{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-14_1_StR_577_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-14","aktenzeichen":"1 StR 577/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"662\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_577/80 BESCHLUSS\n\n44. 40.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mehmet G aus MEER, geboren\nam GEB 1957 in (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\n546%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 14. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 18. Juni 1980 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 17. September 1980 ausgeführt:\n\n„Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung auf\nVernehmung der bei den polizeilichen Vernehmungen\ndes Angeklagten vom 10. Dezember 1979 und 20. Februar 1980 tätig gewesenen Schreibkraft ohne weitere Begründung als unerheblich abgelehnt hat. Nach\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nmuß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt\nwird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll,\nfür die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3\nSs. 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen\noder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2,\n286; BGH NIW 49, 796; 1953, 35; BGH GA 1957, 85;\n\nBGH bei Dallinger MDR 70, 560; BGH, Urteil vom\n\n21. August 1975 - 4 StR 166/75 -; Urteil vom 9. Februar 1977 - 3 StR 473/76 -; Beschluß vom 13. Dezember 1977 - 5 StR 725/77 -; Beschluß vom 12. April 1978\n- 2 StR 86/78 -). Auf diesen Rechtsfehler kommt es nur\ndenn nicht an, wenn die Erwägungen des Tatrichters auf\nder Hand liegen (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1979\n\n- 3 StR 229/79 - mit weiteren Nachweisen) oder das Urteil auf diesem Fehler nicht beruhen kann (§ 357 Abs. 1\nStPO).\n\nIm allgemeinen wird es auf den Inhalt und das Zustandekommen von polizeilichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf §§ 250, 261 StPO nicht ankommen. Wo es aber dem Gericht zur Ermittlung der Wahrheit angezeigt erscheint, gemäß § 253 StPO frühere Vernehmungen in die Beweisaufnahme einzubeziehen, können\nUmstände, die sich auf das Zustandekommen eines früheren Protokolls beziehen, von erheblicher Bedeutung sein.\nSo war es im vorliegenden Fall.\n\nDie Strafkammer hat sich sehr eingehend mit dem Aussageverhalten des Angeklagten vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung auseinandergesetzt (UA S. 16 bis 20). Dabei hat sie aus dem mehrfach wechselnden Vorbringen des Angeklagten während\ndes Ermittlungsverfahrens den auch auf die Einlassung\ndes Angeklagten in der Hauptverhandlung bezogenen\nSchluß abgeleitet, \"daß der Angeklagte bereit ist,\nseine Angaben in der ihn jeweils am günstigsten erscheinenden Weise, jedenfalls nicht unbedingt wahrheitsgemäß zu machen\",\n\nBf\n\nBei der auf diese Art und Weise hervorgehobenen Wichtigkeit vorangegangenen Aussageverhaltens kann die Beweisbehauptung, die protokollierten Aussagen stimmten mit\nden tatsächlich gemachten Aussagen nicht überein, nicht\nals offensichtlich unerheblich angesehen werden. Die Ablehnung des Beweisamtrages hätte deshalb einer näheren\nBegründung bedurft.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Urteil auf diesem\nRechtsfehler beruht, muß es aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-577-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-577-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.654741+00:00"}}