{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1980-08-07_1_StR_379_80_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-07","aktenzeichen":"1 StR 379/80","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 80 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. James Henry A DB A, ohne festen Wohnsitz\nin der Bundesrepublik Deutschland, ‚geboren am iD\n\n1951 in DW /Alavama (usa),\n\n2. Anthony Rufus E | ‚„ ohne festen Wohnsitz in\nder Bundesrepublik Deutschland, geboren an EEE»\n\n1948 in VO Virginia (usa),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten James Ag und\nAnthony Ed wird das Urteil des Landgerichts Hof\n\nvom 13. März 1980. im Ausspruch über die Einziehung\nder sichergestellten Geldscheine mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten\nRevisionen der Angeklagten haben nur bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnungen Erfolg. Im übrigen\nsind sie offensichtlich unbegründet.\n\nDas Landgericht hat gemäß §§ 73, 74 StGB, § 11 Abs.\n6 BtMG bei den Angeklagten sichergestelltes Geld für verfallen erklärt und eingezogen, weil dieses Geld zum\nErwerb von Heroin diente oder den Erlös von Heroingeschäften bildete (UA S. 15, 33). Diese Begründung reicht\nnicht aus. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus,\ndaß zum Erwerb von Heroin dienende Gelder nach § 74 StGB -\nnicht nach § 11 Abs. 6 BtMG, wo nur Beziehungsgegenstände\nerfaßt werden (vgl. Dreher - Tröndle StGB 39. Aufl. § 74 Rdnr.\n10) - eingezogen werden können und Erlöse aus Heroingeschäften nach § 73 StGB dem Verfall unterliegen. Hinsichtlich\neiner Einziehung nach § 74 StGB ist aber nicht festgestellt,\nin welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf\nweiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem mußten die\nbetreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein\n(BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1979 - 2 StR 416/79). Bei\neiner Verfallerklärung nach § 73 StGB müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten\n\ngezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche\naus dem betreffenden Geschäft schuldet. Ferner dürfen nur\ndiejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden,\ndie durch eine von der Anklage umfaßten und vom Tatrichter\nfestgestellten Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369).\nEin Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge käme,\nallerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem nach\nder Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74 c StGB\nin Betracht (vgl. dazu BCHSt 28, 369, 370).\n\nMangels ausreichender Feststellungen zu diesen Fragen\nist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich.\nDie Sache war daher im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurlickzuverweisen.\n\nPikart Loesdau Kuhn\n\nMaul Schikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-07/1-str-379-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-07/1-str-379-80","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:19:17.169915+00:00"}}