln, die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen ergibt (vgl. aaO S. 445: Der Angeklagte, der\nmildere Bestrafung wolle, erachte sich möglicherweise\n\"durch die Feststellung eines Tatbestandsmerkmals für\nbeschwert\". Wenn dem so sei, ergreife sein Rechtsmittel\nden Schuldspruch). Eindeutig auf die Kriterien \"gesetzliches Tatbestandsmerkmal\" oder näußerlich zu der Tat\nhinzutretender Umstand\" stellt die Entscheidung BayObLGSt\n4949/51, 110, 111 ab. In BCHSt 10, 71, 73 wird angenommen, daß \"bei Rechtskraft des Schuldspruchs\" das\nBerufungsgericht neue Feststellungen jedenfalls treffen\ndürfe, soweit sie sich \"auf außertatbestandliche Umstände\nbeziehen\", daß solche Umstände also nicht doppelrelevant\nund bindend sein können, während Jüngere Entscheidungen\n\nB/g\n\n- 1b -\n\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 24, 274, 275 und\nBGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 275) von einem weitergehenden\nBereich der doppelrelevanten Tatsachen und damit der\nBindung (oder auch ihres Wegfalls - vgl. 4.b) ausgehen.\n\nDer Senat braucht zu der Frage, welche für die Strafzumessung wesentlichen Feststellungen bei abstrakter\nBetrachtung als Feststellungen anzusehen sind, auf denen\nauch der Schuldspruch beruht, nicht Stellung zu nehmen.\nDenn für diese Frage kommt es, wie die Rechtsprechung\nteils ausdrücklich betont, teils erkennen 1äßt, letzten\nEndes ganz auf die besondere Lage des Einzelfalles an 6),\n\n6. Die in § 243 Abs. 1 Satz 2 8tGB umschriebenen\näußeren oder inneren Tatmodalitäten sind nach der Gesetzestechnik Regelbeispiele für Straferschwerungsgründe (BGHSt\n23, 254, 256/257; 26, 4104, 105). Darin liegt \"kein tiefgreifender Wesensunterschied\" zu den selbständigen\nQualifikationstatbeständen (BGHSt 26, 167, 1735 vgl.\nauch BGH, Urt. vom 30. Oktober 1979 - 1 StR 570/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 274). Wie solche Tatbestände charakterisieren sie erhöhten, \"in der Regel\" zur Strafrahmenverschiebung führenden Unrechts- und Schuldgehalt (vgl.\n\nBCH MDR 1976, 769). Dennoch handelt es sich bei den Merkmalen der Regelbeispiele des § 245 Abs. 1 Satz 2 StGB\nnicht um Tatbestandsmerkmale. Infolgedessen muß für sie\n\n6) Rast 61, 322, 323; 65, 296, 297; 67, 29, 30; BCHSt 19,\n46, 48; 24, 185, 189; 27, 70, 73; BGH NJW 1956, 1845\nNr. 18; BGH, Beschl. vom 28. November 1979 - 2 StR 637/79 -\nbei Holtz MDR 1980, 275; BGH, Urteile vom 12. Januar 1977\n- 2 StR 478/76 - und vom 23. Februar 1979 - 2 StR 728/78;\nGrünwald JR 1980, 303, 30h.\n\n- 15 -\n\ngelten, was für andere Umstände gilt, welche die\nStrafbarkeit erhöhen:\n\na) Wenn die Feststellungen, die sie betreffen,\nnach Lage des Falles den Schuldspruch tragen (doppelrelevant sind) und der Beschwerdeführer sich nach dem\nerkennbaren Sinn und Ziel seines Rechtsmittels (gerade\noder auch) gegen diese Feststellungen wendet, ergreift\nsein Rechtsmittel auch den Schuldspruch (vgl. 3 und\n4b).\n\nb) Wenn die Feststellungen zu Merkmalen von Regelbeispielen zwar doppelrelevant sind, aber nach dem\neindeutig und bestimmt erklärten Willen des sich nur\ngegen den Strafausspruch wendenden Beschwerdeführers\nnicht angegriffen werden, wird allein deshalb, weil\nes sich um auch den Schuldspruch tragende Feststellungen\nhandelt, die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung\nnicht in Frage gestellt. Das Rechtsmittelgericht ist\nan diese Feststellungen gebunden (vgl. 4.).\n\nc) Sind die Feststellungen des erstinstanzlichen\nGerichts zum Regelbeispiel nach der besonderen Lage\ndes Falles für den Schuldspruch nicht tragend, ist\ndas in der Straffrage entscheidende Berufungsgericht\nnicht an sie gebunden. Gibt der Beschwerdeführer zu\nerkennen, daß er diese Feststellungen nicht angreift,\nkann sich eine Beweiserhebung erübrigen. Es ist jedoch\naus Rechtsgründen ausgeschlossen, die Anfechtung des\n\nSc\n\n- 16 -\n\nStrafausspruchs nicht auf sie zu erstrecken. § 318\n\nStPO gestattet nur die Beschränkung der Berufung auf\n\"bestimmte Beschwerdepunkte\". Das sind Teile der in der\nUrteilsformel enthaltenen Entscheidung (BGHSt 27, 70,\n72), nicht aber einzelne Feststellungen zum Schuldspruch oder Strafausspruch (Grünwald JR 1980, 303, 305).\n\n7. Auch wenn nur auf Grund der besonderen Lage\ndes Einzelfalls gesagt werden kann, welche erstinstanzlichen Feststellungen doppelrelevant sind und das auf\nGrund eindeutiger Rechtsmittelerklärungen nur in der\nStraffrage entscheidende Berufungsgericht binden, liegt\ndoch die Annahme nahe, daß jedenfalls die Feststellungen\nzu den Merkmalen der Straferschwerungsgründe nach § 243\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 StGB in aller Regel auch\nden Schuldspruch tragen. Denn bei diesen Merkmalen\nhandelt es sich um die Umschreibung von äußeren Tatmodalitäten, die so beschaffen sind, daß durch ihre\nVerwirklichung das tatbestandsmäßige Handeln in Gang\ngesetzt oder in seiner konkreten Ausprägung bestimmt\nwird (wl. Grünwald aa0 S. 304). Doch lassen sich Ausnahmen nicht völlig ausschließen. Der Senat hat deshalb\nunter Hinweis auf das Erfordernis der Auslegung von\nRechtsmittelerklärungen (unter 3.) und in Berücksichtigung\nder von ihm (unter 6.) vorgenommenen Unterscheidungen\ndie Antwort auf die ihm gestellte Rechtsfrage mit einer\n\n- 17 -\n\nauf die besondere Lage des Einzelfalls hinweisenden\nEinschränkung versehen. Im Ergebnis stimmt er mit\ndem Bayerischen Obersten Landesgericht weitgehend\nüberein.\n\nPikart Woesner Herdegen\nUlsamer Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-21/1-str-262-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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