{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-14_1_StR_439_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-14","aktenzeichen":"1 StR 439/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"54\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_439/80 URTEIL\nAy. 10.80\n\nin der Strafsache\n\nden Speditionskaufmann Johannes Michael R GEB\n\naus MED, geboren an GENE 1545 in CBmm/\nCr,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n59\n\nBer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHerdegen\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GENE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretärin BD\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n7, März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n4. soweit der Angeklagte in den Fällen I u\nund I 5 der Anklageschrift wegen Urkundenfälschung verurteilt und im übrigen\nfreigesprochen worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. .\n\n54\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGr de:\n\nDas Landgericht München I hat den Angeklagten wegen\nvier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs in\nTatmehrheit mit Urkundenfölschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und im übrigen freigesprochen.\nGegen den Freispruch richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Gegenstand der Anfechtung und damit des Revisionsverfahrens sind die Fälle I 4 und I 5 der. Anklageschrift\nvom 10. Dezember 1979. In beiden Fällen wird dem Angeklag- \"\nten als jeweils selbständige Betrugshandlung zur Last gelegt, die finnische Firma @®. die sich auch als Seefrachtführer betätigte und die sein Geschäftspartner war, durch\nunwahre Behauptungen zur Herausgabe von Konhossementen der\nReise 14 veranlaßt zu haben: am 13. Dezember 1976 durch\ndie wahrheitswidrige Zusicherung, daß am folgenden Tag\n100.000,- DM Transportkosten bezahlt würden (Fall I 4);\nam 24. Dezember 1976 durch ein gefälschtes Fernschreiben\nmit dem unwahren Inhalt, die Firma des Angeklagten \"OgiB-CEED-Service cut\" (OP) nätte sämtliche Verpflich-\n\ntungen erfüllt (Fall I 5). Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall I 5 wegen Urkundenfälschung verurteilt\n(UA S. 28); es hat im übrigen die beiden Betrugsfälle als\nfortgesetzte Handlung angesehen (UA S. 28/29): und den Angeklagten hiervon freigesprochen (UA S. 29). Diese Sachbehandlung war fehlerhaft. Der Tatrichter hatte von seinem\nStandpunkt aus keinen Anlaß, Fortsetzungszusammenhang anzunehmen, wenn schon die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts\nverneint wurde. Er mußte dann auf der Grundlage der zugelassenen Anklage entscheiden. Die Zusammenfassung der\nAnklagefälle I 4 und I 5 führte dazu, daß der Angeklagte\nim Fall I 4 freigesprochen, im Fall I 5 teils verurteilt,\nteils freigesprochen ist. Antrag und Begründung des beschränkten Rechtsnittels ergeben jedoch zweifelsfrei, daß\nauch Fall I 5 in die Anfechtung einbezogen worden ist.\n\n2. Die Strafkammer begründet den Freispruch von der .\nAnklage des Betrugs zum Nachteil der Firma Y damit, daß\nder Angeklagte der Überzeugung gewesen sei, \"auf die\nHerausgabe der Konnossemente wegen seiner Schadensersatzansprüche ein Recht zu haben\" (UA S. 30); damit entfalle\nder Vorsatz.\n\na) Hieran ist zunächst in rechtlicher Beziehung richtig, daß nach der Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des\nVermögensvorteils Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB ist.\nZur Deliktsverwirklichung ist erforderlich, daß der Täter\neinen \"rechtswidrigen Vermögensvorteil\" für sich oder\neinen anderen anstrebt. Er handelt deshalb im Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), wenn er irrtümlich annimmt, auf den\nengestrebten Veraögensvorteil ein Recht zu haben; in diesem Falle fehlt es am Betrugsvorsatz (BGH NJW 1953, 1479,\n1480; BayObLG GA 1969, 215, 216; weitere Nachweise bei\nLackner in LK, 10. Aufl. § 263 Rdn. 287).\n\n74\n\nb) Jedoch sind die Voraussetzungen des Tatbestandsirrtums nicht dargetan. Die oben wiedergegebene Begründung\ndes Landgerichts ist nicht im Sinne einer das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung zu verstehen,\nsondern als abschließende und wertende Zusammenfassung\nder an anderer Stelle des Urteils mitgeteilten Einlassung\ndes Angeklagten. Danach hielt dieser sich zur Durchsetzung\nseiner Schadensersatzansprlüche für berechtigt (UA S. 23)\nund wollte \"in einer Art Selbsthilfe\" versuchen, von der\nFirma Y®noch möglichst viel zu holen, um seine Ansprüche\nso weit wie möglich abdecken zu können (UA S. 24). Er entschloß sich, die Reise 14 unter keinen Umständen zu bezahlen (UA S. 19). Andererseits mußte er befürchten, daß\nseine Kunden - wie schon bei den Reisen 11, 12 und 13 -\ndie Transportkosten nicht an ihn, sondern an die Firma\nYW bezahlten, solange diese im Besitz der Konnossemente\nund damit im Besitz der Ware blieb. Wohl nur deshalb strebte der Angeklagte die Herausgabe der Konnossemente an.\nEr glaubte zu diesem Vorgehen berechtigt zu sein, um auf\ndiese Weise zumindest einen Teil seiner Schadensersatzansprüche \"zu retten\" (UA S. 19).\n\nNach den bisherigen Feststellungen glaubte der Angeklagte demnach nicht, einen fälligen Vertragsanspruch\ngerade auf Herausgabe der Konnossemente zu haben; er\nhielt sich lediglich aus besonderen Gründen für befugt,\ndurch Täuschung des Vertragspartners in den Besitz der\nvon diesem zurüückgehaltenen Papiere zu gelangen. Dies\nist kein Fall des Tatbestandsirrtums, sondern des Verbotsirrtuns (§ 17 StGB).\n\n3. Das Landgericht hätte somit nicht dahingestellt\nsein lassen dürfen (UA S. 30), unter welchen Voraussetzungen dem Angeklagten ein Anspruch auf Herausgabe\nder Konnossemente zustand. Denn rechtswidrig ist nur der\nVermögensvorteil, auf den der Täter keinen Rechtsanspruch\nhat (BGHSt 3, 99, 101). Die neue Hauptverhandlung kann insoweit zu unterschiedlichen Ergebnissen führen: War die\nFirma Y@P zur sofortigen Herausgabe der Konnossemente an\nden Angeklagten verpflichtet, so entfällt der Vorwurf des\nBetrugs. Durfte sie die Papiere zurückhalten, bis die Fracht.\nkosten bezahlt waren, und unterlief der Angeklagte dieses\nZurückbehaltungsrecht, um die Befriedigung seiner Gegenforderung zu erreichen, dann kann darin ein tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 StGB liegen. Dabei war\ndie Erlangung der Konnossemente und die Überwindung des\nZurückbehaltungsrechts für den Angeklagten offenbar nur\nMittel zum Zweck, um die (bestrittene) Aufrechnungslage\nzunächst aufrechterhalten und später - nach Zahlung der\nKunden an ihn selbst - in effektiver Weise für sich nutzen\nzu können, Unter dieser Voraussetzung wäre an Hand des\nVertrags auch die Zulässigkeit der Aufrechnung zu prüfen,\nZur Vervollständigung des Sachverhalts wird auch aufzuklären sein, welchen Wert die Fracht der Reise 14 insgesamt hatte, wie hoch die Transportkosten waren, warum\nder Angeklagte nicht mit der von ihm angenommenen Schadensersatzforderung aufgerechnet hat und wie er schließlich\nmit den Konnossementen verfahren ist. Auf der Grundlage\ndieser umfassenden Feststellungen im objektiven Bereich\nmuß der Tatrichter sodann die Vorstellungen des Angeklag-\n‘ten und die rechtlichen Folgen eines etwa vorliegenden\nIrrtums (§§ 16, 17 StGB) erneut würdigen.\n\nB4/\n\nIm Fall I 5 ist die Strafkammer nicht gehindert, den\nAngeklagten erneut wegen Urkundenfälschung zu verurteilen,\nnachdem sie auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen\ndes § 17 StGB geprüft hat.\n\nHerdegen Kuhn Ulsaner\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-439-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-439-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.623813+00:00"}}