{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-16_1_StR_465_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-16","aktenzeichen":"1 StR 465/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 65/0 _BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen Sch mm aus BiMib, geboren an iii 1958\nin LE zur Zeit in Haft,\n\nwegen Beihilfe zur versuchten räuberischen\nB Erpressung\n\nuf 35\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Baden-Baden vom 17. April 1980\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.\n\n5. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n4. Der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des\nHaftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden von.\n\n21. Dezember 1979 wird zurlickgewiesen.\n\nGründes\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 14. August 1980 zur Revision des Angeklagten folgendes\nausgeführt:\n\n„Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere\nhat die Strafkammer auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen auch zu Recht einen freiwilli-\n\ngen Rücktritt des Angeklagten vom Versuch verneint.\n\nAuf UA S., 13 ist dazu ausdrücklich angeführt, die Aufgabe der Tatausführung habe allein darauf beruht, daß\nder Zeuge ZB und der Angeklagte erkannten, daß die\nEngländer zur Hergabe des Geldes nicht bereit waren\n\nund daß sich möglicherweise eine zahlenmäßige Überlegenheit von Personen in dem Wohnwagen befunden hatte. Dabei\nhandelt es sich um eine zulässige ergänzende Feststellung\nzu der Sachverhaltsschilderung auf UA S. 7, die - da die\nUrteilsgründe eine Einheit darstellen - auch im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung noch getroffen werden konnte\n(BGH, Urteil vom 30. April 1976 - 5 StR 481/75). Unabhängig von dieser ausdrücklichen Feststellung hätte ein\nfreiwilliger Rücktritt jedoch auch deshalb nicht angenommen werden können, weil die Urteilsgründe eindeutig ergeben, daß zu dem Zeitpunkt, als der\nHaupttäter wegen der vermeintlichen Undurchführbarkeit\n- also nicht freiwillig im Sinne des § 24 StGB - das\nVorhaben aufgab, auch der Angeklagte an der weiteren\nAusführung der Tat gehindert war, und. deshalb auch bei\nder dem Revisionsvorbringen zugrunde liegenden Fallgestaltung ein freiwilliger Rücktritt nicht angenommen\nwerden könnte,\n\nZu Recht beanstandet der Beschwerdeführer dagegen den\nStrafausspruch. Die Begründung, mit der das Landgericht\nes ablehnte, einen minder schweren Fall anzunehmen, genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Sie\n1äßt besorgen, die Strafkammer könnte nicht hinreichend\nbeachtet haben, daß die Frage, daß ein minder schwerer\nFall anzunehmen ist, für den Haupttäter und den Gehilfen unterschiedlich beurteilt werden kann und unter\nUmständen auch unterschiedlich zu beurteilen ist. Denn\n\nur\n\ndie Kammer stützt ihre Entscheidung allein auf die Erwägung, daß ein derartig dreister Überfall nach Mitternacht auf ein allein auf einem Parkplatz abgestelltes\nWohnwagengespann von mit Waffen versehenen Tätern\n\n(bzw. Gehilfen) schon im Regelrahmen der Fälle des\nschweren Raubs im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nliege.\n\nAbgesehen davon, daß die Strafkammer - ohne die gebotene Gesamtwürdigung und eine Abwägung aller für\nund gegen den Angeklagten sprechender, aus der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters sich ergebender\nUmstände vorzunehmen - damit allein auf Merkmale der\nTatausführung abstellt, läßt sie vor allem unberlcksichtigt, daß die von ihr vorgenommene Bewertung nach .\nden tatsächlichen Feststellungen nur auf den Haupttäter,\n‚ıf den Angeklagten als Gehilfen jedoch nur sehr eingeschränkt zutrifft. Nach den Feststellungen auf\n\nVA 5. 5/6 hielt der Zeuge ZW in der Nähe des Wohnwagens der englischen Gäste das von ihm gesteuerte -\nFahrzeug an, ohne daß vorher konkret ein Raubüberfall\ngeplant gewesen wäre, stieg aus und holte aus dem\nKofferraum die nichtgeladene Büchse und zwei mit Sehschlitzen versehene Pudelmützen. Erst jetzt forderte\ner den Angeklagten Schwarz und den weiteren Begleiter,\nder jedoch wegen einer Heroininjektion nicht ansprechbar war, auf, mitzukommen. Nach den Darlegungen auf\nUA S. 14 ist der Angeklagte dieser Aufforderung nur\nnach anfänglichem Sträuben gefolgt. Dabei ist die\nStrafkamner davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte\nzur Unterstützung des Zeugen nur deshalb bereit gefunden hat, weil er seit mehreren Monaten von Zt\nGeldzuwendungen erhalten hatte und diesem deshalb zu\n\nDank verpflichtet war. Ihm wird auch zugute gehalten,\n\ndaß er in einem gewissen Umfang von ZU abhängig war\n(vgl. UA S. 14). Erst auf dem Weg zum Wohnwagen erfuhr\nder Angeklagte, daß sich auf dem Abstellplatz Engländer\nbefinden, bei denen etwas zu holen sei (UA S. 10). Über\nEinzelheiten des vorgesehenen Vorgehens wurde offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen, wenn\nauch der Angeklagte aus der Mitnahme einer Waffe und der\n Pudelmützen mit Sehschlitzen erkennen konnte und nach den\nFeststellungen auch erkannt hat, daß ein Raubüberfall\nbeabsichtigt war. Diesen Feststellungen zur Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten an der Tat wird die\nangeführte Darlegung der Strafkammer zur Frage des\nminder schweren Falles nicht gerecht. Wenn ein solcher\nallein im Hinblick auf die Dreistigkeit der mitternächtlichen Tat abgelehnt wurde, so hätte dabei keinesfalls\nunerörtert bleiben dürfen, weshalb diese nicht nur den\nHaupttäter, sondern auch dem Angeklagten voll angelastet\nwerden kann, der weder am Entschluß zur Tat noch bei\nderen Vorbereitung mitgewirkt hatte, der sich nur widerstrebend und letztlich allein aus Dankbarkeit gegenüber\ndem Haupttäter zu der Beteiligung bereit fand, auch dann\nnoch gar nicht alle Einzelheiten des beabsichtigten Vorgehens kannte und auch bei der eigentlichen Tatausführung\nkeine besondere Aktivitäten entfaltete. Das festgestellte\nAusmaß seiner Beteiligung machte vielmehr eine ausdrlckliche Prüfung unentbehrlich, ob hier nicht schon die Tatsache, daß sich der Angeklagte nicht als Mittäter, sondern nur als Gehilfe an dem dreisten Raubüberfall beteiligt\nhatte, im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände den Ausschlag für die Annahme eines minder\nschweren Falles hätte geben können und müssen, Hinzu-\n\n- 6 -\n\nkommt, daß die Strafkammer noch weitere gewichtige\nStrafmilderungsgründe angeführt hat, die - wenn ein\nminder schwerer Fall nicht schon im Hinblick auf die\nFeststellungen zum Umfang der Beteiligung anzunehmen\nwar - ebenfalls bereits für die Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens von Bedeutung sein konnten und\nnicht erst für die Festsetzung der Strafe innerhalb\ndes nach den §§ 49, 23, 27 StGB gemilderten Regelstrafrahmens.\n\nDie Strafe von zwei Jahren sechs Monaten liegt zwar\nauch innerhalb des Ausnahmestrafrahmens. Sie entspricht\netwa dessen arithmetischen Mittels. Es ist jedoch nicht\nauszuschließen, daß dann, wenn die gebotene umfassende\nAbwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände vorgenommen worden wäre, schon ein Teil der\nangeführten Milderungsgründe - z.B. die Beteiligungsform - zur Annahme eines minder schweren Falles Beführt hätte und daß das Landgericht dann unter Berlicksichtigung der weiteren Strafmilderungsgründe, gegebenenfalls nach einer Milderung auch des Ausnahnmestrafrahnmens\nwegen Versuchs, auf eine wesentlich niedrigere Strafe\nerkannt hätte.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die Ausführungen des Verteidigers\nin seinem Schriftsatz vom 1. September 1980 geben zu einer\nabweichenden Beurteilung keinen Anlaß.\n\n2. Zu einer Aufhebung des gegen den Angeklagten ergangenen\nHaftbefehls des Amtsgerichts Baden-Baden vom 21. Dezember 1979\nsieht der Senat keine Veranlassung, da die Voraussetzungen\ndes § 126 Abs. 3 StPO nicht vorliegen. Die weitere Unter-\n\n- 7 -\n\nsuchungshaft steht insbesondere nicht außer Verhältnis zu\nder Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe;\n\ndas muß nach dem derzeitigen Sachstand auch für den Fall\ngelten, daß das Landgericht in der neuen Verhandlung zur\nAnnahme eines minder schweren Falles der Beihilfe der versuchten schweren räuberischen Erpressung kommen sollte.\n\nPikart Loesdau Krauth\nKuhn Maul","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/1-str-465-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-16/1-str-465-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.875226+00:00"}}