{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-16_1_StR_532_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-16","aktenzeichen":"1 StR 532/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 532/80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Jose? 1 EEE au: LG,\ngeboren am | 1936 in Mb (CSR), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nel\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Coburg vom 22. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten\nhat Erfolg.\n\nBei der Zumessung der für die vier Taten zu verhängenden\nEinzelstrafen hat das Landgericht eine Vielzahl von zugunsten\ndes Angeklagten sprechender Umstände angeführt. Der Angeklagte,\nin schwierigen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen,\nist stets einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat nach\nKräften für seine Frau und seine zehn Kinder gesorgt; er\nkonnte den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau nach der\nGeburt des letzten Kindes nicht mehr ausüben; bei den Taten\nwar er alkoholisch enthemmt; er ist nicht vorbestraft, strafempfindlich und leidet darunter, daß er nun für seine Familie\nnicht mehr sorgen kann (UA S. 11).\n\nStraferschwerend hat die Strafkammer demgegenüber nur\nverwertet, daß der Angeklagte bei jeder seiner Taten mehrere\n\nGesetze verletzt hat, daß seine Tochter unter dem Tatgesche.\nhen noch heute leidet und daß er bei der ersten Tat besonders;\nbrutal vorgegangen ist (UA S. 11, 12).\n\nBei diesem deutlichen Übergewicht der Milderungsgrinde\nist das Maß der verhältnismäßig hohen Strafen (3 Jahre 6 Mona.\nte Freiheitsstrafe für die erste Tat, je 3 Jahre Freiheitsstrafe für die drei folgenden Taten) nicht ohne weiteres\nverständlich, weil das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum trotz aller für den Angeklagten sprechenden Unstände eine schuldangemessene Sühne (§ 46 Abs. 1 StGB)\nStrafen in solcher Höhe erfordern soll. Schon hierwegen\nkann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.\n\nIm übrigen ist bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht\nberücksichtigt, daß jedenfalls die letzte Tat, bei der der\nAngeklagte nicht mehr denselben Widerstand gefunden hat wie\nvorher, weniger gewichtig erscheint, so daß die Verhängung\nderselben Strafe wie bei den Taten 2 und 3 rechtlichen Bedenken begegnet. Nicht eingegangen ist das Landgericht auch\ndarauf, daß bei dem Angeklagten hinsichtlich seiner Taten\nim Laufe der Zeit eine gewisse Gewöhnung eingetreten sein\ndürfte, die seine Hemmungsschwelle mehr und mehr herabgesetzt haben könnte; es liegt daher nahe, daß der Angeklagte bei seinen späteren Taten nicht nur weniger Gewalt\neinsetzen, sondern auch geringere innere Hemmungen überwinden mußte,\n\nUnabhängig davon bestehen auch gegen die Erwägungen\nzur Gesamtstrafe durchgreifende Bedenken. Das Landgericht\nhat zwar nicht übersehen, daß die Taten nahezu vollständig\nauf die gleiche Weise begangen worden sind; es ist auch\nwegen des relativ großen Abstandes zwischen den Taten davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte jeweils eine ge-\n\n35\n\nraume Zeit vor einer neuen Tat zusammengenomnmen hat; schließlich wurde nochmals berücksichtigt, daß der Freiheitsentzug\nden Angeklagten schwer trifft. Angesichts dieser ausschließlich für den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint jedoch die selbst im Verhältnis zu den erkannten Einzelstrafen\nhohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht genügend\ngerechtfertigt; es ist vielmehr zu besorgen, daß das Landgericht auch insoweit den für den Angeklagten sprechenden\nUmständen, insbesondere dem engen Zusammenhang der einzelnen\nTaten (vgl. BGHSt 24, 268, 269), nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat.\n\nPikart Loesdau . Krauth\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/1-str-532-80","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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