{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-30_1_StR_421_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-30","aktenzeichen":"1 StR 421/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Sa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 421/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Helmut PO zu: 1.\ngeboren am EEE 1935 in SW Ostpreußen,\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Raubes\n\n£YJa\n\n-2=-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten PEEED wird\ndas Urteil des Landgerichts Landshut vom\n\n28. März 1980, soweit es ihn betrifft, mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\npe ‚= ed\n\n\"Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Landshut\nhatte mit Urteil vom 16. Januar 1979 den Beschwerdeführer\nHelmut und den damaligen Mitangeklagten Rudolf IT]\nwegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des Raubes zu einer Freiheitsstrafe von je drei Jahren verurteilt\nsowie die Unterbringung des Angeklagten PD in einer\nEntziehungsanstalt und die Unterbringung des Angeklagten\na] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nAuf die Revision des Beschwerdeführers hatte der erkennende\nSenat das Urteil im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gemäß\n\n§ 357 StPO war die Entscheidung auch auf den Mitangeklagten PIE erstreckt worden.\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht Landshut hat die Angeklagten nunmehr\nzu einer Freiheitsstrafe von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es erneut die Unterbringung\ndes Angeklagten PD in einer Entziehungsanstalt und\ndie Unterbringung des Angeklagten PIEED in einen psychiatrischen Krankenhaus angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten OD sringt mit der\nSachrüge durch.\n\nIn den Gründen des neuen Urteils hat die Strafkammer\n\"zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe\ndes Ersturteils zum Schuldspruch ebenso Bezug genommen wie\nauf die unter Ziffer 1 der Gründe des Ersturteils getroffenen Feststellungen zum Vorleben und zu den Vorstrafen der\nbeiden Angeklagten\" (UA S. 3). Demgemäß hat sie unter ziffer II der Urteilsgründe zur Strafzumessung nur noch ergänzende Feststellungen getroffen (UA S. 3).\n\nEine solche Verweisung ist nicht zulässig. Die Feststellungen des Urteils vom 16. Januar 1979 zum Vorleben\nund zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers gehörten\nzum Rechtsfolgenausspruch. Diese Feststellungen sind durch\nden Beschluß des Senats vom 15. November 1979 aufgehoben\nworden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr\n- auch nicht mehr im Wege der Bezugnahme - herangezogen\nwerden. Das Landgericht war vielmehr gehalten, umfassende\neigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen\ndes Beschwerdeführers, zu seinem Vorleben und zu den Vorstrafen zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275).\n\n19u\n\nOb in besonderen Fällen ein solcher Mangel als unschädlich angesehen werden kann, etwa weil zusammenhängende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zum Lebenslauf ausnahmsweise nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil\nvom 3. Juli 1975 - 4 StR 255/75) oder weil sich solche Feststellungen trotz der Verweisung an anderer Stelle des Urteils\nin ausreichendem Umfange finden, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Beschwerdeführer insbesondere angelastet, daß er \"über die\nRückfallvoraussetzungen hinaus einschlägig vorbestraft ist,\nund zwar überwiegend wegen Diebstahls, teils in besonders\nschweren Fällen\" (UA S. 6). Da aber das Landgericht auch\nwegen der einzelnen Vorverurteilungen auf die Gründe des\naufgehobenen Urteils verweist, kann der Senat jedenfalls\ndie für die Erwägungen des Landgerichts ersichtlich sehr\nwesentliche Annahme, der Angeklagte sei über die Rückfallvoraussetzungen hinaus vorbestraft, nicht nachprüfen. Damit kann das Urteil im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.\n\nEine Erstreckung dieser Entscheidung gemäß § 357 StPO\nauf den früheren Mitangeklagten FigWB: der selbst nicht\nRevision eingelegt hat, ist nicht geboten. Ob das Urteil\ndes Landgerichts, soweit es Pi betrifft, gleichfalls\nMängel in seiner Begründung aufweist, hat der Senat nicht\nzu prüfen, weil dieser Angeklagte kein Rechtsmittel ein-\n\ngelegt hat; der hinsichtlich des Angeklagten P\n\naus.\n\nPikart\n\nMaul\n\nRichter am Bundesgerichtshof Loesdau ist wegen Ausscheidens aus dem aktiven\nrichterlichen Dienst an der\nUnterschriftsleistung verhindert.\n\nPikart\n\nSchikora\n\nUlsamer\n\nfest-\n\nPa —\n\ngestellte Begründungsmangel wirkt sich auf Pi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-421-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-421-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.143346+00:00"}}