{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-08-26_1_StR_183_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-26","aktenzeichen":"1 StR 183/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 183/80 BESCHLUSS.\n2b /Y\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsämtlich zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nPd\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 1980 gemäß % 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Wolf Dieter\nund Waltraud RD wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. August 1979 samt den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung\n(§ 370 AO) bzw. gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 374, 373 AO)\nwird von den Feststellungen nicht getragen. Das Urteil läßt insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang Steuern verkürzt\nworden sind, und wie sich die Verkürzung errechnet (vgl. BGH\nBB 1980, 1090). Das Landgericht hat den Angeklagten Wolf Dieter\nREED wegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) schuldig gesprochen, ohne zu\nberücksichtigen, daß er einen Großteil des Haschischs im Inland\nerworben hat (UA S. 10). Es hat die Mitangeklagte Waltraud RD\nwegen Steuerhehlerei schuldig gesprochen, ohne zu berücksichtigen,\ndaß es beide Eheleute als Mittäter des gesamten Geschehens angesehen hat (UA S. 29). Schließlich hat die Strafkammer hinsicht-\n\nlich des sichergestellten Geldes rechtsirrig die Voraussetzunger\nder Einziehung (§ 74 StGB) statt der des Verfalls (§ 73 StGB)\nangenommen. Wird der aus dem verbotenen Handeltreiben gezogene\nGewinn gemäß § 73 StGB für verfallen erklärt, so muß zuvor\n\ndie geschuldete Einfuhrumsatzsteuer in Abzug gebracht werden\n(BGHSt 28, 369).\n\nDer festgestellte Rechtsfehler erstreckt sich auch auf\ndie Mitangeklagte Helga Kg, die ebenfalls wegen Steuerhehlerei verurteilt worden ist, so daß das angefochtene Urteil gemäß\n§ 357 StPO in vollem Umfang aufzuheben war.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung.\n\nLoesdau Woesner Herdegen\nKuhn Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/1-str-183-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-26/1-str-183-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.423511+00:00"}}