{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-08-19_1_StR_423_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-19","aktenzeichen":"1 StR 423/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Äl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 423/80 BESCHLUSS\n-\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Arbeiter Robert G EEE .u: NED.\ngeboren am ED 1556 in MED, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nOXSEP\n\nAU\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er über\nden Wiedereinsetzungsamtrag des Beschwerdeführers und\nnach § 349 Abs. 2 (und Abs. 3) StPO entscheidet - auf\ndessen Antrag am 19. August 1980 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nI.\n\nDer Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1980\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n\n14. Februar 1980 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nAuch soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen\n\nStraftaten verurteilt hat, die in der zwischen den tatrichterlichen Urteilen, welche im Verfahren 24 Js 40590/78\n\n- 3 -\n\nergingen, liegenden Zeitspanne (vgl. UA S. 5/6 und 14)\nverübt wurden, ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. Auf der Grundlage ihrer nicht zu beanstandenden\nFeststellungen hat die Strafkammer mit zutreffender Begründung angenommen, daß diese Straftaten nicht Einzelakte einer fortgesetzten Handlung waren (UA S. 13), infolgedessen auch nicht in den Fortsetzungszusammenhang\nfallen können, der im Verfahren 24 Js 40590/78 angenommen\nworden ist. Diese Prüfung und Entscheidung oblag der\nStrafkammer (vgl. BGHSt 15, 268, 270).\n\nII. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch keinen\nBestand haben. Die Strafkammer hat nicht erkannt, daß\nes für die Anwendbarkeit des § 55 Abs. 1 StGB auf die\nletzte tatrichterliche Entscheidung des früheren Verfahrens zur Schuld- oder Straffrage ankommt (BGHSt 15, 66,\n69). Die unter I. 1., 2. und 3. der Urteilsgründe geschilderten Straftaten hat der Angeklagte vor dem 11. Oktober\n1979 (Tag des zur Straffrage ergangenen Berufungsurteils\nim Verfahren 24 Js 40590/78) verübt. Die unter I. 4.\nder Urteilsgründe geschilderte Straftat hat er möglicherweise vor dem 11. Oktober 1979 begangen.\n\n-u-Infolgedessen ist das Gebot des § 55 Abs. 1 StGB\nzu beachten, auch wenn zwei Strafen gebildet werden\nmüssen (vgl. LK 10. Aufl. § 55 Rdn. 4, 9 und 12).\n\nLoesdau Woesner Herdegen\n\nKuhn Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-19/1-str-423-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-19/1-str-423-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.187097+00:00"}}