{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-10-07_1_StR_276_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-10-07","aktenzeichen":"1 StR 276/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"32\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_276/80 BESCHLUSS\n\n42.80\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Antiquitätenhändler Roland Enil BED aus\n\nED, zetoren an GEB 1947 in sum,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n514\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 7. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Be wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Januar 1980 mit den zugehörigen, nicht das äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen\naufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus\nangeordnet worden ist,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Angeklagten BB\nin einem psychiatrischen Krankenhaus kann keinen Bestand\nhaben,\n\na) Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, welche\nkonkreten Symptome eines psychisch abnormen Zustands des\nAngeklagten mit welchen Untersuchungsmethoden festgestellt\nworden und Grundlage der Folgerung sind, daß bei dem Angeklagten möglicherweise eine \"schwere hirnorganische Schädigung\" vorliegt. Die Darlegungen der Strafkammer erschöpfen\nsich in der Schilderung psychopathischer Persönlichkeitszüge des Angeklagten.\n\nb) Das Tatgericht hat sich außerdem widersprüchlich\nzur Frage der Auswirkung des von ihm angenommenen anomalen\nbiologischen Zustands des Angeklagten auf dessen Psyche\ngeäußert. Einerseits nimmt es an, es sei nicht auszuschließen\ndaß der Angeklagte \"unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen\" (UA S. 26). Andererseits führt es aus, daß dem\nAngeklagten \"keineswegs die Fähigkeit fehlte, das Unrecht\nseines Tuns zu erkennen, wohl aber die Fähigkeit, nach dieser Erkenntnis zu handeln\" (UA S. 27 a).\n\nDer Aufhebungsgrund (ungenügende Klärung der Frage\nder Schuldfähigkeit) berührt das äußere Tatgeschehen nicht.\nInfolgedessen können die Feststellungen, die dazu getroffen\nworden sind, bestehen bleiben.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß bei Verdacht auf\nHirmschaden in aller Regel ein \"Hirnfacharzt\" zugezogen\nwerden muß (BGH NJW 1952, 633; 1969, 1578). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der angehörte Sachverständige besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem\nGebiet von Hirnschäden hat.\n\nBIG\n\nc) Ein Eingehen auf den Wiedereinsetzungsamtrag vom\n4, August 1980 und die Verfahrensrügen des Angeklagten\nerübrigt sich,\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/1-str-276-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-10-07/1-str-276-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.446661+00:00"}}