{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-07_1_StR_544_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-07","aktenzeichen":"1 StR 544/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 544/80 BESCHLUSS\n\n4\n\n«12%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Kerr DD aus Si, dort geboren\nam GE 1947,\n\n2. Christa BED , geborene Hill, aus\nSCHEEEED, geboren an GEB 1961 in ne,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nBLA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. a) Die Revision der Angeklagten Christa BB\ngegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 3. April 1980 wird verworfen.\n\nb) Es wird davon abgesehen, der Angeklagten\nKosten und Auslagen des Revisionsverfahrens\naufzuerlegen.\n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten Karl BB\nwird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch\nüber die Einzelstrafe wegen schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nb) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nc) Die weitergehende Revision des Angeklagten\nKarl BD wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 5. September 1980 folgendes ausgeführt:\n\n-3-\n\n„Die Revision der Angeklagten Christa BD ist\noffensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des\nUrteils, soweit es sie betrifft, hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten Karl I)\ngegen den Schuldspruch wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ausspruch über die Einzelstrafe\nwegen schwerer räuberischer Erpressung kann jedoch\nkeinen Bestand haben, Das Landgericht hat eine zur\nTatzeit erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß\n§ 21 StGB nicht ausschließen können (UA S, 9) und\ndiesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nach\n\n§ 49 Abs. 1 StGB mildernd berücksichtigt (UA S. 11).\nDie Mindeststrafe für die schwere räuberische Erpressung ermäßigt sich daher von 5 Jahren auf 2 Jahre\nFreiheitsstrafe (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Diese Verschiebung des Strafrahmens hat der Tatrichter nicht\nerkannt; denn er hat unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit \"auf die Mindeststrafe von\n5 Jahren Freiheitsstrafe\" erkannt (UA S. 11). Da\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei\nZugrundelegung des zutreffenden Strafrahmens eine\ngeringere Strafe verhängt hätte, muß das Urteil im\nAusspruch über diese Einzelstrafe und infolgedessen\nauch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht eine Einbeziehung der Verurteilung vom 15. März 1979 in die wiederum zu bildende Gesamtstrafe nicht in Frage kommt, weil die im vorliegenden\n\nI\n\nVerfahren abgeurteilten Taten erst nach jener Verurteilung\nbegangen worden sind.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/1-str-544-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/1-str-544-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.461939+00:00"}}