{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-14_1_StR_437_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-14","aktenzeichen":"1 StR 437/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_437/80 URTEIL\nAb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig Peter B Em aus FED.\ngeboren am EEE 1921 in va,\n\nwegen aktiver Angestelltenbestechung\n\nBG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nHerdegen\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Hans EBEED, \"ED,\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretärin iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n15. Februar 1980 im Ausspruch über die Höhe\ndes Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nB44\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der aktiven Angestelltenbestechung zur\nGeldstrafe von 180 Tagessätzen in Höhe von jeweils 250,- DM\nverurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.\n\n1. Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich\ngegen die Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe\nvon 180 Tagessätzen wendet und die Auffassung vertritt,\ndas Landgericht hätte auf eine Freiheitsstrafe oder wenigstens auf eine Geldstrafe von mindestens 250 Tagessätzen\nerkennen müssen,\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Angelegenheit\ndes Tatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und der Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur möglich,\nwenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft\nsind oder wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Täter\nsprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner\nErwägungen einbezieht (BGHSt 15, 372, 375; 17, 35, 36).\n\nDerartige Rechtsfehler hat auch die Revision nicht\naufgedeckt. Insbesondere war die Strafkammer rechtlich\nnicht gehindert, das Geständnis des Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung strafmildernd als Indiz für die Schuldeinsicht zu berücksichtigen, auch wenn der Angeklagte sich\nerst aufgrund der im Ermittlungsverfahren aufgefundenen\nBeweismittel zu dem Geständnis veranlaßt sah und sein Verhalten bis zuletzt zu bagatellisieren suchte. Da § 12 UWG\nals Höchststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe vorsieht, liegt\ndie erkannte Geldstrafe von 180 Tagessätzen durchaus im\nRahmen dessen, was der Tatrichter aufgrund der getroffenen\nFeststellungen als schuldangemessen bewerten durfte. Die\nHöhe der Strafe läßt auch nicht besorgen, daß der Tatrichter generalpräventive Erwägungen außer Betracht gelassen hat.\n\n2. Bei der Bemessung der Höhe des Tagessatzes hat\ndie Strafkammer die Vorschrift des § 4O Abs. 2 Satz 2 StGB\nverletzt.\n\na) Die Feststellungen über das im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Nettoeinkommen des Angeklagten sind\nunvollständig, unklar und widersprüchlich. „Seit Januar\n41980 hat er die Firma an seine Kinder verpachtet und bezieht für die Pacht und seine weitere beratende Tätigkeit\nin der Firma zusammen 4.000,- DM netto im Monat\" (UA S. 4).\nGleichwohl „ging die Strafkammer nicht von dem Einkommen\nin Höhe von 4.000,- DM aus, das der Angeklagte jetzt von\nseinen Kindern bezieht ... Der Angeklagte ist in keiner\nWeise verpflichtet, seinen Kindern das Unternehmen und\nden hieraus erzielten Gewinn in Höhe von jährlich\n200.000,- DM nach Steuern zu überlassen\" (UA 5. 179;\nweshalb von einem Nettoeinkommen von 200.000,- DM Jjährlich auszugehen sei. Es fehlt jede Erklärung dafür, weshalb der Pachtvertrag keine rechtsverbindliche Grundlage\nfür die Überlassung des Unternehmens an die Kinder des\n\nBAG\n-5-\n\nAngeklagten, die im Betrieb tätig sind (VA S. 4), darstellen könnte. Auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Feststellungen, aus denen geschlossen werden könnte, daß der Pachtvertrag für die\nGewinnverteilung ohne Bedeutung ist. Damit fehlt es an\neiner ausreichenden Begründung dafür, weshalb das Landgericht nicht von dem für den Zeitpunkt der Entscheidung\nfestgestellten Nettoeinkommen des Angeklagten von monatlich 4.000, - DM, sondern von dem Firmenertrag - offenbar\naus dem Jahre 1979 („zuletzt\", vgl. UA S. 3) - von\n200.000,- DM netto ausgegangen ist. Schon deshalb kann\ndie Bemessung der Tagessatzhöhe keinen Bestand haben.\n\nb) Bei einem Jahres-Netto-Einkommen von 200.000,- DM\nnätte nach § 4O Abs. 2 Satz 2 StGB die Höhe eines Tagessatzes - grundsätzlich - auf 550,- DM festgesetzt werden\nmüssen. Aus Gründen der Billigkeit hat die Strafkammer\ndie Tagessatzhöhe auf 250,- DM reduziert und diese Entscheidung maßgeblich mit der Erwägung begründet, daß der\nAngeklagte die Höhe seines (früheren) Einkommens freimütig\nangegeben und den wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens seit 1975 nicht verschwiegen habe, während das\nLandgericht ohne diese Angaben des Angeklagten im Wege\nder Schätzung nach § 40 Abs. 3 StGB zu einem wesentlich\nniedrigeren Firmenertrag gelangt wäre (VA S. 17). Auch\ndiese Billigkeitserwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB darf der\nTatrichter die anhand des festgestellten Nettoeinkommens\nerrechnete Höhe des Tagessatzes nicht nach freiem richterlichen Ermessen, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen senken. So kann insbesondere zur Vermeidung\nvon Härten im Einzelfall bei einer hohen Zahl von Tages-\n\n-6 -\n\nsätzen einer damit verbundenen zunehmenden Bedrückung des\nAngeklagten di h eine Verringerung der Höhe des Tagessatzes Rechnung getragen werden (BGHSt 26, 325, 331). Mit\nRecht rügt die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer habe\nkeinerlei Feststellungen darüber getroffen, 'daß der Angeklagte bei Zugrundelegung der errechneten Tagessatzhöhe\nvon 550,- DM wirtschaftlich erheblich belastet worden wäre.\nDas ergibt sich auch wegen der Höhe des Betrages (99.000,- DM)\nnicht von selbst. Im Gegenteil kann gerade das vom Landgericht zugrunde gelegte hohe jährliche Nettoeinkommen von\n200.000,- DM für die Annahme sprechen, daß der Angeklagte\nüber erhebliche Rücklagen verfügt, die eher gegen eine bedrückende Wirkung der Geldstrafe sprechen. Die Feststellung\neiner unangemessenen wirtschaftlichen Härte ist der einzige\nvon der Rechtsprechung anerkannte Grund, zugunsten des Angeklagten von dem Nettoeinkommensprinzip abzuweichen. Die\nBereitschaft eines Angeklagten, sein Nettoeinkommen anzugeben, sowie die Erwägung, daß eine vom Tatrichter unter\nden gegebenen Umständen nach $ LO Abs. 3 StGB vorgenommene\nSchätzung des Nettoeinkommens erheblich niedriger ausgefallen wäre (UA S. 47-18), können für sich betrachtet ein\nAbweichen von der Regel des § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht\n\nrechtfertigen.\n\n544\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,.\n\nHerdegen Kuhn\nMaul\n\nSchikora\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-437-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-14/1-str-437-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.600508+00:00"}}