{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-16_1_StR_468_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-16","aktenzeichen":"1 StR 468/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"PEN,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 468/80 URTEIL\n\n#9\n>:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Georgios PDoeiiB aus su,\ngeboren am iM 1325 in nr (Griechen-\n\nland),\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Krauth,\nKuhn,\nDr. Maul\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 2\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n28. März 1980 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfah-\n\nrensrügen und macht die Verletzung des sachlichen Rechts\ngeltend. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch..\n\na) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden,\ndaß dem Angeklagten innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine Übersetzung des angefochtenen Urteils übersandt worden ist. Rechtsstaatlichen Erfordernissen, die\nsich aus unzureichenden Sprachkenntnissen eines ausländischen Angeklagten ergeben, wird im Strafverfahren\ngrundsätzlich durch Zuziehung eines Dolmetschers, der\nauch bei der Verkündung des Urteils mitwirkt, genügt\n(BVerfG, Beschluß vom 28. Januar 1980 - 2 BvR 1570/79;\nBGH, Beschluß vom 23. Oktober 1979 - 1 StR 574/79). Dieser Verpflichtung ist die Strafkammer - auch nach dem\neigenen Vorbringen der Revision - nachgekommen. Weitergehende Rechte des durch einen deutschen Rechtsanwalt\nverteidigten ausländischen Angeklagten, dem hier eine\nÜbersetzung des Urteils nachträglich - am 23. Juli 1980 -\nübersandt worden ist, lassen sich entgegen der Meinung\nder Revision auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 a MRK herleiten,\ndenn diese Vorschrift gibt dem Angeklagten nur einen Anspruch auf Unterrichtung in einer ihm verständlichen\nSprache über Art und Grund der erhobenen Beschuldigung.\nAus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 23. Oktober 1978 (NJW 1979, 1091, 1092) ergibt sich nichts anderes, da sich diese Entscheidung\nausschließlich mit den durch die Zuziehung eines Dolmetschers entstehenden Kosten befaßt.\n\n74\n\nb) Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung der Zeuginnen TB und SWR 1§ 5t keinen\nRechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die in das\nWissen dieser Zeuginnen gestellte Beweisbehauptung des\nAngeklagten, er habe von April bis Mai 1979 engen und\nauch intimen Kontakt zu Frau SGB gepflegt, zu Recht\nals für die Entscheidung bedeutungslos gewertet (UA S. 16).\nNach dem insgesamt festgestellten Verhalten des Angeklagten konnte die Strafkammer ohne weiteres davon ausgehen,\ndaß seine Eifersucht unabhängig von etwaigen intimen Beziehungen zu einer anderen Frau bestand und fortbestand\n(vgl. BGH GA 1964, 77).\n\nAus denselben Gründen kann die auf die Nichtvernehmung der genannten Zeuginnen gestützte, in dieselbe Richtung zielende Aufklärungsrüge keinen Erfolg haben.\n\nc) Ob die weitere Aufklärungsrüge, mit der die unterlassene Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beanstandet\nwird, der vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO entspricht, erscheint schon zweifelhaft. Die Rüge\nist aber jedenfalls nicht begründet. Soweit die Revision auf die vom Angeklagten erlittene Bombensplitterverletzung hinweist, handelt es sich dabei nicht um eine\nKopfverletzung (UA S. 3); ebensowenig mußte das Tatverhalten des Angeklagten dem Landgericht das Naheliegen\neines die Schuldfähigkeit ausschließenden oder erheblich\nvermindernden Erregungszustandes aufdrängen.\n\n2. Auch die Sachrüge muß ohne Erfolg bleiben.\n\na) Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme des\nMordmerkmals niedriger Beweggründe.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte\nversucht, Frau ii) zu töten, weil er verärgert war,\ndaß sie den ihr früher geschenkten Schmuck sowie ihr angeblich geliehenes Geld noch nicht zurückgegeben hatte,\nund weil die Frau weitere Beziehungen zu ihm ablehnte\nund sich nach seiner Meinung einem anderen Mann zugewandt\nhatte (UA S. 10, 18, 19). Diese Motive sind vom Landgericht\nzu Recht als nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend und damit als niedrig\nim Sinne des § 211 Abs. 2 StGB angesehen worden (vgl. BGHSt 3,\n132 ständ. Rspr.). Frau TB hatte die Rückgabe des\nSchmucks nicht verweigert, sondern zugesagt, ihn bei ihrem\nnächsten Heimaturlaub aus Jugoslawien mitzubringen; hinsichtlich der Geldforderung hatte sie um nähere Auskunft\ngebeten, wann der Angeklagte ihr Geld gegeben habe. Die\nEifersucht des Angeklagten hatte nach den getroffenen\nFeststellungen ihren Grund darin, daß er die Hinwendung\nFrau TG zu einem anderen Mann nicht zulassen wollte\n(UA S. 10, 19), obwohl er es selbst gewesen war, der ohne\ntriftigen Grund den Anstoß zum Abbruch der Beziehungen gegeben hatte (UA S. 5). Bei dieser Sachlage bestand, soweit der Angeklagte über die Nichterfüllung seiner Forderungen verärgert war, ein krasses Mißverhältnis zwischen\ndem Anlaß seiner Verärgerung und dem von ihm erstrebten\nErfolg (vgl. BGH NJW 1967, 1140); seine Eifersucht war\nals verachtenswertes, auf tiefster sittlicher Stufe stehendes Motiv anzusehen, weil sie, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, ihrerseits auf einer niedrigen\nGesinnung des Angeklagten beruhte (vgl. BGHSt 3, 180, 182;\n22, 12, 13).\n\n44\n\nAus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich\nauch noch hinreichend deutlich, daß sich der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Tatausführung der niedrigen Beweggründe\nseines Handelns bewußt war und die dabei auftretenden\ngefühlsmäßigen und triebhaften Regungen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (vgl. BGHSt 6,\n329, 331; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73 -\nbei Dallinger MDR 1974, 546; Urteil vom 21. Dezember 1976\n- 1 StR 764/76 - bei Holtz MDR 1977, 460). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte Frau TB schon mehrere\nMonate verfolgt und mit ihrer Tötung gedroht, ohne sich durch\neine schriftliche Verwarnung des Landratsamts Villingen-Schwenningen davon abbringen zu lassen (UA S. 6, 7); er\nhatte sie schließlich aus einer in der Nähe ihrer Unterkunft liegenden Gaststätte regelmäßig beobachtet (UA S. 8).\nDen endgültigen Tatentschluß hatte er zwar in erregtem Zustand gefaßt (UA S. 18), die Tat jedoch nicht spontan ausgeführt, sondern zunächst die Gaststätte, in der man zusammengetroffen war, verlassen und die Frau erst einige\nMinuten später auf der Straße angefallen (UA S. 10).\nBei dieser Fallgestaltung, bei der auch für den Angeklagten erkennbar jegliche Möglichkeit einer inneren Rechtfertigung seines Tuns fehlte und er nicht spontan zur Tat\nhingerissen wurde, bedurfte es somit keiner näheren Ausführungen darüber, daß er - in seiner Einsichtsfähigkeit\nnicht beschränkt (UA S. 18) - sich des Mißverhältnisses\nzwischen Anlaß und Erfolg der Tat bewußt war und auch\nseine Emotionen gedanklich beherrschen und steuern konnte.\n\nb) Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen, daß\nein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Satz 1,\n1. Alternative StGB) vom versuchten Mord nicht vorliegt.\n\nDa ersichtlich ein bereits bei Tatbeginn vorhandener\nPlan des Angeklagten über die Zahl der von ihm für die\nTötung des Opfers für erforderlich gehaltenen Stiche nicht\nfestgestellt werden konnte, sind für die Abgrenzung des\nbeendeten vom nicht beendeten Versuch seine Überlegungen\nnach der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Der\nVersuch ist in diesem Falle beendet, wenn der Täter glaubt,\ner habe alles für den Eintritt des Erfolges Erforderliche\ngetan, oder wenn er über die Wirkung seines Handelns im\nZweifel ist, den Eintritt des Erfolges aber für möglich\nhält (BGHSt 22, 330, 331; BGH MDR 1980, 153).\n\nInsoweit hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß schon der\nerste Messerstich geeignet war, zum Tode seines Opfers zu\nführen, so daß er nach seiner Vorstellung damit alles für\ndie Tötung der Frau Erforderliche getan hatte (UA S. 20).\nDiese Feststellung rechtfertigt zugleich den Schluß, daß\nder Angeklagte von einer weiteren Tatausführung nicht\nfreiwillig Abstand genommen hat; damit steht nicht im Widerspruch, daß er einen weiteren, von der Zeugin Pggg»\nabgewehrten Stich gegen sein Opfer führte (UA S. 11) und\ndaß ihm das Landgericht bei der Strafzumessung zu Gute\nhält, daß er von einem dritten Versuch zuzustechen, Abstand genommen habe (UA S. 20). Denn gerade bei der Gefährlichkeit eines Messerstichs mit einem 18 cm langen\nMesser in den Oberkörper des Opfers (UA S. 10, 11) entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, daß bereits ein\nStich tödlich sein kann; der Umstand, daß der Täter weitere Stiche anbringen will, spricht daher nicht gegen den\nSchluß, er sei sich darüber im klaren gewesen, an sich\nbereits alles für die angestrebte Tötung Erforderliche\ngetan zu haben.\n\n74\n\nc) Auch der Strafausspruch 1äßt Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nPikart Loesdau\nKuhn\n\nMaul\n\nKrauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/1-str-468-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/1-str-468-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.897386+00:00"}}