{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-09-02_1_StR_434_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-09-02","aktenzeichen":"1 StR 434/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zum Begriff der Habgier im Sinn von § 241 Abs. 2 StGB.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja Mur 12\n\nStGB 1975 § 211 Abs. 2 (Habgier)\n\nZum Begriff der Habgier im Sinn von § 241 Abs. 2 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 2. September 1980 - 1 StR 434/80 - SchwG Stuttgart\n\n1\n\nAR\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 434/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Edmund Mathias I gi»\n\naus FE, geboren an ED 1955 in LE,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nÄR\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 2. September 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Woesner,\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora .\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwältin w zus sin\n\nals Verteidigerin,\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n20. Februar 1980 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nÄ\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten\nwegen eines \"gemeinschaftlich begangenen\" versuchten\nMordes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher räuberischer\nErpressung zur Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des\nAngeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch wird - abgesehen vom Erfordernis\neiner Berichtigung (s. u. I 3) - von den Feststellungen\ngetragen.\n\n1. Der bedingte Tötungsvorsatz ist widerspruchsfrei\nangenommen. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer lag er schon zu Beginn des Messereinsatzes vor\n(VA S. 22, 39, 59); der Angeklagte hatte lediglich keine\ngenaue Vorstellung, wie, oft er zustechen mußte, um die\nTötung des Zeugen to) zu erreichen (UA S. 22). Gewißheit\nhierüber gewann er spätestens nach dem zweiten Messerstich;\nnunmehr rechnete er mit der Möglichkeit, daß beide Stiche\nausreichten, um den gebilligten Erfolg herbeizuführen\n(UA S. 26, 61). Diese Annahme war angesichts der dem\nOpfer zugefügten Verletzungen - zwei wuchtige, 5 und 7 cm\ntiefe Messerstiche oberhalb des linken Rippenbogens und\nin Oberbauchmitte - naheliegend. Der Nichteintritt des\nTodes hing lediglich von einem Zufall ab (UA S. 27, 62).\n\n2. Das Landgericht hat auf Grund der getroffenen\nFeststellungen ohne Rechtsfehler angenommen, daß der\nAngeklagte aus Habgier (§ 211 Abs. 2 StGB) auf sein\nOpfer eingestochen hat.\n\nHabgier bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch\nein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das\nin seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das\nerträgliche Maß weit übersteigt (vgl. BGHSt 10, 399;\n\nBGH, Urteile vom 22. September 1953 - 1 StR 372/53; vom\n\n5. Januar 1954 - 1 StR 603/53; vom 13. November 1979 -\n\n1 StR 526/79; OGHSt 1, 81; 1, 87, 90; 1, 133, 136; 1, 365,\n366). Sie wird in der Regel durch eine ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt (BGHSt 3, 132, 133), kann aber\nauch einer im Affekt begangenen Straftat zugrunde liegen\n(0OGHSt 1, 165; Maurach/Schroeder Strafrecht BT, 6. Aufl.\n\n§ 2 IIIB1d=S. 35). Eine ungewöhnliche, ungesunde\n\nund sittlich verwerfliche Steigerung des Erwerbssinns\nliegt indessen entgegen der Annahme der Verteidigung\nnicht nur dann vor, wenn es dem Täter darauf ankommt,\n\nsich in außerordentlichem Maß zu bereichern. Nach dem\nSinn des Gesetzes, das den Qualifikationsgrund der Habgier\ndem Begriff der niedrigen Beweggründe einordnet, kann\n\nes auf ein Streben nach beträchtlichem Gewinn, das je\nnach der Lage des Täters eher ein verständliches Tatmotiv\nabgeben könnte, nicht entscheidend ankommen; es muß vielmehr genügen, wenn der Täter von dem Verlangen getrieben\nist, um jeden Preis und ohne jede Rücksicht irgend einen\ndem Opfer zustehenden Vermögensgegenstand zu erwerben.\n\nÄk\n\nHabgier ist daher insbesondere dann gegeben, wenn der\nTäter den Tod eines Menschen deshalb anstrebt oder in\nKauf nimmt, weil er sich unter völliger Mißachtung\nseiner elementaren Rechte und Interessen in den Besitz\nseiner Habe setzen will (BayObLGSt 1949/1951, S. 36, 42).\nIn dieser Situation steht das Streben nach einem Vermögensvorteil in einem besonders krassen Mißverständnis\nzum angerichteten Schaden (Otto ZStW 83 (1971) 39,\n61/62; Eser in Schönke/Schröder StGB, 20. Aufl. § 211\nRan. 17; Horn in SK StGB § 211 Rdn. 13; Arzt Strafrecht\nBT, Heft 1 S. 44).\n\nOb diese Grundsätze uneingeschränkt auch dann gelten,\nwenn der Täter sein Opfer tötet, um ein wirtschaftlich\nganz geringwertiges oder gar wertloses Objekt zu erlangen, mag dahingestellt bleiben. Der Senat neigt dazu,\ndiese Frage zu bejahen, weil sich das Mißverhältnis von\nTatanlaß und Schwere der Tat dann als noch unerträglicher\ndarstellen kann. Einer Entscheidung bedarf es jedoch\ninsoweit nicht, weil es sich im vorliegenden Falle nicht\num das Streben nach ganz geringwertigen oder wertlosen\nGütern handelt.\n\nDer Zeuge A hatte für das von ihm zum Verkauf\nangebotene Rauschgift (3 Briefchen mit zusammen ca. 1 Gramm\nHeroin) mindestens 200 DM verlangt. Diesen Preis konnte\nder Angeklagte nicht bezahlen. Er war von dem Verlangen\ngetrieben, unter allen Umständen in den Besitz des Heroins\nzu gelangen, auch um den Preis eines Menschenlebens\n(UA S. 22). Dieses Verlangen war die einzige und beherrschende Triebfeder seines Handelns (UA S. 43, 59/60).\n\nNur deswegen stach er mit Tötungsvorsatz auf den Verkäufer ein. Daß der Angeklagte das Rauschgift, zusammen\nmit seinen Freunden, alsbald verbrauchen wollte, steht\nder Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. Die Verwertung des Heroins setzte dessen Erwerb voraus und\n\nließ die mit der Besitzerlangung verknüpften, das\n\nDelikt qualifizierenden Begleitumstände unberührt.\nDiese waren nach den Feststellungen des Landgerichts\nauch vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt. Er war sich\ninsbesondere des groben Mißverhältnisses zwischen seinem\nZiel, die Droge zu erlangen, und dem wissentlich und\nwillentlich aufs Spiel gesetzten Menschenleben wohl\nbewußt (UA S. 43) und erkannte, daß er schweres Unrecht\ntat (UA S. 22). Die Beeinträchtigung durch Entzugserscheinungen ließ seine Einsichtsfähigkeit auch insoweit\nin vollem, seine Steuerungsfähigkeit in vermindertem\nUmfang bestehen (UA S. 53 ff).\n\n3. Allerdings ist der Angeklagte Alleintäter und\nnicht Mittäter des versuchten Mordes. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen lag der Tötungsvorsatz\nallein in der Person des Angeklagten Tg vor; er wurde\nvom Mitangeklagten LED , der nur mit einer körperlichen\nVerletzung des Zeugen | rechnete, nicht erkannt und\nnicht gebilligt (UA S. 24, 27, 52, 64/65). Dieser \"Exzeß\"\ndes Angeklagten Im (VA S. 65) schließt die Annahme\ngemeinschaftlichen Handelns aus. Mittäterschaft im Sinne\nvon § 25 Abs. 2 StGB ist nur anzunehmen, wenn und soweit\ndas Zusammenwirken der mehreren Beteiligten auf gegenseitigem Einverständnis beruht, während jede rechtsverletzende Handlung eines Mittäters, die über dieses Einverständnis hinausgeht, nur diesem allein zuzurechnen ist\n(RGSt 44, 321, 323). Der Schuldspruch war entsprechend zu\n\nPLA\n\nberichtigen. Nach dem gesamten weiteren Inhalt des\nUrteils kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sich\n\ndie irrige Annahme der gemeinschaftlichen Begehung auch\ndes Tötungsdelikts, die sich überdies nur auf die Person\ndes Angeklagten IggW bezogen hat (UA S. 1, 59, 63),\nbei der Strafzumessung in irgendeiner Weise zum Nachteil\ndes Angeklagten ausgewirkt hat.\n\n4. Gegenüber dem Straftatbestand des § 211 StGB\ntritt § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht infolge Gesetzeskonkurrenz zurück. Beide Verbotsnormen schützen verschiedene Rechtsgüter und fallen in der Tatbestandsverwirklichung nicht begriffsnotwendig zusammen. Zwar\nerfaßt der sog. \"gefährliche Raub\" auch die Fälle, in\ndenen sich die Gefahr des Todes oder der schweren Körperverletzung realisiert hat (Maurach/ Schroeder aa0 § 36 IIB =\nS. 332; Eser aaO § 250 Rdn. 21; Blei JA 1974, 233, 236).\nDieser Erfolg braucht jedoch nicht das Tatopfer zu treffen;\nes genügt, daß er bei einem unbeteiligten Dritten eintritt. Andererseits könnte ein mit untauglichen Mitteln\ndurchgeführter Tötungsversuch niemals die von § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte konkrete Gefahr, d.h.\ndie nahe Möglichkeit des Schadens für Leib oder Leben\neines anderen, begründen. Gefährdungs- und Verletzungsdelikt stehen deshalb hier, weil verschiedenen Deliktsgruppen zugehörig, ausnahmsweise im Verhältnis der\nTateinheit (so auch für den vergleichbaren Fall des § 113\nAbs. 2 Nr. 2 StGB BGH bei Dallinger MDR 1976, 15).\n\nII. Auch gegen den Strafausspruch bestehen entgegen der Meinung der Revision keine rechtlichen Bedenken.\n\n1. Zwar lassen die Ausführungen des Tatrichters\nzur Nichtanwendung des § 250 Abs. 2 StGB die gebotene\nGesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und\nbelastenden Umstände (BGHSt 4, 8, 9; 26, 97, 99; BGH NJW\n1960, 1869; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303 und\nöfter; vgl. auch die Nachweise bei Dreher/Tröndle StGB,\n39. Aufl. § 46 Rdn. 42) vermissen. Nach den Feststellungen\nkann jedoch ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf\ndiesem Rechtsfehler beruht. Denn die Annahme eines minder\nschweren Falles der räuberischen Erpressung verbot sich\nschon deshalb, weil die Gewaltanwendung in der Form des\nMordversuchs erfolgt ist und damit in der Tatausführung\nden höchstmöglichen Unrechtsgehalt erreicht hat. Diesen\nUmstand hatte der Tatrichter offenbar im Auge, als er\nsich an der Annahme eines minder schweren Falles deshalb\ngehindert sah, weil die mitgeführte Waffe in massiver\nWeise eingesetzt wurde (UA S. 66) und zu einer erheblichen\nKörperverletzung geführt hat (UA S. 69). Aus diesen\nGründen ist auch bei dem Mitangeklagten IB ein\nminder schwerer Fall gem. § 250 Abs. 2 StGB verneint\nworden (UA S. 69).\n\n2. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die\nin der Hauptverhandlung erhobenen Rügen der Verteidigung\nsind nicht begründet und allein schon durch die Gründe\nder angefochtenen Entscheidung widerlegt. Die Strafkammer hat insbesondere das Zusammenwirken von Alkohol,\n\nAk\n\nMedikament und Drogenentzug berücksichtigt und sodann\nfür beide Angeklagten ein unterschiedliches Ergebnis\ngefunden (UA S. 53 ff).\n\n5. Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert,\ndas Zusammentreffen von versuchtem Mord und räuberischer\nErpressung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten.\nBei der Bemessung der Strafe darf der Umstand, daß durch\neine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt worden sind,\nstrafschärfend berücksichtigt werden (BGH VRS 37, 365;\nBGH bei Dallinger MDR 1966, 26; RGSt 49, 401, 402;\nDreher/Tröndle aaO § 52 Ran. 4).\n\nPikart RiBGH Dr. Woesner ist Kuhn\nbeurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nPikart\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/1-str-434-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-09-02/1-str-434-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.583024+00:00"}}