{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-30_1_StR_419_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-30","aktenzeichen":"1 StR 419/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 419/80 URTEIL\n\nIn “\n\nDez\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nDr. Schikora\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt «ED. REED ,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten EB,\n\nRechtsanwalt Graf von Bi. 7 B\n\nals Verteidiger für den Angeklagten «aD,\nRechtsanwalt ED, rei,\n\nals Verteidiger für den Angeklagten BB,\nJustizangestellter &B\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Rottweil vom\n28. März 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n4. soweit der Angeklagte Klaus Friedrich\nzB von der Anklage eines Vergehens\nder Entführung mit Willen der Entführten\n\nII.\n\nIII.\n\nIV,\n\nVv.\n\nVI.\n\n“E\n\n(Tatzeitraum 22. bis 27. September 1979)\nfreigesprochen worden ist;\n\n2. im Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten festgesetzte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit angefallenen Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten zB wird\nverworfen.\n\nSoweit das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft\ngegen die Freisprechung der Angeklagten KW:\n\nSCHE und GEB gerichtet war, fallen die\nKosten und notwendigen Auslagen dieser Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last.\n\nDer Angeklagte ZW hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Rottweil hat\n\n1. den Angeklagten Kg wegen zwei rechtlich zusammentreffender Vergehen der Förderung der Prostitution,\neines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution\nsowie wegen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 11 Monaten verurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution wurde\nder Angeklagte freigesprochen (vgl. UA S. 1 a, 20);\n\n2. den Angeklagten Ze wegen Menschenhandels in\nTateinheit mit Förderung der Prostitution, eines\nweiteren Vergehens der Förderung der Prostitution\nsowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten\nverurteilt; von der Anklage eines weiteren Vergehens\nder Förderung der Prostitution und von 3 sachlich\nzusammentreffenden Fällen der Entführung mit Willen\nder Entführten wurde der Angeklagte freigesprochen\n(vgl. UAS. 1 a/b, 21/22; 12/13, 17/18, 22/23);\n\n3. den Angeklagten GP wegen Vergewaltigung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und von der Anklage\nder Förderung.der Prostitution in drei sachlich oder\nrechtlich zusammentreffenden Fällen freigesprochen\n(vgl. VAS. 1», 8/9, 12, 23/24);\n\n4. den Angeklagten sn» von der Anklage der Förderung\nder Prostitution freigesprochen (vgl. UA S, 1b,\n11/12, 24/25).\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen\nRechts und die Revision des Angeklagten ZB nit der Verfahrens- und Sachbeschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat ihr\nRechtsmittel zurückgenommen, soweit der Angeklagte KB\nwegen Unterschlagung, der Angeklagte ZB wegen sexuel-.\nlen Mißbrauch eines Kindes und der Angeklagte cm wegen\nVergewaltigung verurteilt worden sind.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat nur zum geringen Teil Erfolg.\n\n1. a) Die Verurteilung des Angeklagten Kg wegen Förderung der Prostitution (vgl. UA S. 19/20) ist nicht ausdrücklich angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nb) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf\neines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution\n(vgl. UA S. 20) ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\nDie Staatsanwaltschaft sieht hier den Tatbestand des\n§ 180 a Abs. 2 Nr. 2 StGB deshalb als erfüllt an, weil\nder Angeklagte KR den Zeuginnen Kr, SB und\nSei, die seinerzeit der Prostitution nachgingen, Wohnung gewährt habe, Dies reicht jedoch nicht aus, denn\ndie Wohnung muß nach dem Wortlaut des Gesetzes zum Zwecke\nder \"Ausübung der Prostitution\" gewährt worden sein; Wohnunggeber und Dirne müssen darüber einig sein, daß die\nWohnung zur Ausübung der Prostitution zur Verfügung steht\nund daß die Prostitution gerade in dieser Wohnung ausgeübt werden soll (Lenckner in Schönke/Schröder StGB,\n20. Aufl., § 180 a Rdn. 22, 25; Horn in SK StGB, § 180 a\n\nP/A\n\nRdn. 17; BGHSt 9, 71, 75). Nach den Feststellungen des\nLandgerichts wurde diese Zweckbestimmung nicht vereinbart\n(UA S. 20); sie kann auch nicht darin gesehen werden, daß\ndie Zeuginnen Kr und Sei ein einziges Mal bezahlten Geschlechtsverkehr in der Wohnung ausübten (UA S. 11,\n20). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\n\n2. a) Hinsichtlich des Angeklagten Ze hat das\nLandgericht zu Recht angenommen, daß die beiden Vergehen\nder Förderung der Prostitution im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Die erste Tat war beendet, nachdem der Angeklagte die Zeugin sei@® am 28. September 1979\nder Prostitutionsausübung zugeführt hatte (UA S. 10, 21).\nDer Entschluß zur zweiten Tat wurde erst gefaßt, nachdem\nsich die Zeugin Sei@@ an 2. Oktober 1979 entschlossen\nhatte, die Gewerbsunzucht aufzugeben (UA S. 10/11, 21).\nDie zweite Tat führte infolgedessen zu einem neuen Taterfolg. _\n\nb) Der Freispruch dieses Angeklagten von dem Vorwurf\neines weiteren Vergehens der Förderung der Prostitution\n(vgl. UA S. 21/22) ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die beiden Zeuginnen Kr und Se waren bereits\ndurch den Angeklagten Kg der Prostitutionsausübung zugeführt worden; sie gingen der Gewerbsunzucht bereitwillig\nnach und spielten zu keiner Zeit mit dem Gedanken, die\nAusübung der Prostitution aufzugeben (UA S. 10). Der\nStraftatbestand des § 180 a Abs. 4 StGB war damit in der\nAlternative des Zuführens zur Prostitutionsausübung vollständig abgeschlossen, eine nachträgliche Teilnahme durch\nDritte nicht mehr möglich. Zwar hat der Angeklagte zen\n\nspäter auch für diese Frauen Freier angeworben. Dies geschah jedoch nicht mit dem Willen, die Dirnen zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen und in diesem Sinne\nauf sie einzuwirken (vgl. UA S, 21/22). Somit ist auch die\nzweite Alternative des § 180 a Abs. 4 StGB nicht verwirklicht. Die Ausführungen der Revision entfernen sich in\nunzulässiger Weise von den tatrichterlichen Feststellungen,\n\nc) Die Rüge der Verletzung des § 236 StGB (Entführung\nmit Willen der Entführten) hat Erfolg, soweit sie sich auf\ndie dem Angeklagten ZB zur Last gelegte, für den Zeitraum vom 22. bis 27. September 1979 angenommene dritte Tat\nbezieht.\n\nDie Strafkammer hat hierzu folgende Feststellungen\ngetroffen: Die minderjährige Mathilde RB entwich in\ndrei Fällen -— jeweils aus eigenem Antrieb und ohne Zutun\ndes Angeklagten - aus dem Elternhaus bzw. einem Heim und\nbegab sich zum Angeklagten. Dieser gewährte ihr Unterkunft,\nund zwar im ersten Fall vom 29. Januar bis 10. Februar 1979,\nim zweiten Fall vom 15. bis 21. September 1979 und im\ndritten Fall vom 22, bis 27. September 1979. Während\ndieser Zeiten kam es zwischen beiden zu regelmäßigem\nGeschlechtsverkehr, Während des ersten Aufenthalts versteckte sich das Mädchen während einer Hausdurchsuchung\n\"mit Duldung des Angeklagten\" in einem Schrank; während\ndes dritten Aufenthalts zog der Angeklagte mit Frl. RD\nin ein Zelt am Stadtrand von Sulz, um das Auffinden des\nMädchens zu erschweren (UA S, 12/13, 17/18, 22/23).\n\nDie Handlung des § 236 StGB besteht im Entführen,\nd.h. der Verbringung der minderjährigen unverehelichten\nFrau an einen anderen Ort, wo sie dem Einfluß des Täters\n\nPR\n\nausgesetzt und dem Schutz des Sorgeberechtigten entzogen\nist (BGH LM Nr. 2 zu § 237 StGB = NJW 1966, 1523). Es genügt demnach. nicht, daß der Täter die ihm zugelaufene\nMinderjährige nicht herausgeben will (Vogler in LK, 10. Aufl.\n§ 236 Rdn. 4) oder ihren Aufenthalt verheimlicht. Er kann\nin diesem Fall den Tatbestand jedoch dadurch erfüllen, daß\ner durch eine weitere Ortsveränderung die räumliche Trennung vergrößert und damit die Schutz- und Aufsichtsrechte\ndes Sorgeberechtigten zusätzlich beeinträchtigt (Vogler\naa0 Rdn. 6; Eser in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl., § 236\nRdn. 9). So kann der Fall gelegen haben, als der Angeklagte\nmit der Minderjährigen aus der Wohnung in ein Zelt gezogen\nist. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht\nmöglich. Zwar kann sich der neue Aufenthaltsort in derselben politischen Gemeinde befinden (BGH aa0; RGSt 29,\n4Ob4, 405). Es muß jedoch noch vom Tatrichter geklärt werden, ob der Angeklagte der \"betreibende und bestimmende\nTeil\" für die Ortsveränderung gewesen ist (BGHSt 1, 199,\n202; BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; RGSt 39, 214, 215;\nVogler aa0 Rdn. 9/10; Horn in SK StGB § 236 Rdn. 10), ob\ner in diesem Augenblick mit Entführungswillen gehandelt\nhat und ob seine Absicht, mit der Zeugin RED geschlechtlich zu verkehren, bei der Entführung vorgelegen hat,\n\n3. Der Freispruch des Angeklagten GggR von dem Vorwurf der Förderung der Prostitution 1äßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\na) Er hat zwar am 23. September 1979 die Zeuginnen\nKr@B und Sc@B zunächst nach Böblingen und dann nach\nStuttgart gefahren, wo sie der Gewerbsunzucht nachgegangen\nsind (UA S. 8/9, 12, 23/24). Die Fahrt war ursprünglich\n\nals Ausflug gedacht, Erst in Böblingen faßten beide Frauen\nden Entschluß, sich der Prostitution hinzugeben. Mit der\nDurchführung des bezahlten Geschlechtsverkehrs waren sie\nder Prostitutionsausübung zugeführt. Dies geschah auf\nVeranlassung des Angeklagten K@@® (UA S. 9, 19). Der Angeklagte cn hatte hieran keinen Anteil. Er war zunächst\nahnungslos und merkte erst in Böblingen, welche Absicht\ndie übrigen Beteiligten hatten (UA S. 9, 24). Mit der Ausübung der Prostitution in Böblingen war der Tatbestand des\n8 180 a Abs. 4 StGB in der ersten Alternative vollendet,\nDie spätere Fortsetzung der Prostitution in Stuttgart kann\nwegen der räumlichen und zeitlichen Trennung nicht mehr\nals Teil der einheitlichen Deliktsverwirklichung angesehen\nwerden, so daß eine strafbare Teilnahme des Angeklagten\nGEB nicht in Betracht kommt. Davon abgesehen fehlte diesem Angeklagten der Vorsatz, die Mädchen der Prostitution\nzuzuführen oder zur Fortsetzung der Prostitution zu bestimmen oder entsprechende Handlungen des Angeklagten\nKB zu unterstützen. Ihm war das Verhalten der Mädchen\nschlicht \"gleichgültig\" (UA S. 9).\n\nb) Die gleichen rechtlichen Erwägungen gelten für\ndas Verhalten des Angeklagten cm am 2. Oktober 1979,\nals er die Zeuginnen Kr, Se uni Sei@®& zu einen\nAusländerwohnheim in Sulz fuhr, in dem sie der Gewerbsunzucht nachgehen sollten (UA S, 10/11, 12, 24). Alle\nMädchen gingen zu diesem Zeitpunkt bereits der Prostitution nach, irgendeine Einflußnahme auf ihren Willen\nwar vom Angeklagten nicht beabsichtigt.\n\n4. Der Freispruch des Angeklagten SW von dem\nVorwurf der Förderung der Prostitution ist rechtlich\n\nWr\n\n- 10 -\n\nnicht angreifbar. Er hat zwar kurzzeitig das von den\nZeuginnen Kr, sen und Se eingenommene Geld\nverwaltet und ihnen drei- oder viermal Freier besorgt\n(UA S. 11/12, 24/25). Zu dieser Zeit hatten sich die\nMädchen jedoch bereits der Prostitution zugewandt; eine\nEinwirkung des Angeklagten auf ihren Willen ist nicht\nnachweisbar. Somit ist der Tatbestand des § 180 a Abs. 4\nStGB nicht erfüllt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten zn ist offen-\n\nsichtlich unbegründet, Die Zeugin Sei@@®& war zur Verweigerung des Zeugnisses nicht berechtigt, so daß sie\nhierüber nicht belehrt zu werden brauchte. Widersprüche\nzwischen Protokoll und Urteil, die dem Tatrichter Anlaß\nzur näheren Aufklärung hätten geben müssen, sind nicht\ndargetan. Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt\nausschließlich der im Urteil festgestellte Sachverhalt;\ndiese Prüfung hat keinerlei Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ZB ergeben.\n\nFikart Loesdau Ulsanmer\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-419-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-30/1-str-419-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:18.116528+00:00"}}